Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst 2024
Worauf ist aus rechtlicher Sicht zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll?
Die bereits bekannten düngerechtlichen Regeln für die Herbstdüngung bleiben weiterhin bestehen, darüber hinaus gelten in mit Nitrat belasteten (roten) Gebieten für die Herbstdüngung seit Herbst 2021 zusätzliche Vorgaben der bundesweit geltenden Düngeverordnung.
Grundsätzliche Vorgaben zur N-Düngung im Herbst
Die Sperrfrist für Stickstoff- (N-) haltige Dünger auf Ackerland beginnt mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Sie gilt für alle Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (mehr als 1,5 % N i. d. Trockenmasse (TM)), also neben Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelkot- und Mist auch für N-Mineraldünger.
Nur wenn die letzte Hauptfrucht ein Getreide war, darf bis zum 01. Oktober zu Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter Stickstoffdünger ausgebracht werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Aussaat der Wintergerste bis zum 01. Oktober, die Aussaat der Zwischenfrüchte, des Winterrapses und des Feldfutters bis zum 15. September erfolgt ist.
Sind die im vorherigen Absatz genannten, grundsätzlichen Vorrausetzungen für eine Herbstdüngung erfüllt, begrenzen die einzuhaltenden Höchstmengen von max. 30 kg NH4-N (Ammoniumstickstoff) oder 60 kg Gesamt-N je Hektar die maximale N-Düngungshöhe der o. g. Kulturen im Herbst! Diese Höchstmengen dürfen in keinem Fall überschritten werden.
Die Einschränkungen der N-Düngung im Herbst beziehen sich immer auf die Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht. Als letzte Hauptfrucht gilt dabei die Kultur, die im Anbaujahr noch geerntet wird. Wird nach Getreide noch eine weitere Kultur als zweite Frucht z. B. zur Energie- bzw. Futternutzung (u. a. Ackergras oder Hafer) bis zum 15.08. ausgesät und noch im Anbaujahr geerntet, kann diese bis in Höhe des N-Düngebedarfs gedüngt werden. Die 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha-Grenze gelten hier nicht. (Bedarfswerte siehe Stickstoffbedarfswerte für Ackerkulturen und Grünland.)
Werden Futterzwischenfrüchten und Feldfutter zwischen dem 15.08. und 15.09. ausgesät, kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein erntewürdiger Aufwuchs erzielt wird. Die N-Düngung darf dann die Höchstmengen von 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg NH4-N/ha nicht überschreiten.
Gründüngungszwischenfrüchte mit einer Standzeit von mindestens 8 Wochen dürfen mit max. 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg NH4-N/ha gedüngt werden. Bei Standzeiten von weniger als 8 Wochen haben sie keinen N-Düngebedarf und dürfen somit nicht gedüngt werden.
Zwischenfrüchte und Feldfutter im Anbau als Mischungen mit Leguminosen, haben einen geringeren (Leguminosenanteil 31 bis 75 %) oder keinen N-Düngebedarf (Leguminosenanteil > 75 %), so dass hier der N-Bedarf begrenzend auf die Höhe der Düngung im Herbst wirkt. Siehe Stickstoffbedarfswerte für Ackerkulturen und Grünland.
Hinweis: Mit den Stammdaten gültig ab dem 1.1.2025 werden die für eine Düngung relevanten Leguminosenanteile in Zwischenfruchtmischungen neu definiert. Weitere Informationen erhalten Sie rechtzeitig vor der Düngebedarfsermittlung für Herbst 2025.
Für den Anbau von Zwischenfruchtmischungen im Herbst 2024 gelten die bisherigen Regelungen.
Nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Feldgemüse, Leguminosen, Brache, Gras und allen anderen Vorfrüchten außer Getreide ist eine N-Düngung zu Kulturen, die im Herbst nicht mehr geerntet werden, grundsätzlich verboten.
Ausnahmen für Festmist von Huf- oder Klauentieren
Ausnahmen von den Herbstregeln gelten für Festmist von Huf- oder Klauentieren (z. B. Rindermist, Pferdemist), Kompost, Grünguthäcksel, Pilzsubstrat und Klärschlammerden. Da diese Dünger nur sehr geringe verfügbare N-Gehalte aufweisen, ist die Gefahr von Stickstoffeinträgen in tiefere Bodenschichten über Herbst und Winter gering. Daher dürfen sie auch dann aufgebracht werden, wenn im Herbst kein N-Düngebedarf besteht. Diese Düngermengen dienen dann der Ernährung der Hauptfrucht im Folgejahr. Allerdings gilt auch für die o. g. festen Dünger eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar.
Wie ist der Stickstoff aus der Herbstdüngung anzurechnen?
Der Stickstoff aus der Herbstdüngung zu Wintergerste, Winterraps oder Futterzwischenfrüchten ohne Nutzung im Herbst ist auf den N-Düngebedarf im folgenden Frühjahr anzurechnen. Die bedarfsgerechte Düngung ist immer an der N-Ausnutzung (Maximalwert aus NH4-N, N-verfügbar oder Mindestwirksamkeit nach Anlage 3 DüV) auszurichten. Diese Werte weichen im Fall einer organischen Düngung voneinander ab, der Wert N-Ausnutzung ist i. d. R. höher als die N-Verfügbarkeit (s. Tabelle 1). In Niedersachsen gilt:
Wurde nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Winterraps, Wintergerste oder zu Futterzwischenfrüchten ohne Nutzung im Herbst gedüngt, ist diese Menge mit dem Wert N-Ausnutzung, vom N-Düngebedarf im Frühjahr abzuziehen. N-Ausnutzung ist der jeweils höchste Wert aus Mindestwirksamkeit, N-NH4 oder Nverfügbar. Bei Mineraldüngern entspricht der Wert N-Ausnutzung dem Wert N-Gesamt.
Tabelle 1: Beispiele für Stickstoffgehalte in Düngemitteln
Düngemittel |
N gesamt* |
Mindestwirksamkeit |
N-NH4* |
N verfügbar* |
N-Ausnutzung |
|
Ngesamt x % / 100 |
||||||
kg je Einheit |
% von |
kg je Einheit |
kg je Einheit |
kg je Einheit |
kg je Einheit |
|
1 dt Kalkammon- |
27 |
100 |
27 |
13,5 |
27 |
27 |
1 m3 Mastbullengülle |
4,8 |
60 |
2,9 |
2,6 |
2,6 |
2,9 |
1 m3 Schweinegülle |
5,5 |
70 |
3,9 |
3,3 |
3,3 |
3,9 |
1 t Rindermist |
5 |
25 |
1,3 |
0,5 |
0,5 |
1,3 |
1 t Hähnchenmist |
25 |
30 |
7,5 |
6,1 |
6,1 |
7,5 |
1 t HTK |
21 |
60 |
12,6 |
4,4 |
4,4 |
12,6 |
1 t Gärrest flüssig |
5,5 |
60 |
3,3 |
3,6 |
3,6 |
3,6 |
* Gehalte gemäß Analyse/Deklaration/Kennzeichnung oder Richtwert
Hinweis: Auf Grünland, Dauergrünland bzw. Ackerflächen mit mehrschnittigem Feldfutter darf bei Aussaat bis 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum 1. November (Grünland) bzw. 1. Oktober (Feldfutter) maximal 80 kg Gesamt-N je ha aus flüssigen organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt aufgebracht werden.
Eine Übersicht der Regelungen für Flächen, die nicht in mit Nitrat belasteten Gebieten liegen, finden Sie in Abbildung 1. Hier ist dargestellt, wann und in welchen Fällen im Sommer/Herbst eine N-Düngung zulässig ist.
Abbildung 1: Zulässige Herbstdüngung außerhalb mit Nitrat belasteter Gebiete
Zusätzliche Vorgaben zur Düngung im Herbst auf Flächen in roten Gebieten
Für die Anwendung von Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt im Herbst gelten in den roten Gebieten weiterführende Einschränkungen.
Zu Winterraps darf im Herbst nur gedüngt werden, wenn die im Boden verfügbare Stickstoffmenge auf dem jeweiligen Schlag 45 kg N je ha nicht überschreitet. Der Nmin-Wert ist durch Analysen nach Ernte der Getreidevorfurcht vor der Rapsaussaat in 0 - 60 cm Bodentiefe zu ermitteln.(siehe FAQ lfd. Nr.:152-0465)
Die Düngung von Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist auf Flächen in roten Gebieten nicht zulässig. Von einer Futternutzung der Zwischenfrucht kann ausgegangen werden, wenn die Zwischenfrucht aktiv geerntet wird. Eine Düngung mit Mist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist hiervon ausgenommen, aber auf max. 120 kg Gesamt-N/ha begrenzt.
Die Übersicht für Regelungen der Herbstdüngung für Flächen, die in mit Nitrat belasteten (roten) Gebieten nach geltender Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2023) liegen, finden Sie in Abbildung 2. Hier ist dargestellt, wann und in welchen Fällen im Sommer/Herbst eine N-Düngung im roten Gebiet zulässig ist.
Abbildung 2: Zulässige Herbstdüngung im mit Nitrat belasteten roten Gebiet
Berechnung der maximalen Stickstoffdüngung im Herbst
Die N-Düngung im Herbst ist am N-Düngebedarf (N-Ausnutzung ohne weitere Abzüge), sowie an den Höchstwerten 60 kg Gesamt-N/ha und 30 kg NH4-N/ha auszurichten. Hierbei wirkt der zuerst erreichte Wert limitierend. Die Bedarfswerte der Kulturen sind unter Stickstoffbedarfswerte für Ackerkulturen und Grünland Download Erntejahr 2024, Webcode: 01032851 zu finden.
Auch in roten Gebieten ist der Einsatz von Festmist (Huf- oder Klauentiere), Kompost, Grünguthäcksel, Pilzsubstrat und Klärschlammerden von dieser Regelung ausgenommen. Diese können unabhängig von der Vorfrucht oder einem aktuellen N-Düngebedarf im Herbst sowie ohne Begrenzung auf 60/30 kg N/ha (60 kg Gesamt-N/ha, 30 kg NH4-N/ha) ausgebracht werden. Es gelten hierfür aber die Sperrfristen im roten Gebiet (s. Abbildung 2). Die maximal auszubringende Menge orientiert sich hierbei am Gesamt-N-Düngebedarf der nachfolgenden Kultur und der N-Ausnutzung zur Folgekultur im Frühjahr.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere auf Ackerland nur eingeschränkte Möglichkeiten einer Herbstdüngung bestehen. Auf Flächen, die nicht im roten Gebiet liegen, sind bei der mengenmäßigen Bemessung der N-Düngung nach Getreidevorfrüchten zu Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter die Maximalwerte (60 kg Gesamt-N/ha, 30 kg NH4-N/ha) zu berücksichtigen. In roten Gebieten ist lediglich eine Düngung zu Winterraps (nur bei Nmin ≤ 45kg/ha) und Futterzwischenfrüchten mit Nutzung im Ansaatjahr zulässig. Eine ggf. zulässige Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste ist mit dem Wert der N-Ausnutzung auf den N-Düngebedarf im Frühjahr anzurechnen. Die von der Düngebehörde veröffentlichten Stickstoffbedarfswerte sind einzuhalten und der ermittelte Düngebedarf ist zu dokumentieren.
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