Düngebehörde

Erhebungsbogen für die Berichtspflichten zum P-Recycling für Klärschlammerzeuger für das Jahr 2023

Webcode: 01041727

Klärschlammerzeuger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31.12.2023 einen Bericht über geplante und eingeleitete Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung in 2023 vorzulegen. Nun steht der Erhebungsbogen zum Download bereit.

Klärbecken
KläranlageHeino Martens
Der ab dem 01.01.2023 neue § 3a in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) verpflichtet alle Klärschlammerzeuger der zuständigen Behörde bis zum 31.12.2023 einen Bericht über geplante und eingeleitete Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung vorzulegen. Darüber hinaus sind bis zum 31.12.2023 die Untersuchungen auf Phosphor und auf basisch wirksame Stoffe (insgesamt bewertet als Calciumoxid) vorzulegen.

Die Maßnahmen dienen der Sicherstellung der ab dem 01.01.2029 durchzuführenden Phosphor-Rückgewinnung aus dem Abwasser oder dem Klärschlamm oder der Klärschlammasche nach thermischer Vorbehandlung, zur landwirtschaftlichen Verwertung oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung.

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen - als zuständige Behörde - die Aufgabe übertragen, Berichte der Anlagenbetreiber entgegenzunehmen und auszuwerten. Der Erhebungsbogen ist mit dem MU abgestimmt und enthält die möglichen Antworten zum Ankreuzen bzw. Textfelder, falls die vorgegebenen Antworten nicht zutreffen.

Der Erhebungsbogen enthält zu den einzelnen Abfragen noch Erklärungen und Begriffsbestimmungen. Bei Fragen stehen die unten genannten Personen für Sie zur Verfügung. Das gewählte Format soll für Sie die Berichtspflicht so einfach wie möglich machen und gleichzeitig eine vereinfachte Auswertung ermöglichen.

Außerdem sind Sie aufgefordert, Proben des anfallenden Klärschlamms im Kalenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des § 32 (1) und (3) AbfKlärV durch eine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle auf den Gehalt an Phosphor und basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen. Wir bitten Sie, die Untersuchungsergebnisse in den Erhebungsbogen einzutragen und die Prüfberichte des Labors beizufügen.

Wegen möglicher Schwankungen der P-Gehalte im Klärschlamm (z. B. jahreszeitlichen Schwankungen) werden 4 Untersuchungen empfohlen. Rein rechtlich ist eine Untersuchung auf die genannten Stoffe ausreichend.

Falls Untersuchungen gem. § 5 AbfKlärV für eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms vorliegen, können diese genutzt werden, sofern sie nicht älter als ein Jahr sind. Dazu können Sie Ihre bei uns in der POLARIS-Datenbank hinterlegten Untersuchungsergebnisse auf dem Erhebungsbogen freigeben, in dem Sie im Erhebungsbogen im Arbeitsblatt „4.Probenuntersuchungsergebnisse“ ein „Ja“ anwählen. Wir werden die uns vorliegenden Untersuchungsergebnisse für die Auswertung verwenden und Sie brauchen uns diese nicht gesondert übermitteln.

Anliegend haben wir für Sie Ausfüllhinweise in einer pdf-Datei erstellt, die Sie durch den Excel-Erhebungsbogen führt und gibt Ihnen wichtige Hinweise und Erläuterungen.

Wir bitten Sie ausschließlich diese Excel-Datei zu verwenden und der für Sie zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu übersenden. Eine Unterzeichnung (Unterschrift in digitaler Form o.ä.) ist nicht notwendig.