Richtwerte für die Berechnung der Betriebsobergrenze (170-N)
Nach dem Inkrafttreten der Novellierung der Düngeverordnung (DüV) vom 30.04.2020 entfällt die Aufzeichnungspflicht des Nährstoffvergleichs. Dies betrifft Nährstoffvergleiche ab dem Bezugszeitraum Kalenderjahr 2020 bzw. Wirtschaftsjahr 2019/2020. Die Einhaltung der Betriebsobergrenze für Stickstoff, umgangssprachlich "170-N-Grenze", bleibt auch nach der Novellierung bestehen. Die Ermittlung der Betriebsobergrenze erfolgt nach bekanntem Schema.
In den zum Download angebotenen Tabellen sind die Nährstoff-, Gülle- und Jaucheanfallzahlen dargestellt. Grundlage der Anfallzahlen ist Tabelle 1, Anlage 2 der DüV bzw. der DLG Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaflticher Nutztiere, 2. Auflage (2017). In begründeten Einzelfällen und in Abstimmung mit dem Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) wurde von der in die DüV aufgenommenen Datenbasis abgewichen.
Wichtig: Bei den Anfallzahlen in der Tierhaltung haben sich durch die Novellierung vom 30.04.2020 keine Änderungen ergeben.
Für die Berechnung der Gesamtstickstoffmenge gem. DüV §6 (4) (max. 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr) der im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, dürfen gemäß DüV lediglich Stall- und Lagerungsverluste abgezogen werden (siehe Tabelle 1, Spalte 2 und 3). Bei dem Analysewert eines Gärrestes sind die Lagerungsverluste bereits abgezogen und können somit bei dieser Berechnung nicht geltend gemacht werden.
Tabelle 1: Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1 (gemäß Anlage 2 DüV vom 30.04.2020)
Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen | |||
1 | Ausbringung | ||
2 | nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste | ||
3 | Tierart/Verfahren | Gülle, Gärrückstände | Festmist, Jauche, Weidehaltung² |
4 | 1 | 2 | 3 |
5 | Rinder | 85% | 70% |
6 | Schweine | 80% | 70% |
7 | Geflügel | 60% | |
8 | andere Tierarten (z.B. Pferde, Schafe) | 55% | |
9 | Betrieb einer Biogasanlage | 95% | |
1) Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung. 2) Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind. |
Der 170 N-Rechner - Eine Anwendung zur Berechnung und Dokumentation gem. § 6 (4) DüV
Die Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs organischer Düngemittel finden Sie hier!
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