Düngebehörde Niedersachsen

Gebietskulisse Niedersachsen - Kabinett beschließt Landesdüngeverordnung
Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag die Verordnung zur Änderung der „Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat“ beschlossen. Mit der Verordnung wird ein Beitrag geleistet, um die Nährstoffeinträge in belastete Wasserkörper durch die Landwirtschaft zu verringern und damit die Umweltziele gemäß der EU-Nitratrichtlinie sowie der EG-Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen.

Stoffstrombilanz: Ab 2023 sind deutlich mehr Betriebe aufzeichnungspflichtig!
Im Januar 2018 ist die Stoffstrombilanzverordnung in Kraft getreten. Durch die Stoffstrombilanz sollen die Nährstoffflüsse im landwirtschaftlichen Bereich transparenter werden. Die Stickstoff- und Phosphoraufnahmen und -abgaben des landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der Biogasanlage sollen dabei dokumentiert werden.

Sperrfristende 01. Februar - Rechtliche Hinweise zur N-Düngung
Am 01. Februar endet für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können. Grundsätzlich sollte der Ausbringzeitpunkt für die erste N-Gabe so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung kommt.

ENNI – Pflicht zur Meldung bis zum 31.03.2023
Bis zum 31.03.2023 müssen alle Betriebe mit Sitz in Niedersachsen, die der Aufzeichnungspflicht nach Düngeverordnung unterliegen, ihre Düngebedarfsermittlung, Dokumentation der Düngung sowie eine Berechnung der betrieblichen N-Obergrenze (170 N) aus dem Düngejahr 2022 in ENNI melden.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten gem. DüV, NDüngGewNPVO und StoffBilV
In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Düngeverordnung (DüV vom 30.04.2020), Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO vom 08.05.2021) und der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV vom 14.12.2017).

Jährliche Meldung der Betreiber von Kläranlagen über die Verwertung von Klärschlamm
Auf Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 86/278/EWG müssen alle Betreiber kommunaler und vergleichbarer Kläranlagen Angaben über die jährliche Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost der zuständigen Behörde melden.