Düngebehörde

Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs organischer Düngemittel

Webcode: 01040299
Stand: 17.01.2025

Die Düngeverordnung (DüV) regelt die Anrechnung von Stickstoff aus Düngemitteln im Jahr der Ausbringung. Bei mineralischen Düngemitteln wird der Stickstoff zu 100% angerechnet, während für organische oder organisch-mineralische Düngemittel Mindestwerte gemäß Anlage 3 DüV gelten. Diese variieren je nach Ausgangsstoff, z.B. 60% für Rindergülle, 70% für Schweinegülle und 90% für Stallreinigungswasser. Die Tabelle listet spezifische Mindestwirksamkeiten für verschiedene Düngemitteltypen auf, um die Stickstoffausnutzung zu optimieren und umweltgerechte Düngung sicherzustellen.

Gemäß Düngeverordnung (DüV) sind für die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens

  1. bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe (100%) anzusetzen,
  2. bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs gem. Anlage 3 DüV und nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle. 

Tabelle: Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen (Anlage 3 DüV)

Ausgangsstoff des Düngemittels

Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens*
in % des Gesamtstickstoffgehaltes

Rindergülle

60%

Rindergülle separiert

60% - flüssige Phase <15%TS
30% - feste Phase ≥15% TS

Schweinegülle

70%

Schweinegülle separiert

70% - flüssige Phase <15%TS
30% - feste Phase ≥15% TS

Mischgülle (Rinder- und Schweinegülle)

65 %

Mischgülle separiert
(Rinder- und Schweinegülle)

65% - flüssige Phase <15%TS
30% - feste Phase ≥15% TS

Legehennengülle

60%

Rindermist

25%

Schweinefestmist

30%

Mischmist (Rinder- und Schweinemist)

30%

Schaf- und Ziegenfestmist

25%

Hühnertrockenkot

60%

Geflügelmist

30%

Kaninchenfestmist

30%

Pferdefestmist

25%

Rinder und Schweinejauche

90% 

Klärschlamm flüssig (< 15 % TM)

30%

Klärschlamm fest (≥ 15 % TM)

25%

Pilzsubstrat

10%

Grünschnittkompost

3%

Sonstige Komposte

5%

Biogasanlagengärrückstand flüssig

60%

Biogasanlagengärrückstand fest (≥15%TS)

30%

Biogasanlagengärrückstand separiert, getrocknet

60% - flüssige Phase <15% TS
30% - feste Phase ≥15% TS

Stallreinigungswasser

90%

Kartoffelfruchtwasser

60%

Vinasse

50%

PPL

50%

Cut&Carry (FAQ lfd. Nr: 146-0644)

25%

Fleisch-/Knochenmehl 

70%

Schlempe

40%

Klärschlammkompost

5%

Grünguthäcksel

5%

Haarmehlpellets

70%

Hornmehl

70%

Klärschlammerde

5%

sonstige organische Düngemittel

Gehalt verfügbarer Stickstoff oder Ammoniumstickstoff
gem. düngemittelrechtliche Kennzeichnung

*) Gemäß DüV sind für die Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Aufbringens bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die abgebildeten Werte, mindestens jedoch der ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.