Düngebehörde

Neues Lagerkonzept: Verwertung auf der Fläche ersetzt Lager

Webcode: 01042492
Stand: 30.11.2023

Vollzugshinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Lagerung gem. § 12 Abs. 5 DüV 

Das OVG Lüneburg hat die Vorgaben zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen gemäß § 12 Abs. 5 Düngeverordnung neu ausgelegt.

Die Neuauslegung betrifft Betreiber von Biogasanlagen und tierhaltende Betriebe > 3 GV, die nicht selbst über die erforderlichen Anlagen zu Lagerung verfügen, um die im eigenen Betrieb anfallende Gärrückstände/Wirtschaftsdünger ordnungsgemäß zu lagern. Diese Betriebe können jetzt neben der Zupacht von Lagerraum, unter bestimmten Voraussetzungen, fehlenden Lagerraum durch schriftliche Verträge über „Abgabe zur Verwertung“ auf Flächen Dritter ersetzen. 

In seiner Urteilsbegründung hebt das OVG jedoch ebenso die mit der Möglichkeit der lagerraumwirksamen Abgabe verbundenen hohen Anforderungen an die Ausgestaltung der schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen hervor und weist deutlich auf die Verantwortung zur Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben sowohl auf Seiten des Abgebers (BGA/Tierhalter) als auch des aufnehmenden Betriebes hin.

Das Land Niedersachsen hat unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OVG Lüneburg, den Rahmen für die Umsetzung einer rechtskonformen lagerraumwirksamen Abgabe definiert. Diese Vorgaben betreffen die Lagerraumbewertung im Rahmen baurechtlicher Verwertungskonzepte/Baugenehmigungsverfahren sowie die Überwachung und Kontrollen des erforderlichen Lagerraums im laufenden Betrieb. Die Unterlagen sind im lagerpflichtigen Betrieb jährlich neu bis zum 31.01. des Jahres zu erstellen und für das laufende Jahr vorzuhalten.

Im Downloadbereich finden Sie die Vollzugshinweise für die Anforderungen an die Möglichkeit der lagerraumwirksamen Abgabe und überbetrieblichen Verwertung im Rahmen des § 12 Abs. 5 Düngeverordnung sowie entsprechende Musterverträge für die Ausgestaltung der erforderlichen schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgeber und Aufnehmer. Dort steht Ihnen ebenfalls eine EDV-Anwendung für das Lagerkonzept mit Berücksichtigung lagerraumwirksamer WD-Abgaben und deren Verwertung auf den Flächen des Aufnehmers zur Verfügung.

Zusätzliche Hinweise für die Anwendung des neuen Lagerkonzeptes im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren:
Im Verwertungskonzept ist die ausgefüllte EDV-Anwendung ist der schriftlichen Vereinbarung (Verträge) über die lagerraumwirksame Abgabe zwingend beizufügen.

Lagerpflichtige flächenlose Betriebe (Tierhaltungsanlagen, Biogasanlagen) müssen im Vorfeld der Nutzung der EDV-Anwendung, wie bisher, den gesamten Wirtschaftsdüngeranfall sowie die Nährstofffrachten (N, P2O5) berechnen. Der Anfall in der Tierhaltung kann z.B. mit dem 170 kg N Rechner (Webcode: 01037461), für Biogasanlagen mit der Gärrestlagerraumberechnung (Webcode: 01028738) berechnet werden.

Lagerraumpflichtige Betriebe mit Flächen, die fehlenden Lagerraum durch lagerraumwirksame Wirtschaftsdüngerabgaben ersetzen möchten, sind in Baugenehmigungsverfahren verpflichtet über den Qualifizierten Flächennachweis (QFN) zunächst die nährstoffseitige Verwertung der im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger aus der Tierhaltung/Biogasanlage auf den betriebseigenen Flächen zu berechnen. Ergeben sich bei Gegenüberstellung des Gesamtdüngebedarf der angebauten Kulturen mit Nährstoffanfall aus den eigenen Wirtschaftsdüngern ein Nährstoffüberschuss, ist (unabhängig von der Lagerraumberechnung) wie bisher eine nährstoffseitige WD-Abgabe erforderlich.

Soll eine WD Abgabe zudem nicht vorhandenen Lagerraum ersetzen, d.h. lagerraumwirksam werden, ist ein zusätzliches Lagerkonzept zu erstellen.