Düngebehörde

Tabellen und Berechnungshinweise zur 170-N-Grenze gemäß Düngeverordnung

Webcode: 01040318
Stand: 09.12.2025

Im Downloadbereich dieses Artikels finden Sie Tabellen mit Anfallzahlen für Nährstoffe, Gülle, Mist und Jauche sowie Hinweise zur Berechnung der 170-N-Grenze gemäß Düngeverordnung (DüV). Grundlage sind die offiziellen Vorgaben der DüV und des DLG-Bandes 199. Es wurden neue Verfahren in der Rinderhaltung (auf Basis der DLG-Merkblätter 444 und 462), in der Schweinehaltung (auf Basis des DLG Merkblatt 418) und in der Pferdehaltung (auf Basis des DLG Merkblatt 490/2. Auflage) aufgenommen. 

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In den zum Download angebotenen Tabellen sind die Anfallzahlen für Nährstoffe, Gülle und Jauche dargestellt. Grundlage hierfür sind Tabelle 1, Anlage 2 der DüV sowie der DLG-Band 199 „Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere“, 2. Auflage (2017). In begründeten Einzelfällen und in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) wurde von der in der DüV enthaltenen Datenbasis abgewichen.

Für die Berechnung der Gesamtstickstoffmenge gemäß DüV § 6 Abs. 4 (max. 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr) dürfen bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich Weidegang sowie Gärrückständen aus Biogasanlagen lediglich Stall- und Lagerungsverluste abgezogen werden (siehe Tabelle 1, Spalten 2 und 3). Bei Analysewerten von Gärresten sind diese Verluste bereits berücksichtigt und können daher nicht erneut abgezogen werden.

Tabelle 1: Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1 (gemäß Anlage 2 DüV vom 30.04.2020

Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
1   Ausbringung 
nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste
2 Tierart/Verfahren Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche, Weidehaltung²
3 1 2 3
4 Rinder 85% 70%
5 Schweine 80% 70%
6 Geflügel   60%
7 andere Tierarten (z.B. Pferde, Schafe)   55%
8 Betrieb einer Biogasanlage 95%  
1) Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
2) Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.

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