Düngebehörde

Rote Gebiete - welche Vorgaben gelten in nitratbelasteten Gebieten?

Webcode: 01039516

Die Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) mit Ausfertigungsdatum vom 03.05.2021 ist seit dem 08.05.2021 gültig. Damit sind die nitratbelasteten Gebiete (rote Gebiete) für dieses Jahr klar definiert.

Informieren Sie sich im folgenden Artikel über die verbindlichen Regeln in diesen Gebieten.

Praxisseminar Gülleunterfußdüngung im Maisanbau
Rote Gebiete - welche Maßnahmen bei der Düngung sind hier zu beachten?

Welche Gebietskulissen gelten?

Seit dem Inkrafttreten der neuen Landesdüngeverordnung sind die Gebietkulissen festgelegt. 

Gebiet / Kulisse

Symbol LEA-Portal

Maßnahmentyp

Kulisse: Mit Nitrat belastete Gebiete
(Rote Gebiete)
(seit 08.05.2021)

LEA Symbol nitratbelastete Gebiete
LEA Symbol nitratbelastete GebieteJutta Klaukien

Nitrat-Maßnahmen
Bund/Land

 

Wo kann ich die Kulissen einsehen?

Zur Überprüfung ob ggf. eine betriebliche Betroffenheit vorliegt, können über das LEA-Portal die Gebietskulissen in einer interaktiven Karte eingesehen werden.

Betriebe und bevollmächtigte Berater*innen können auch das Schlaginfo-Portal nutzen und sich hier die beantragten Flächen aus ANDI in Verbindung mit den Gebietskulissen anzeigen lassen.

Folgen Sie für Bedienungshinweise der Portale unseren Handzetteln und Hilfestellungen.

 

Welche Maßnahmen gelten in der Kulisse?

Die nachfolgenden sieben Maßnahmen gelten gemäß § 13a DüV bundesweit und sind in den ausgewiesenen nitratbelasteten Gebieten (Roten Gebieten) einzuhalten.

  1. Verminderung des ermittelten Stickstoffdüngebedarfs um 20 % bezogen auf den Durchschnitt der Betriebsflächen in den ausgewiesenen roten Gebieten: Hierbei ist für jeden Schlag der Stickstoffdüngebedarf der angebauten Kulturen zu ermitteln, zu einer Gesamtsumme zu addieren und um 20 % zu reduzieren. Dieser um 20 % reduzierte N-Düngebedarf ist in der Summe aller im ausgewiesenen Gebiet angebauten Früchte einzuhalten und ermöglicht die bedarfsgerechte N-Düngung einzelner Früchte mit einer hohen betrieblichen Vorzüglichkeit. Die Vorgabe zur Reduktion des N-Düngebedarfs besteht nicht für Betriebe, die im gleichen Düngejahr im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen. Bei der Berechnung der „160 kg N-Grenze“ sind keine Stall- und Lagerungsverluste sowie Ausbringungsverluste oder Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs zu berücksichtigen, sondern die 160 kg N/ha wird über die Menge an ausgebrachten organischen Düngern und den jeweiligen Stickstoffgehalten berechnet. Der Nachweis, dass die „160 kg N-Grenze“ eingehalten wurde, ist durch die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen zu erbringen.
     
  2. Einhaltung der schlagbezogenen N-Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr für die Aufbringung von organischen Düngemitteln: Auch bei dieser Grenze sind keine Stall- und Lagerungsverluste sowie Ausbringungsverluste oder Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in Ansatz zu bringen. Analog zu der unter 1 genannten Vorgabe kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn der Betrieb im Durchschnitt seiner Flächen im nitratbelasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringt. Grundsätzlich sollte vorab eine Vorausplanung durchgeführt werden, inwieweit die 160 kg N-Grenze einzuhalten ist.
     
  3. Erweiterung der Sperrfrist um vier Wochen auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, d. h. verlängerte Sperrfrist vom 01.10. – 31.01. auf dem Grünland und dem Feldfutterbau.
     
  4. Erweiterung der Sperrfrist um sechs Wochen für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost auf den Zeitraum vom 1.11. bis 31.01.

    Die unter den folgenden Punkten 5, 6 und 7 aufgeführten Maßnahmen betreffen die Herbstdüngung ab 2021. Durch diese soll die Stickstoffdüngung im Herbst eingeschränkt werden, um die Nitratauswaschung in tiefere Bodenschichten zu minimieren.
     
  5. Verbot der Aufbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt zu Wintergerste, Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Gründüngungszwischenfrüchte) und Winterraps im Herbst: Hinsichtlich der Stickstoffherbstdüngung zu Winterraps besteht eine Ausnahme, wenn der Nmin-Wert im Boden 45 kg N/ha nicht überschreitet. Die Nmin-Probenahmetiefe ist in Niedersachsen derzeit noch nicht abschließend festgelegt. Sobald dieses der Fall ist, werden wir entsprechend informieren.  Außerdem muss auf eine Herbstdüngung nicht gänzlich verzichtet werden, da grundsätzlich im Herbst mit Festmist von Huf und Klauentieren oder Kompost gedüngt werden kann (die Anrechnung erfolgt auf den Düngebedarf der Folgekultur und erfordert keinen Düngebedarf im Herbst). Das gilt auch für eine Düngung mit Grünguthäcksel, Pilzsubtrat oder Klärschlammerden. Die Düngung von Gründüngungszwischenfrüchten mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost wurde hierbei auf 120 kg Gesamt-N/ha begrenzt.
    Der Verordnungsgeber hat hier eine Ausnahme erteilt, da diese Düngemittel eine geringe N-Freisetzung aufweisen, so dass die Gefahr der Nitratauswaschung sehr gering ist.
     
  6. Beschränkung der N-Menge über flüssige organische und organisch-mineralische, einschließlich flüssige Wirtschaftsdünger, auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau auf 60 kg N-Gesamt/ha innerhalb des Zeitraumes vom 01.09. – 30.09.
     
  7. Zwischenfruchtanbaugebot, sofern die nachfolgende Sommerung ab dem 01. Februar gedüngt werden soll. Diese Vorgabe gilt nicht, wenn die Ernte, z. B. Maisernte, nach dem 01. Oktober erfolgt oder bei jährlichen Niederschlägen im langjährigen Mittel unter 550mm (Hinweis: in Niedersachsen ist derzeit kein Gebiet mit weniger als 550 mm Niederschlag im langjährigen Mittel ausgewiesen). Diese Regelung gilt nicht beim nachfolgenden Anbau von Winterungen. Die Art der Zwischenfrucht (z. B. winterharte oder nicht winterharte Zwischenfrucht) ist nicht vorgegeben. Allerdings muss die Zwischenfrucht aktiv ausgesät werden.

 

Welche Maßnahmen gelten zudem in Niedersachsen in dieser Kulisse? 

Zusätzlich zu den o.g. sieben bundeseinheitlichen Maßnahmen gelten für die nitratbelasteten Gebiete (Roten Gebiete) folgende landesspezifische Maßnahmen nach § 3 NDüngGewNPVO 2021:

  1. Verpflichtung zur jährlichen Nmin-Probenahme und Untersuchung für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit außer auf Grünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau. Die Verwendung von Richtwerten ist hier nicht zulässig. Aufgrund der abgeschlossenen Düngebedarfsermittlung für das Jahr 2021 ist dieses erstmalig ab der Düngebedarfsermittlung für die Frühjahrsdüngung 2022 umzusetzen (⇒ siehe auch Nmin-Ausführungshinweise).
  2. Die bereits bekannte Verkürzung der Einarbeitungsfrist auf unbestelltem Ackerland von vier Stunden auf eine Stunde gilt weiterhin.

Achtung: Weggefallen sind die verpflichtende Wirtschaftsdüngeruntersuchung und auch die diskutierte Maßnahme Untersaat im Mais.

Zusätzlich gelten die nachfolgenden Abstandsauflagen nicht nur in den ausgewiesenen roten und gelben Gebieten, sondern betreffen die gesamte Landesfläche. Hier gelten

       iii. höhere Abstände zu Gewässern bei der Ausbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln.

Grundsätzlich ist demnach gem. § 13a Abs.3 Satz 3 Nr. 4 DüV niedersachsenweit auf nicht hanggeneigten Flächen (Hangneigung < 5 %) ein Mindestabstand von 5 statt 4 m zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei sich dieser Abstand bei Verwendung einer präzisen Aufbringtechnik (Grenzstreueinrichtung) auf 1 m reduziert.

 

Tabelle 3: Abstandsauflagen Hangneigung

Durchschnittliche Hangneigung in % (innerhalb eines Abstandes bis ...zur BÖK1)

Keine Düngung erlaubt Düngung m. zusätzlichen Auflagen Zusätzliche Auflagen unter folgenden Bedigungen
Innerhalb eines Abstandes von ... zur BÖK1 Auflage zur Gabenteilung Auflagen unbestellte Flächen Auflagen bestellte Flächen (innerhalb des Abstandes von 20 bzw. 30 m zur BÖK1)
< 5%

5 m 3)
(bei präziser 
Ausbring-
technik 1 m)

- - - -
ab 5% bis < 10%

5 m 3)
(bei präziser Ausbring-technik 3 m)

5 - 20 m 3)
(bei präziser Ausbringtechnik
 3 – 20 m)
- sofortige Einarbeitung

a) Reihenkultur mit Abstand > 45 cm:
nur bei ausreichend entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung

b) ohne Reihenkultur: nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder 

c) bei Anbau im Mulchsaat-/ Direktsaatverfahren

ab 10% bis < 15%
(bis 20 m)
10 m 3) 10 - 30 m 3) Gabenteilung 2)
erforderlich auf max. 80 kg N/ha
sofortige Einarbeitung

> 15%
(bis 30 m)

10 m 3) 10 - 30 m sofortige Einarbeitung auf der Gesamtfläche (gilt hier auch bei nicht hinreichend entwickeltem Pflanzenbestand)

1) BÖK = Böschungsoberkante
2) wenn ermittelte Gesamtdüngermenge > 80 kg N/ha, dann Gabenteilung erforderlich.
3) seit dem 01.01.2021 neue Abstandsauflagen aufgrund der landesweiten, flächendeckenden Anwendung der „Auffangregelung“ nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 DüV

(Als präzise Ausbringungstechnik gilt = platzierte Düngung über Schleppschlauch, -schuh, Schlitz- oder Injektionstechnik, Flüssigdüngerausbringung mit Feldspritze oder eine Grenzstreueinrichtung beim Düngerstreuer)

Demzufolge ist auf Flächen mit einer durchschnittlichen Hangneigung von mindestens 10 % innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante ein Abstand von 10 m einzuhalten und stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel dürfen innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante nur wie folgt ausgebracht werden:

  1. Auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung
  2. Auf bestellten Ackerflächen
  1. Mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
  2. Ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
  3. Nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren

Informationen zur Hangneigung können dem NIBIS Kartenserver entnommen werden.

 

Welche Meldepflichten bestehen?

Es gilt die digitale Meldepflicht gem. § 5 NDüngGewNPVO, die neben den Dokumentationspflichten aus § 10 DüV für alle Betriebe besteht, deren Flächen vollständig oder mindestens 30 % ihrer landwirtschaftlichen genutzten Flächen und zugleich 10 ha oder mit mindestens 30 ha in nitratbelasteten (roten Gebieten) oder eutrophierten Gebieten (gelbe Gebiete) liegen.

Gemeldet werden müssen erstmalig zum 31.03.2022 für das abgelaufene Düngejahr in der Meldedatenbank ENNI (Elektronische Nährstoffmeldungen Niedersachsen) folgende Daten:

  • Betriebsinhaber*in, Anschrift sowie alle vorhandenen Betriebs, Zulassungs- und Registriernummern
  • der Düngebedarf auf Schlagebene, als Summe der Schläge sowie auf Betriebsebene
  • die Düngung, zusätzlich mit Datum und N-Ausnutzung, auf Schlagebene, Summe der Schläge sowie Betriebsebene
  • die Weidehaltung
  • die Einhaltung der betrieblichen N-Obergrenze mit allen zugrundeliegenden Ausgangsdaten.

Weitere Informationen:

Bei weiteren Fragen zur Ausweisung der Gebiete wenden Sie sich bitte an: zald@lwk-niedersachsen.de

Kontakte


ZALD

0441 801-444

zald~lwk-niedersachsen.de



Düngebehörde

0441 801-750

duengebehoerde~lwk-niedersachsen.de

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