Düngebehörde

Hinweise zur Verwertung von Grünguthäcksel auf ackerbaulich oder gärtnerisch genutzten Böden

Webcode: 01042154
Stand: 29.08.2023

Das Merkblatt „Grünguthäcksel“ steht zum Download bereit.

 

Grüngut
GrüngutHeino Martens
Bestimmte Bioabfälle können gemäß Bioabfallverordnung (BioAbfV) von der zuständigen Abfallbehörde im Einvernehmen mit der Düngebehörde im Rahmen der regionalen Verwertung von Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt werden.

Die Freistellung setzt voraus, dass aufgrund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die festgelegten Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene, die Schadstoffbelastung sowie den Fremdstoffanteil eingehalten werden und das Wohl der Allgemeinheit z.B. durch Geruchsbelastungen beeinträchtigt wird.

 

Im Rahmen der regionalen Verwertung können Bioabfälle wie Garten-, Park- und Landschaftspflegeabfälle, die sich überwiegend aus Schnittgut mehrjähriger Pflanzen zusammensetzen, zerkleinert als Grünguthäcksel auf ackerbaulich oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht werden (Vollzugshilfe zur BioAbfV).

 

Das vorliegende Merkblatt ist in Zusammenarbeit mit dem Pflanzenschutzamt und der Düngebehörde überarbeitet worden und steht zum Download bereit.