Düngebehörde

Übersicht zu den geltenden Sperrfristen Herbst/Winter 2023/2024

Webcode: 01041926 Stand: 29.06.2023

Welche Sperrfrist ist wo einzuhalten? Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung (DüV) und der Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden Sperrfristen zu behalten. Die Düngebehörde bietet Ihnen mit der folgenden Tabelle einen Überblick über die im Herbst/Winter 2023/2024 einzuhaltenden Sperrfristzeiträume:

Sperrfristen Herbst/Winter 2023/2024

Düngemittel und Kultur

Grünes Gebiet

Rotes Gebiet

Gelbes Gebiet

Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (>1,5% N i.TM.)

 

 

Einordnung nach Grünem oder Rotem Gebiet

auf Ackerland

nach Ernte d. letzten HF
– 31. Januar

nach Ernte d. letzten HF
– 31. Januar

 

wenn Herbstdüngung zulässig

siehe Schaubilder Herbstdüngung 2023

2. Oktober – 31. Januar

1. Oktober – 31. Januar

 

zu Gemüse-, Erdbeeren, Beerenobst

2. Dezember – 31. Januar

2. Dezember – 31. Januar

 

auf Grünland, mehrjähriger Feldfutterbau

1. November – 31. Januar

1. Oktober – 31. Januar

 

Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel

1. Dezember – 15. Januar

1. November – 31. Januar

 

Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (>0,5% P2O5 i.TM.)

1. Dezember – 15. Januar

1. Dezember – 15. Januar

01. Dezember – 15. Februar

Dabei gilt es zu beachten:

  • Die jeweils strengere Sperrfrist in Abhängigkeit von Gebiet und Nährstoffgehalt ist bindend, auch in Kombination.
    Beispiel: Kompost darf auf einem Schlag im Gelb/Roten Gebiet bei einem wesentlichen N- und P2O5-Gehalt im Zeitraum 01.11. bis einschl. 15.02. nicht aufgebracht werden.
  • Die Sperrfrist gilt schlagbezogen.
  • Keine Sperrfristverschiebung in roten/gelben Gebieten!
  • Düngemittel mit keinem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (≤ 1,5 % N i.TM.) und keinem wesentlichen Gehalt an Phosphat (≤ 0,5 % P2O5  i.TM.) können ganzjährig aufgebracht werden, solange die Kriterien zur Aufnahmefähigkeit der Böden (§ 5 Abs. 1 DüV) eingehalten werden.

Kontakte


Düngebehörde

duengebehoerde~lwk-niedersachsen.de

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