Düngebehörde

Gewässerrandstreifen: Regelungen nach DüV, WHG und NWG

Webcode: 01040611
Stand: 01.03.2024

Für die Bewirtschaftung von Flächen an Gewässern gibt es auf die Anwendung von Düngemitteln gerichtete Vorgaben, die sich aus den Rechtsbereichen der Düngeverordnung (DüV), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ableiten.

Gewässer mit Randstreifen
Gewässer mit RandstreifenReno Furmanek

 

Grundsätzlich gilt: Die wasserrechtlichen Regelungen aus dem WHG/NWG und die düngerechtlichen Regelungen der DüV stehen nebeneinander. Daraus ergibt sich, dass die jeweils restriktivere (strengere) Anforderung aus dem Wasser- oder Düngerecht einzuhalten ist.

Regelungen, die das Pflanzenschutzrecht betreffen finden Sie beim Pflanzenschutzdienst Niedersachsen (Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).

Welcher Gewässerrandstreifen an einer bewirtschafteten Fläche einzuhalten ist, ist in erster Linie von der Gewässerordnung und der durchschnittlichen Hangneigung einer Fläche entlang des Gewässers abhängig. Die Anforderungen bei einer durchschnittlichen Hangneigung von weniger als 5 % stellt Schaubild 1 dar. Für durchschnittliche Hangneigungen ab 5 % gilt Schaubild 2. Die Hangneigung kann auf dem NIBIS-Kartenserver (nibis.lbeg.de) eingesehen werden.

 

 

Hinweis: AgrarantragsstellerInnen sind seit Januar 2023 dazu verpflichtet an Gewässern einen 3 m breiten Gewässerrandstreifen anzulegen. Geforderte größere Abstände nach landwirtschaftlichem Fachrecht (z.B. DüV, WHG, NWG) bleiben davon unberührt und gelten darüber hinaus. Nach der Allgemeinverfügung zu GLÖZ 4 vom 13.06.2023 verringert sich der einzuhaltende Abstand auf Futterbauflächen in gewässerreichen Gebieten auf 1 m. Dies gilt nicht für Flächen in Roten Gebieten. Weitere Informationen zu den Vorgaben der GAP finden Sie im Artikel „Die neue GAP ab 2023“ (webcode: 01039719).


Anforderungen bei einer durchschnittlichen Hangneigung < 5 % (Erläuterung zu Schaubild 1)

Zunächst erfolgt die Klärung, an welchem Gewässer die bewirtschaftete Fläche liegt. Es wird im Wasserrecht zwischen Gewässern 1., 2. und 3. Ordnung unterschieden. An diesen Gewässern gelten folgende Breiten für die Gewässerrandstreifen:

  • Gewässern 1. Ordnung = Gewässerrandstreifen von 10 m,
  • Gewässern 2. Ordnung = Gewässerrandstreifen von 5 m,
  • Gewässern 3. Ordnung = Gewässerrandstreifen von 3 m.

Seit dem 01.07.2021 gilt an den Gewässern 1. Ordnung ein Verbot zur Anwendung und Lagerung von Düngemitteln, ab dem 01.07.2022 gilt dieses auch an den Gewässern 2. und 3. Ordnung.

Neben den wasserrechtlichen Anforderungen müssen die düngerechtlichen Grundanforderung aus der DüV und der NDüngGewNPVO berücksichtigt werden: Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich ein 5 Meter breiter Gewässerrandstreifen einzuhalten ist. Es sei denn, das Wasserrecht hat höhere Anforderungen. Die zuvor genannten Grundanforderungen gelten, sofern keine Ausnahmen – im Sinne einer geringeren Breite der Gewässerrandstreifen - gelten.

Für Gewässer 1. Ordnung gibt es keine Ausnahmen, hier gilt grundsätzlich ein Gewässerrandstreifen von 10 Meter (vgl. grüner Kasten).

Für Gewässer 2. und 3. Ordnung können Ausnahmen gelten, wenn die bewirtschaftete Fläche in einem Gebiet mit hoher Gewässerdichte (I) liegt. Eine zusätzliche Ausnahme kann ausschließlich an Gewässern 3. Ordnung bestehen, wenn das Gewässer im Verzeichnis trockenfallender Gewässer des NLWKN (II) geführt wird.

Zu I: Gebiete mit hoher Gewässerdichte

Die Ausnahmekulisse definiert Gemeinden mit hoher Gewässerdichte, die in der Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte (GewDV ND) beschrieben sind. Jedoch kann an Fließgewässern nach Anlage 1. Nr. 2.1 Oberflächengewässerverordnung (OGewV) mit einem Einzugsgebiet > 10 km² im Hinblick auf die Inhalte der EG-Wasserrahmenrichtline der Gewässerrandstreifen nicht reduziert werden. Diese Fließgewässer sind auf dem Umweltkartenserver einsehbar: Niedersächsische Umweltkarten (umweltkarten-niedersachsen.de).

Aus der Kombination der wasserrechtlichen und düngerechtlichen Anforderungen ergibt sich, dass auf diesen Flächen der Gewässerrandstreifen nach Düngerecht von 5 Meter auf 1 Meter reduziert ist, vorausgesetzt, die Düngung erfolgt mittels exakter Ausbringtechnik (vgl. dunkelblauer und dunkellila Kasten). Exakte / präzise Ausbringtechnik ist insbesondere platzierte Düngung über Schleppschlauch, - schuh, Schlitz- oder Injektionstechnik, Flüssigdüngerausbringung mit Feldspritze oder eine Grenzstreueinrichtung beim Düngerstreuer. Außerdem gilt auf diesen Flächen zusätzlich ein Begrünungsgebot auf diesem 1 Meter des Gewässerrandstreifens.

Zu II: Gewässer führt weniger als 6 Monate im Jahr Wasser

Trockenfallende Gewässer sind diejenigen, die regelmäßig weniger als 6 Monate im Jahr wasserführend sind und in dem Verzeichnis des NLWKN aufgeführt sind (Verzeichnis trockenfallender Gewässer). An diesen Gewässern gelten die Mindestabstände nach Düngerecht nicht (vgl. gelber Kasten). Bei der Aufbringung von Düngemitteln ist jedoch darauf zu achten, dass kein Eintrag / Abschwemmen von Düngemitteln/Nährstoffen in die Gewässer erfolgt!

Sollte die bewirtschaftete Fläche durch keine der Ausnahmeregelungen (Ziffer I oder II) erfasst sein, dann ist an Gewässern 2. Ordnung ein Gewässerrandstreifen von 5 Meter einzuhalten (vgl. hellblauer Kasten). Sollte die Fläche an einem Gewässer 3. Ordnung liegen, kann bei Verwendung präziser Ausbringtechnik der Gewässerrandstreifen von 5 Metern auf 3 Meter reduziert werden (vgl. helllila Kasten). Eine Reduzierung auf 1 Meter ist nicht möglich, da in diesem Fall die Anforderung aus dem Wasserrecht hinsichtlich des 3 Meter Gewässerrandstreifens höher und damit maßgeblich ist.


Anforderungen bei einer durchschnittlichen Hangneigungen ≥ 5 % (Erläuterung zu Schaubild 2)

Die Grundsätze die zum Schaubild 1 erläutert wurden, gelten auch für Schaubild 2. Zunächst erfolgt jedoch die Klärung, welche durchschnittliche Hangneigung am jeweiligen Gewässer vorliegt.

  • ≥ 5 % Hangneigung: Es erfolgt eine weitere Betrachtung differenziert nach Gewässerordnung (s.u.).
  • ≥ 10 % Hangneigung: Es erfolgt eine weitere Betrachtung differenziert nach Gewässerordnung. Ein Gewässerabstand von 10 Metern mit einem Düngungsverbot ist einzuhalten (vgl. roter Kasten), sofern es sich nicht um ein trockenfallendes Gewässer handelt, welches im Verzeichnis beim NLWKN eingetragen ist (vgl. gelber Kasten).
  • ≥ 15 % Hangneigung: Ein Gewässerabstand von 10 Metern mit einem Düngungsverbot ist einzuhalten (vgl. roter Kasten), sofern es sich nicht um ein trockenfallendes Gewässer handelt, welches im Verzeichnis beim NLWKN eingetragen ist (vgl. gelber Kasten).

Zusätzlich ist flächendeckend ab einer durchschnittlichen Hangneigung von 5 % ein 5 Meter dauerhaft begrünter Gewässerrandstreifen anzulegen.

Neben der Anforderung zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens gelten für die Bewirtschaftung von Flächen mit Hangneigung weitere Anforderungen (s. FAQ der Düngebehörde).

Vorgaben bei einer durchschnittlichen Hangneigung ≥ 5 % und < 10 %

Für Gewässer 1. Ordnung gibt es keine Ausnahmen, hier gilt grundsätzlich ein Gewässerrandstreifen von 10 Metern (vgl. grüner Kasten).

Für Gewässer 2. und 3. Ordnung können Ausnahmen gelten, wenn die bewirtschaftete Fläche in einem Gebiet mit hoher Gewässerdichte (I) liegt. Eine zusätzliche Ausnahme kann ausschließlich an Gewässern 3. Ordnung bestehen, wenn das Gewässer im Verzeichnis trockenfallender Gewässer des NLWKN (II) geführt wird.

Aus der Kombination der wasserrechtlichen und düngerechtlichen Anforderungen ergibt sich, dass auf den Flächen in Gebieten mit Hoher Gewässerdichte (Ziffer I) der Gewässerrandstreifen von 5 Meter auf 3 Meter (vgl. dunkelblauer und dunkellila Kasten) reduziert ist, vorausgesetzt, die Düngung erfolgt mittels exakter Ausbringtechnik (s.o.). Außerdem gilt auf Flächen nach Ziffer I zusätzlich ein Begrünungsgebot auf diesem 1 Meter des Gewässerrandstreifens.

Eine Reduzierung des Gewässerabstandes ab einer durchschnittlichen Hangneigung von größer 5 % auf einen Meter, wie in Schaubild 1, ist nur an den eingetragenen trockenfallenden Gewässern möglich (vgl. gelber Kasten). An den anderen Gewässern ist eine Reduzierung nicht möglich. Der dann geringste einzuhaltende Gewässerrandstreifen beträgt 3 Meter (vgl. hellblauer und helllila Kasten).

Beachten Sie, dass die verpflichtende Begrünung eines 5 m breiten Randstreifens ab einer Hangneigung von ≥ 5 % nach §38a WHG auch an trockenfallenden Gewässern erfolgen muss.