Gewässerrandstreifen: Regelungen nach DüV, WHG und NWG
Für die Bewirtschaftung von Flächen an Gewässern gibt es auf die Anwendung von Düngemitteln gerichtete Vorgaben, die sich aus den Rechtsbereichen der Düngeverordnung (DüV), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ableiten.
Grundsätzlich gilt: Die wasserrechtlichen Regelungen aus dem WHG/NWG und die düngerechtlichen Regelungen der DüV stehen nebeneinander. Daraus ergibt sich, dass die jeweils restriktivere (strengere) Anforderung aus dem Wasser- oder Düngerecht einzuhalten ist.
Regelungen, die das Pflanzenschutzrecht betreffen finden Sie beim Pflanzenschutzdienst Niedersachsen (Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).
Der an einer bewirtschafteten Fläche einzuhaltende Gewässerrandstreifen ist in erster Linie von der Gewässerordnung und der durchschnittlichen Hangneigung einer Fläche entlang des Gewässers abhängig. Zunächst erfolgt daher die Klärung, welche durchschnittliche Hangneigung am jeweiligen Gewässer vorliegt.
Die Hangneigung kann auf dem NIBIS-Kartenserver eingesehen werden.
Hinweis: AgrarantragsstellerInnen sind seit Januar 2023 dazu verpflichtet an Gewässern einen 3 m breiten Gewässerrandstreifen anzulegen. Geforderte größere Abstände nach landwirtschaftlichem Fachrecht (z.B. DüV, WHG, NWG) bleiben davon unberührt und gelten darüber hinaus. Weitere Informationen zu den Vorgaben der GAP finden Sie im Artikel „Die neue GAP ab 2023“ (webcode: 01039719).
Anforderungen bei einer durchschnittlichen Hangneigung < 5 % (Erläuterung zu Schaubild 1)
Zunächst erfolgt die Klärung, an welchem Gewässer die bewirtschaftete Fläche liegt. Es wird im Wasserrecht zwischen Gewässern 1., 2. und 3. Ordnung unterschieden. An diesen Gewässern gelten folgende Breiten für die Gewässerrandstreifen:
- Gewässer 1. Ordnung = Gewässerrandstreifen von 10 m,
- Gewässer 2. Ordnung = Gewässerrandstreifen von 5 m,
- Gewässer 3. Ordnung = Gewässerrandstreifen von 3 m.
Seit dem 01.07.2021 gilt an Gewässern 1. Ordnung ein Verbot zur Anwendung und Lagerung von Düngemitteln, ab dem 01.07.2022 gilt dieses Verbot auch an Gewässern 2. und 3. Ordnung.
Neben den wasserrechtlichen Anforderungen müssen die düngerechtlichen Grundanforderung aus der DüV und der NDüngGewNPVO berücksichtigt werden: Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen einzuhalten ist. Es sei denn, das Wasserrecht hat höhere Anforderungen. Die zuvor genannten Grundanforderungen gelten, sofern keine Ausnahmen – im Sinne einer geringeren Breite der Gewässerrandstreifen - gelten.
Für Gewässer 1. Ordnung gibt es keine Ausnahmen, hier gilt grundsätzlich ein Gewässerrandstreifen von 10 m (grüner Kasten).
Für Gewässer 2. und 3. Ordnung können Ausnahmen gelten, wenn die bewirtschaftete Fläche entweder in einem Gebiet mit hoher Gewässerdichte (I) liegt oder im Verzeichnis trockenfallender Gewässer des NLWKN (II) geführt wird.
Zu I: Gebiet mit hoher Gewässerdichte:
Die Ausnahmekulisse definiert Gemeinden mit hoher Gewässerdichte, die in der Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte (GewDV ND) beschrieben sind. Jedoch kann an Fließgewässern nach Anlage 1. Nr. 2.1 Oberflächengewässerverordnung (OGewV) mit einem Einzugsgebiet > 10 km² im Hinblick auf die Inhalte der EG-Wasserrahmenrichtline der Gewässerrandstreifen nicht reduziert werden. Diese Fließgewässer sind auf dem Umweltkartenserver einsehbar: Niedersächsische Umweltkarten.
Zu II: Verzeichnis trockenfallender Gewässer des NLWKN
Trockenfallende Gewässer sind diejenigen, die regelmäßig weniger als 6 Monate im Jahr wasserführend sind (Verzeichnis trockenfallender Gewässer).
Aus der Kombination der wasserrechtlichen und düngerechtlichen Anforderungen ergibt sich, dass auf diesen Flächen (Ziffer I oder II) der Gewässerrandstreifen nach Düngerecht von 5 m auf 1 m reduziert ist, vorausgesetzt, die Düngung erfolgt mittels präziser Ausbringtechnik (dunkelblauer und dunkellila Kasten). Präzise Ausbringtechnik ist insbesondere die streifenförmige Auf-/Einbringung über Schleppschlauch, - schuh, Schlitz- oder Injektionstechnik, Flüssigdüngerausbringung mit Feldspritze oder eine Grenzstreueinrichtung beim Düngerstreuer. Außerdem gilt auf diesem 1 m des Gewässerrandstreifens nach Ziffer I zusätzlich ein Begrünungsgebot.
Sollte die bewirtschaftete Fläche durch keine der Ausnahmeregelungen (Ziffer I oder II) erfasst sein, dann ist an Gewässern 2. Ordnung ein Gewässerrandstreifen von 5 m einzuhalten (hellblauer Kasten). Sollte die Fläche an einem Gewässer 3. Ordnung liegen, kann bei Verwendung präziser Ausbringtechnik der Gewässerrandstreifen von 5 m auf 3 m reduziert werden (helllila Kasten). Eine Reduzierung auf 1 m ist nicht möglich, da in diesem Fall die Anforderung aus dem Wasserrecht hinsichtlich des 3 m Gewässerrandstreifens höher und damit maßgeblich ist.
Anforderungen bei einer durchschnittlichen Hangneigungen ≥ 5 % (Erläuterung zu Schaubild 2)
Die Grundsätze die zum Schaubild 1 erläutert wurden, gelten auch für Schaubild 2.
Zunächst erfolgt die Klärung, welche durchschnittliche Hangneigung am jeweiligen Gewässer vorliegt.
- ≥ 5 % Hangneigung: Es erfolgt eine weitere Betrachtung differenziert nach Gewässerordnung (s.u.).
- ≥ 10 % Hangneigung: Ein Gewässerabstand von 10 m mit einem Düngungsverbot ist einzuhalten (roter Kasten).
- ≥ 15 % Hangneigung: Ein Gewässerabstand von 10 m mit einem Düngungsverbot ist einzuhalten (roter Kasten).
Zusätzlich ist flächendeckend ab einer durchschnittlichen Hangneigung von 5 % ein 5 m dauerhaft begrünter Gewässerrandstreifen anzulegen.
Neben der Anforderung zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens gelten für die Bewirtschaftung von Flächen mit Hangneigung weitere Anforderungen (s. FAQ der Düngebehörde).
Vorgaben bei einer durchschnittlichen Hangneigung ≥ 5 % und < 10 %
Für Gewässer 1. Ordnung gibt es keine Ausnahmen, hier gilt grundsätzlich ein Gewässerrandstreifen von 10 m (grüner Kasten).
Für Gewässer 2. und 3. Ordnung können Ausnahmen von einem 5 m Gewässerrandstreifen gelten, wenn die bewirtschaftete Fläche entweder in einem Gebiet mit hoher Gewässerdichte (I) liegt oder im Verzeichnis trockenfallender Gewässer des NLWKN (II) geführt wird (s.o.).
Aus der Kombination der wasserrechtlichen und düngerechtlichen Anforderungen ergibt sich, dass auf diesen Flächen (Ziffer I oder II) der Gewässerrandstreifen von 5 m auf 3 m (dunkelblauer und dunkellila Kasten) reduziert ist, vorausgesetzt, die Düngung erfolgt mittels präziser Ausbringtechnik (s.o.). Außerdem gilt auf Flächen nach Ziffer I zusätzlich ein Begrünungsgebot auf diesem 1 m des Gewässerrandstreifens.
Eine Reduzierung des Gewässerrandstreifens ab einer durchschnittlichen Hangneigung von ≥ 5 % auf 1 m, wie in Schaubild 1, ist nicht möglich. Der dann geringste einzuhaltende Gewässerrandstreifen beträgt 3 m (hellblauer und helllila Kasten).
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