Düngebehörde

Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland möglich

Webcode: 01043434
Stand: 07.09.2026

Die Düngeverordnung legt eine Sperrfrist im Winter für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel fest. Diese kann für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau verschoben werden, sofern der Boden- und Gewässerschutz gewährleistet bleibt. Die Sperrfrist beginnt dann am 16. Oktober und endet am 15. Januar. Einschränkungen in nitratbelasteten Gebieten entfallen dieses Jahr. Anträge sind digital bis zum 12. Oktober einzureichen, die Genehmigung gilt für ein Jahr. Die Bestimmungen der Düngeverordnung und Mindestabstände zu Gewässern müssen eingehalten werden. 

Traktor mit großem gelbem Tankanhänger und Verteiler auf einem grünen Feld unter bewölktem Himmel.
Ausbringung mit Schleppschuh auf GrünlandJelko Djuren

Für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff gelten gemäß Düngeverordnung Sperrfristen für die Ausbringung. Ein wesentlicher Stickstoffgehalt liegt vor, wenn das Düngemittel bezogen auf die Trockenmasse mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff enthält. Somit gilt die Sperrfrist im Winter für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also N-Mineraldünger, Gülle, flüssige und feste Gärreste, Klärschlämme, Geflügelmiste, Geflügelkot und N-haltiges Oberflächenwasser.

Antragstellung nur für Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau möglich 

Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung ist aber grundsätzlich nur auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau, nicht auf Ackerland, möglich. Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen auf denen bereits vor dem 15. Mai 2026 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosengemenge angesät wurden. Gräser, die erst im Sommer 2026 nach der Hauptfruchternte gesät wurden, fallen nicht darunter und können bei der Sperrfristverschiebung nicht berücksichtigt werden!

Für eine optimale N-Effizienz sollten die Ausbringungstermine für Düngemittel mit schnell verfügbaren Stickstoffgehalten möglichst kurz vor Vegetationsbeginn liegen. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass die Ausnutzung des Güllestickstoffs auf Grünland bei zeitiger Ausbringung Mitte/Ende Januar in aller Regel besser ist, als bei einer späten Ausbringung im Herbst.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, als nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um auf Grünland eine bedarfsgerechte Düngung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist der Verbotszeitraum auf Grünland am 16.Oktober beginnt und am 15.Januar (einschl.) endet.

Einschränkungen Rote und Gelbe Gebiete entfallen in diesem Jahr

Die in den vergangenen Jahren vorhandenen Einschränkungen in den nitratbelasteten (Roten) und eutrophierten (Gelben) Gebieten in Niedersachsen entfallen aufgrund der Aussetzung der Vollziehung der Landesdüngeverordnung. Die Sperrfristverschiebung gilt damit für alle Grünland-Flächen, auch wenn sie in einer der genannten Kulissen liegen sollten.

Interessierte Betriebsleiter, die von der Sperrfristverschiebung Gebrauch machen wollen, können einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen.

Vorgaben

Bei der Verschiebung der Sperrfrist sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Die Bestimmungen der Düngeverordnung zur Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen eingehalten werden. Das heißt, keine Ausbringung auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind. Das Aufbringen auf gefrorenem Boden ist in keinem Fall zulässig. Der Boden muss bei der Ausbringung frostfrei sei.
     
  2. Um Abschwemmungen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln in Oberflächengewässer zu vermeiden, muss die Einhaltung der in der DüV und im nds. Wassergesetz (gemäß dem „niedersächsischen Weg“) festgelegten Mindestabstände zu Gewässern besonders beachtet werden.
     
  3. Da die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern je nach Gewässerordnung, geografischer Lage und Hangneigung zwischen 1 und 10 Metern variieren, ist eine pauschale Darstellung an dieser Stelle nicht möglich. Detaillierte Informationen bietet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf ihren Internetseiten. Einen umfassenden Überblick über die geltenden Vorgaben und deren Zusammenhänge vermittelt der Artikel Gewässerrandstreifen: Regelungen nach DüV, WHG und NWG". 
     
  4. Grünlandflächen in den Moor- und Marschregionen verfügen häufig über Grüppen zur Entwässerung. Hier besteht bei ungünstigen Bedingungen ebenfalls eine hohe Abschwemmungsgefahr. Ein direkter Nährstoffeintrag oder ein Abschwemmen in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden.
     
  5. Die Regelungen in Wasserschutzgebieten werden mit der möglichen Verschiebung für die Sperrfristen nicht außer Kraft gesetzt. Somit gelten die in Wasserschutzgebieten durch Verordnung vorgegebenen oder vereinbarten Regelungen weiterhin und müssen entsprechend beachtet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Sperrfrist nicht für die Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte gilt. Für diese Düngemittel gilt ein gesonderter Verbotszeitraum in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar. Diese Sperrfrist kann nicht verschoben werden. Aber auch für Mist und Kompost gelten die Gewässerabstände und das Verbot der Ausbringung bei Frost!

Antragstellung digital

Das Antragsformular steht im Downloadbereich zur Verfügung!
Dieses kann direkt am PC ausgefüllt und online an die Adresse sperrfrist@lwk-niedersachsen.de übermittelt werden. Bei technischen Schwierigkeiten ist in Ausnahmefällen ein Senden des am PC ausgefüllten Formulars als Scan an die Fax-Nummer 0441-801-450 möglich. Bitte keine Anträge per Post zusenden!

Rechtzeitige Antragstellung bis zum 12. Oktober!

Damit gewährleistet ist, dass die Sperrfrist nicht verkürzt wird, muss der Antrag vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist, d. h. bis zum 16. Oktober 2026 genehmigt sein. Um dies sicherzustellen, muss die Antragstellung spätestens bis zum 12. Oktober 2026 erfolgen. Wer die Antragsvoraussetzungen erfüllt, erhält von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine schriftliche Genehmigung. Diese Genehmigung kann grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt werden.

Für die Bearbeitung der Anträge wird von der Düngebehörde eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.
Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer.


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