Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs organischer Düngemittel
In diesem Artikel finden Sie eine Tabelle mit den Mindestwerten für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens (Anlage 3 DüV):
Gemäß Düngeverordnung (DüV) sind für die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens
- bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe (100%) anzusetzen,
- bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs gem. Anlage 3 DüV und nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
Tabelle: Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen (Anlage 3 DüV)
Ausgangsstoff des Düngemittels |
Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens* |
Rindergülle |
1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60% |
2. bei Aufbringen auf Grünland: 50% |
|
Rindergülle separiert |
60% - flüssige Phase <15%TS |
Schweinegülle |
1. bei Aufbringen auf Ackerland: 70% |
2. bei Aufbringen auf Grünland: 60% |
|
Schweinegülle separiert |
70% - flüssige Phase <15%TS |
Mischgülle |
1. bei Aufbringen auf Ackerland: 65 % |
2. bei Aufbringen auf Grünland: 55% |
|
Mischgülle separiert |
65% - flüssige Phase <15%TS |
Legehennengülle |
60% |
Rindermist |
25% |
Schweinefestmist |
30% |
Mischmist (Rinder- und Schweinemist) |
30% |
Schaf- und Ziegenfestmist |
25% |
Hühnertrockenkot |
60% |
Geflügelmist |
30% |
Kaninchenfestmist |
30% |
Pferdefestmist |
25% |
Rinderjauche |
90% |
Schweinejauche |
|
Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) |
30% |
Klärschlamm fest (≥ 15 % TM) |
25% |
Pilzsubstrat |
10% |
Grünschnittkompost |
3% |
Sonstige Komposte |
5% |
Biogasanlagengärrückstand flüssig |
1. bei Aufbringen auf Ackerland: 60% |
2. bei Aufbringen auf Grünland: 50% |
|
Biogasanlagengärrückstand fest (≥15%TS) |
30% |
Biogasanlagengärrückstand separiert, getrocknet |
60% - flüssige Phase <15% TS |
Stallreinigungswasser |
90% |
Kartoffelfruchtwasser |
60% |
Vinasse |
50% |
PPL |
50% |
Cut&Carry |
25% |
Fleisch-/Knochenmehl |
70% |
Schlempe |
40% |
Klärschlammkompost |
5% |
Grünguthäcksel |
5% |
Haarmehlpellets |
70% |
Hornmehl |
70% |
Klärschlammerde |
5% |
sonstige organische Düngemittel |
Gehalt verfügbarer Stickstoff oder Ammoniumstickstoff |
*) Gemäß DüV sind für die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die abgebildeten Werte, mindestens jedoch der ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen. |
Änderung vom 08.08.2024: Die Tabelle wurde um die Änderungen der Mindestwirksamkeit zum 01.02.2025 ergänzt (Rindergülle, Schweinegülle, Mischgülle und Biogasanlagengärrückstand flüssig auf Grünland).
Downloads
Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland eingeschränkt möglich
Die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau im grünen Gebiet beginnt am 01. November. Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die …
Mehr lesen...Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst 2024
Worauf ist aus rechtlicher Sicht zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll? Die bereits bekannten düngerechtlichen Regeln für die Herbstdüngung bleiben weiterhin bestehen, darüber …
Mehr lesen...Richtwerte im Bereich Geflügelhaltung - DLG-Merkblattes 457
Die Nährstoffausscheidungswerte im Geflügelbereich auf Basis des DLG-Merkblattes 457 wurden vom Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Nutzung im Bereich Dü…
Mehr lesen...Neues Lagerkonzept: Verwertung auf der Fläche ersetzt Lager 10/2024
Vollzugshinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Lagerung gem. § 12 Abs. 5 DüV Das OVG Lüneburg hat die Vorgaben zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen gemäß § 12 Abs.…
Mehr lesen...Von der ENNI-Meldepflicht befreit?! – Hier können Sie uns dies übermitteln:
Ihr Betrieb ist nach DüV nicht aufzeichnungspflichtig? Mit einem pdf-Tool können Sie dies überprüfen und uns mit einem Klick per Mail benachrichtigen.
Mehr lesen...Nitratbelastete Gebiete – Kabinett gibt Änderungsverordnung für die Verbandsbeteiligung frei
Presseinformation der Pressestelle des Niedersächischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Mehr lesen...