Düngebehörde

Stoffstrombilanz: Dokumentationspflicht für aufzeichnungspflichtige Betriebe

Webcode: 01041424
Stand: 17.01.2025

Im Januar 2018 ist die Stoffstrombilanzverordnung in Kraft getreten. Durch die Stoffstrombilanz sollen die Nährstoffflüsse im landwirtschaftlichen Bereich transparenter werden. Die Stickstoff- und Phosphoraufnahmen und -abgaben des landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der Biogasanlage sollen dabei dokumentiert werden.
Aktuell gilt weiterhin die Dokumentationspflicht für aufzeichnungspflichtige Betriebe.  

Aufzeichnungspflicht Stoffstrombilanz ab 01.01.2023 (2)
Abbildung 1: Schema: Wer muss die Stoffstrombilanz ab dem 01.01.2023 erstellenJutta Klaukien
Wer ist aufzeichnungspflichtig? 

Aufzeichnungspflichtig ist jeder Betrieb, der eine der folgenden Kenngrößen überschreitet:

  • mehr als 20 ha LF
  • mehr als 50 Großvieheinheiten (GV)/Betrieb

Betriebe die 20 ha LF und weniger bewirtschaften und keine 50 Großvieheinheiten halten, dabei aber mehr als 750 kg N aus Wirtschaftsdüngern (Gülle, Gärrest, Festmiste, HTK) aufnehmen, sind ebenfalls aufzeichnungspflichtig.

Biogasanlagen müssen in der Regel getrennt vom landwirtschaftlichen Betrieb gerechnet werden und sind aufzeichnungspflichtig, sobald sie Wirtschaftsdünger (Gülle, Gärrest, Festmiste, HTK) aufnehmen. Ausgenommen sind hier die reinen Koferment- und NaWaRo-Anlagen und die sogenannten Hofbiogasanlagen, die ausschließlich eigene Wirtschaftsdünger und Substrate vergären.

Was ist zu dokumentieren und wie müssen die Aufzeichnungen aussehen?

Der Bezugszeitraum Stoffstrombilanz ist frei wählbar und muss nicht identisch sein mit z.B. der Bedarfsermittlung. 

Dokumentiert werden müssen alle Nährstoffzufuhren und –abgaben (N und P bzw. P2O5) des Betriebes.

Übersicht Zu- und Abfuhr gem. Stoffstrombilanz
Abbildung 2: Übersicht Zu- und Abfuhr gem. StoffstrombilanzJutta Klaukien

  • Nährstoffzufuhr: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor bzw. Phosphat, die dem Betrieb durch Düngemittel (organisch, organisch-mineralisch und mineralisch), Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführt werden.
     
  • Nährstoffabgabe: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor bzw. Phosphat, die der Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Wirtschaftsdünger, Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgibt.

Hilfreich ist dabei immer der Grundgedanke, was verlässt den Betrieb durch das „Betriebstor“ bzw. was wird vom Betrieb aufgenommen. Wenn z.B. das Getreide im Betrieb an das eigene Vieh verfüttert wird, muss es für die StoffBilV nicht dokumentiert werden. Hier muss speziell bei geteilten Betrieben genau geschaut werden, ob Lieferscheine erstellt bzw. Stoffströme dokumentiert werden müssen. Zum Beispiel, wenn Betrieb A Getreide anbaut, welches Betrieb B verfüttert, muss hier ein Lieferschein zur Dokumentation vorliegen, damit beide Betriebsteile die Stoffstrombilanz korrekt erstellen können.

Die Nährstoffgehalte sind nach StoffBilV zu ermitteln über die vorgeschriebene Kennzeichnung, über wissenschaftlich anerkannte Messmethoden oder durch Daten von zuständigen Landesbehörden. In der Praxis heißt das: für viele Stoffe sind Standardwerte für die Nährstoffgehalte hinterlegt. Hier sind zu nennen z.B. Nährstoffgehalte im Fleisch, in Eiern, in der Milch, im Saatgut und in den pflanzlichen Erzeugnissen. Im Bereich Futtermittel muss in der Regel ein Beleg für die Nährstoffgehalte vorliegen, da hier nicht mit Richtwerten gearbeitet werden kann. Die Nährstoffgehalte für Wirtschaftsdünger, Mineraldünger und sonstige organische und organisch-mineralische Düngemittel sind entsprechend Ihrer Deklaration zu erfassen.

Für die Art der Aufzeichnungen gibt es keine Vorgaben, generell gilt, die jeweiligen Nährstoffzufuhren und Nährstoffabgaben sind spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr und Abgabe aufzuzeichnen. Die erste Bilanzierung muss spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres erfolgen. Bei der Aufzeichnungspflicht ab dem 01.01.2023 bedeutet dies z.B.:

  • Bezugszeitraum Kalenderjahr 2023 erstmalige Bilanzierung zum 30.06.2024
  • Bezugszeitraum Wirtschaftsjahr 23/24 erstmalige Bilanzierung zum 31.12.2024

Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.

Wie wird das Ergebnis der StoffBilV bewertet?

Das Ergebnis der Stoffstrombilanz muss seit dem 01.01.2023 nicht bewertet werden.

Wer handelt ordnungswidrig im Sinne der StoffBilV?

Ordnungswidrig im Sinne der StoffBilV handelt, wer eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mind. 7 Jahre aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Autor Jutta Klaukien

Tipp: Beachten Sie auch unseren FAQ zur Stoffstrombilanz!