Düngebehörde Niedersachsen
Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland eingeschränkt möglich
Die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau im grünen Gebiet beginnt am 01. November. Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung auf Ackerland ist grundsätzlich nicht möglich. Der Antrag ist spätestens bis zum 11. Oktober zu stellen. Eine Verschiebung der Sperrfrist in roten und gelben Gebieten ist nicht zulässig.
Übersicht zu den geltenden Sperrfristen Herbst/Winter 2024/2025
Welche Sperrfrist ist wo einzuhalten? Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung (DüV) und der Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden Sperrfristen zu behalten. Die Düngebehörde bietet Ihnen mit der folgenden Tabelle einen Überblick über die im Herbst/Winter 2024/2025 einzuhaltenden Sperrfristzeiträume:
Weniger Kontrollen für Kleinerzeuger
EU-Kommission befreit Betriebe mit bis zu 10 ha von Konditionalitätskontrollen. Diese Betriebe sind dadurch nicht von den Anforderungen des Fachrechts ausgenommen. Auch Betriebe mit bis zu 10 ha werden nach wie vor durch die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer kontrolliert. Festgestellte Verstöße werden weiterhin ordnungsrechtlich geahndet. Unter anderem müssen weiterhin die Vorgaben der Düngeverordnung eingehalten und ENNI-Meldungen getätigt werden:
Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst 2024
Worauf ist aus rechtlicher Sicht zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll? Die bereits bekannten düngerechtlichen Regeln für die Herbstdüngung bleiben weiterhin bestehen, darüber hinaus gelten in mit Nitrat belasteten (roten) Gebieten für die Herbstdüngung seit Herbst 2021 zusätzliche Vorgaben der bundesweit geltenden Düngeverordnung.