Düngebehörde

Die Arbeit der Prüfdienste

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Die rechtlichen Bestimmungen bei der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen sind in der Düngeverordnung des Bundes (DüV) und des Landes (NDüngGewNPVO) sowie u.a. im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) geregelt. Die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer haben die Aufgabe, die Einhaltung dieser Verordnungen zu überwachen. Da die Prüfer*innen landesweit an verschiedenen Standorten der Landwirtschaftskammer eingesetzt sind, kann bei entsprechenden Zuwiderhandlungen schnell Vor-Ort gehandelt werden. Die Prüfdienste greifen dabei im Einzelfall auf Hinweise von Dritten zurück.


Häufige Fragen bei den Hinweisgebern

Frage 1: Ist das Aufbringen mit Gülle oder anderen Düngemitteln auch bei hohen Temperaturen und Sonnenschein erlaubt?                  

Antwort: Ja, das Aufbringen von Gülle ist auch bei hohen Temperaturen und Sonnenschein erlaubt. Zur Reduzierung von Stickstoffverlusten und zur Vermeidung von unnötigen Geruchsbelästigungen ist jedoch grundsätzlich eine Ausbringung bei bedeckter Witterung zu empfehlen.

Frage 2: Muss ein Misthaufen, welcher auf einer landwirtschaftlichen Fläche gelagert wird, abgedeckt werden? 

Antwort: Ein Misthaufen auf einer landwirtschaftlichen Fläche (sog. Feldmieten), welcher nicht ausschließlich nur für die Ausbringung bereitgestellt (Bereitstellungszeitraum max. 4 Tage) wird, ist abzudecken. Nach Ablauf der 4 Tage wird nicht mehr von Bereitstellung, sondern von einer Lagerung gesprochen. Die Überwachung der Lagerung von Fest- und Flüssigmist erfolgt nicht durch die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer, sondern durch die Unteren Wasserbehörden der jeweiligen Landkreise. Weitere Informationen zu Feldmieten sind im FAQ der Düngebehörde zu finden.

Frage 3: Muss eine ausgebrachte Gülle in den Boden eingearbeitet werden? 

Gülleausbringung Stoppelfeld
Ausbringung von Gülle mit Breitverteilung auf unbestelltem Ackerland (erlaubt). Hier ist die Gülle unverzüglich, aber spätestens vier Stunden nach der Ausbringung in den Boden einzuarbeiten (in Roten Gebieten Einarbeitung innerhalb einer Stunde).Jelko Djuren
 Antwort: Hier ist der Zustand der landwirtschaftlich genutzten Fläche entscheidend. Die Gülle ist unverzüglich, aber spätestens vier Stunden nach der Ausbringung in den Boden einzuarbeiten (in Roten Gebieten Einarbeitung innerhalb einer Stunde), sofern es sich um unbestelltes Ackerland (eine Fläche auf der keine aktive Aussaat erfolgt ist) handelt. Auf bestelltem Ackerland (aktive Aussaat ist erfolgt) und Grünland (z.B. Wiesen und Weiden) ist eine Einarbeitung von Gülle nicht erforderlich und möglich. Die Roten Gebiete können im LEA-Portal eingesehen werden. Weitere Informationen den Regelungen in den Roten Gebieten finden Sie in dem Artikel „Rote Gebiete - welche Vorgaben gelten in nitratbelasteten Gebieten?“. Auskünfte zur Ausweisung und zu den Maßnahmen in den Gebietskulissen erteilt die Zentrale Ansprechstelle Landesdüngeverordnung (ZALD).

 

 

Frage 4: Ist die Häufigkeit der Düngungsmaßnahmen rechtlich begrenzt? 

Antwort: Nein, die Anzahl der Düngungsmaßnahmen ist nicht begrenzt. Ausschlaggebend ist, dass der zuvor schriftlich zu ermittelnde Düngebedarf im Laufe der gesamten Vegetationsperiode eingehalten wird.

Frage 5: Ist der sogenannte Gülletourismus verboten? 

Antwort: Nein, es gibt Regionen in Niedersachsen, welche aufgrund von einer hohen Tierdichte darauf angewiesen sind, dass Gülle und Mist in Regionen mit niedrigeren Tierbeständen verbracht werden. Da es sich bei Gülle und Mist grundsätzlich um wertvolle Düngemittel und bodenverbessernde Stoffe handelt, profitieren von diesen Transporten alle Beteiligten. Die überbetrieblichen Verbringungen von Gülle und Mist (Wirtschaftsdünger) sind aufzuzeichnen und in einer Datenbank für Wirtschaftsdünger elektronisch zu melden. Detaillierte Informationen und Nachweise zu den Verbringungen von Wirtschaftsdünger sind dem Nährstoffbericht für Niedersachsen zu entnehmen.


Wie wird mit Hinweisen umgegangen?

Konkrete Hinweise zu einem flächenbezogenen Verstoß wie z.B. die Ausbringung von Gülle innerhalb der Sperrfrist während der Wintermonate, die Nichteinarbeitung von organischen Düngemitteln auf unbestelltem Ackerland oder die Nichteinhaltung von Gewässerabständen, können Sie den Prüfdiensten unter untenstehenden Kontakt mitteilen.

Es ist notwendig, dass Sie den Prüfdiensten Ihre Feststellungen möglichst genau schildern, z.B.  unter Angabe folgender Punkte:

  • Datum und Uhrzeit der Feststellung des Vorfalls (z.B. Zeitpunkt der beobachteten Düngung)
  • Falls möglich, Angaben zur Ausbringungstechnik (Breitverteilung oder streifenförmige Aufbringung)
  • Lage/Ort der betroffenen Fläche (Straße und Ort, nach Möglichkeit betroffene Fläche auf einem Luftbild markieren)
  • Aktuelle Kultur der gedüngten Fläche (Grün- /Ackerland)
  • Haben Sie ggf. Fotos von Ihren Beobachtungen?

Die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer sind telefonisch wie auch per Mail zu erreichen.