Düngebehörde

Berichtspflichten zum P-Recycling für Klärschlammerzeuger für 2023 und 2027

Webcode: 01041290

Klärschlammerzeuger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31.12.2023 einen Bericht über geplante und eingeleitete Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung in 2023 und 2027 vorzulegen.

Kläranlage
KläranlageHeino Martens
Zum 01.01.2023 ist die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) um §3a ergänzt worden, in dem die Klärschlammerzeuger verpflichtet werden, der zuständigen Behörde bis zum 31.12.2023 einen Bericht über geplante und eingeleitete Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung vorzulegen. Darüber hinaus sind bis zum 31.12.2023 Untersuchungen des Klärschlamms auf Phosphor und basisch wirksame Stoffe insgesamt (bewertet als Calciumoxid) vorzulegen, die im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen sind.

Die Maßnahmen dienen der Sicherstellung der ab dem 01.01.2029 durchzuführenden Phosphor-Rückgewinnung aus dem Abwasser oder dem Klärschlamm oder der Klärschlammasche nach thermischer Vorbehandlung, zur landwirtschaftlichen Verwertung oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung.

Das Niedersächsische Umweltministerium hat der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - als zuständige Behörde - die Aufgabe übertragen, Berichte der Anlagenbetreiber entgegenzunehmen und auszuwerten.

Der Erhebungsbogen ist mit dem Niedersächsischen Umweltministerium und mit der DWA, Landesverband Nord, abgestimmt und enthält die möglichen Antworten zum Ankreuzen bzw. Textfelder, falls die vorgegebenen Antworten nicht zutreffen.

Der Erhebungsbogen im Excel-Format wird im Frühjahr 2023 bereitgestellt. Eine Versendung erfolgt zu diesem Zeitpunkt per Mail bzw. steht zum Download zur Verfügung.

Der Erhebungsbogen enthält zu den einzelnen Abfragen noch Erklärungen und Begriffsbestimmungen. Bei Fragen stehen die unten genannten Personen für Sie zur Verfügung. Das gewählte Format soll für Sie die Berichtspflicht so einfach wie möglich machen und gleichzeitig eine vereinfachte Auswertung ermöglichen. Uns ist bewusst, dass Sie als Kläranlagenbetreiber in den allermeisten Fällen noch nicht sagen können, welche Form der P-Rückgewinnung sich bis 2029 technologisch und wirtschaftlich durchsetzt.

Außerdem sind Sie aufgefordert, Proben des anfallenden Klärschlamms im Kalenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des § 32 (1) und (3) AbfKlärV durch eine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle auf den Gehalt an Phosphor und basisch wirksamen Stoffen untersuchen zu lassen. Wir bitten Sie, die Untersuchungsergebnisse in den Erhebungsbogen einzutragen und die Prüfberichte des Labors beizufügen.

Wegen möglicher Schwankungen der P-Gehalte im Klärschlamm (z. B. jahreszeitlichen Schwankungen) werden 4 Untersuchungen empfohlen.

Falls Untersuchungen gem. § 5 AbfKlärV für eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms vorliegen, können diese genutzt werden, sofern sie nicht älter als ein Jahr sind. Dazu können Sie Ihre bei uns in der POLARIS-Datenbank hinterlegten Untersuchungsergebnisse per ankreuzen auf dem Erhebungsbogen freigeben. Die Untersuchungen sind im Jahr 2027 zu wiederholen.