Aufzeichnungs- und Meldepflichten gem. DüV, NDüngGewNPVO und StoffBilV
In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Düngeverordnung (DüV vom 30.04.2020), Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO vom 08.05.2021) und der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV vom 14.12.2017).
1. Einhaltung der Betriebsobergrenze (170-N-Grenze; §6 (4) DüV)
- Die Einhaltung der 170 kg N-Grenze wird bei düngerechtlichen Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe geprüft.
- Ermittelt wird die N-Aufbringung auf Betriebsebene mittels
- der durchschnittlich gehaltenen Anzahl der Tiere in Verbindung mit deren in der DüV festgelegten N-Ausscheidungswerten je belegtem Platz,
- der Aufnahme von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln und
- der Abgabe von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln.
- Den landwirtschaftlichen Betrieben wird empfohlen bereits zu Jahresbeginn überschlägig die jeweilige N-Menge aus Organik zu berechnen.
- Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Aufzeichnung/Einhaltung der Betriebsobergrenze für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 in ENNI melden.
2. Aufzeichnungspflichten bei der Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß § 10 (1) DüV:
- Vor der Düngung ist der Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf auf der Einzelfläche zu ermitteln und aufzuzeichnen.
- Der Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf der Einzelflächen ist bis zum 31.03. des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme aufzuzeichnen. (Stickstoff in kg; Phosphat in kg P2O5)
- Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die DBE für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 in ENNI melden.
3. Aufzeichnungspflichten bei der Dokumentation der durchgeführten Düngemaßnahmen gemäß § 10 (2) DüV:
- Spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit die Art und Menge der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger aufzuzeichnen.
- Bei organisch / organisch-mineralischen Düngemitteln ist neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff aufzuführen.
- Bei der Weidehaltung ist nach Abschluss der Weideperiode die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere zu dokumentieren.
- Die aufgebrachten Nährstoffmengen müssen bis zum 31.03. des Folgejahres zu einem gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz aufsummiert werden.
- Folgende aufgebrachten Nährstoffe müssen aufgezeichnet und gemeldet werden.
- mineralische Düngemittel
a) Stickstoff
b) Phosphat - organische (inkl. organisch-mineralische) Düngemittel
a) Stickstoff in N-Gesamt, N-verfügbar und N-Ausnutzung
b) Phosphat
- mineralische Düngemittel
- Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen für das Düngejahr 2023 bis zum 31.03.2024 in ENNI melden.
4. Aufzeichnungspflicht Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
- Die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben gem. StoffBilV sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen.
- Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres sind die Ausgangsdaten und Ergebnisse aufzuzeichnen.
- Die Bewertung (Stickstoff) der Stoffstrombilanz kann erstmals nach drei Jahren Aufzeichnung erfolgen
- Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Wer ist aufzeichnungspflichtig?
- Schema: Wer ist zur Erstellung einer Stoffstrombilanz seit 2018 verpflichtet?
- Zeitraum Kalenderjahr ab dem 01.01.2018
- Zeitraum Wirtschaftsjahr ab dem 01.07.2018
- Schema: Wer ist zur Erstellung einer Stoffstrombilanz ab 2023 verpflichtet?
- Zeitraum Kalenderjahr ab dem 01.01.2023
- Zeitraum Wirtschaftsjahr ab dem 01.07.2023
- Schema: Wer ist zur Erstellung einer Stoffstrombilanz seit 2018 verpflichtet?
- Aufzeichnungspflicht, keine Meldepflicht!
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