Düngebehörde

Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)

Webcode: 01045637
Stand: 24.07.2026

Im Gewässerrandstreifen sind der Einsatz und die Lagerung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln verboten (§ 58 Abs. 1 Satz 7 NWG). 

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen weist darauf hin, dass eine Zuwiderhandlung seit Inkrafttreten der Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 26.06.2026 einen Bußgeldtatbestand darstellt.