Düngebehörde

Herbstdüngung 2026: Rechtliche Vorgaben und Einschränkungen

Webcode: 01044315
Stand: 01.07.2026

Worauf ist aus rechtlicher Sicht zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll?
Der Artikel erläutert die Regelungen zur Stickstoffdüngung im Herbst. Die bereits bekannten düngerechtlichen Regeln der bundesweit geltenden Düngeverordnung für die Herbstdüngung bleiben weiterhin bestehen, die zusätzlichen Vorgaben für die mit Nitrat belasteten (roten) Gebieten sind 2026 außer Kraft gesetzt. 

Zwischenfruchtbestand Wehnen
Zwischenfruchtbestand WehnenLea Ball

Grundsätzliche Vorgaben zur N-Düngung im Herbst

Die Sperrfrist für Stickstoff- (N-) haltige Dünger auf Ackerland beginnt mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Sie gilt für alle Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (mehr als 1,5 % N i. d. Trockenmasse (TM)), also neben Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelkot- und Mist auch für N-Mineraldünger.

Nur wenn die letzte Hauptfrucht ein Getreide war, darf bis zum 01. Oktober zu Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter Stickstoffdünger ausgebracht werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Aussaat der Wintergerste bis zum 01. Oktober, die Aussaat der Zwischenfrüchte, des Winterrapses und des Feldfutters bis zum 15. September erfolgt ist.

Sind die im vorherigen Absatz genannten, grundsätzlichen Vorrausetzungen für eine Herbstdüngung erfüllt, begrenzen die einzuhaltenden Höchstmengen von max. 30 kg NH4-N (Ammoniumstickstoff) oder 60 kg Gesamt-N je Hektar die maximale N-Düngungshöhe der o. g. Kulturen im Herbst! Diese Höchstmengen dürfen in keinem Fall überschritten werden. 

Die Einschränkungen der N-Düngung im Herbst beziehen sich immer auf die Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht. Als letzte Hauptfrucht gilt dabei die Kultur, die im Anbaujahr noch geerntet wird. Wird nach Getreide noch eine weitere Kultur als zweite Frucht z. B. zur Energie- bzw. Futternutzung (u. a. Ackergras oder Hafer) bis zum 15.08. ausgesät und noch im Anbaujahr geerntet, kann diese bis in Höhe des N-Düngebedarfs gedüngt werden. Die 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha-Grenze gelten hier nicht. Die Bedarfswerte sind zu finden im Artikel Stickstoffbedarfswerte und N- bzw. P2O5-Gehalte von Ackerkulturen und Grünland

Werden Futterzwischenfrüchten und Feldfutter zwischen dem 15.08. und 15.09. ausgesät, kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein erntewürdiger Aufwuchs erzielt wird. Die N-Düngung darf dann die Höchstmengen von 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg NH4-N/ha nicht überschreiten.  

Gründüngungszwischenfrüchte mit einer Standzeit von mindestens 8 Wochen dürfen mit max. 60 kg Gesamt-N/ha bzw. 30 kg NH4-N/ha gedüngt werden. Bei Standzeiten von weniger als 8 Wochen haben sie keinen N-Düngebedarf und dürfen somit nicht gedüngt werden.  

Der N-Düngebedarf zu Zwischenfrüchten und Feldfutter im Anbau als Mischungen mit Leguminosen wurde für 2025 neu geregelt. Bei einem Leguminosenanteil bis 50% besteht ein N-Düngebedarf. Bei Leguminosenanteilen größer 50% besteht kein N-Düngebedarf und die Mischungen dürfen nicht gedüngt werden. Siehe Stickstoffbedarfswerte und N- bzw. P2O5-Gehalte von Ackerkulturen und Grünland.  

Nach Mais, Raps, Kartoffeln, Zuckerrüben, Feldgemüse, Leguminosen, Brache, Gras und allen anderen Vorfrüchten außer Getreide ist eine N-Düngung zu Kulturen, die im Herbst nicht mehr geerntet werden, grundsätzlich verboten.

Ausnahmen für Festmist von Huf- oder Klauentieren 

Ausnahmen von den Herbstregeln gelten für Festmist von Huf- oder Klauentieren (z. B. Rindermist, Pferdemist), Kompost, Grünguthäcksel, Pilzsubstrat und Klärschlammerden. Da diese Dünger nur sehr geringe verfügbare N-Gehalte aufweisen, ist die Gefahr von Stickstoffeinträgen in tiefere Bodenschichten über Herbst und Winter gering. Daher dürfen sie auch dann aufgebracht werden, wenn im Herbst kein N-Düngebedarf besteht. Diese Düngermengen dienen der Ernährung der Hauptfrucht im Folgejahr. Allerdings gilt auch für die o. g. festen Dünger eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. 

Wie ist der Stickstoff aus der Herbstdüngung anzurechnen?

Der Stickstoff aus der Herbstdüngung zu Wintergerste, Winterraps oder Futterzwischenfrüchten ohne Nutzung im Herbst ist auf den Stickstoff-Düngebedarf im folgenden Frühjahr anzurechnen. Die bedarfsgerechte Düngung ist immer an der Stickstoff-Ausnutzung (Maximalwert aus NH4-N, N-verfügbar oder Mindestwirksamkeit nach Anlage 3 DüV) auszurichten. Diese Werte weichen im Fall einer organischen Düngung voneinander ab, der Wert Stickstoff-Ausnutzung ist i. d. R. höher als die Stickstoff-Verfügbarkeit (siehe Tabelle 1).

In Niedersachsen gilt:  

Wurde nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Winterraps, Wintergerste oder zu Futterzwischenfrüchten ohne Nutzung im Herbst gedüngt, ist diese Menge mit dem Wert Stickstoff-Ausnutzung, vom Stickstoff-Düngebedarf im Frühjahr abzuziehen.
Stickstoff-Ausnutzung ist der jeweils höchste Wert aus Mindestwirksamkeit, N-NH4 oder Nverfügbar.

Bei Mineraldüngern entspricht der Wert N-Ausnutzung dem Wert N-Gesamt.  

Tabelle 1: Beispiele für Stickstoffgehalte in Düngemitteln

Düngemittel 

Stickstoff
Ngesamt*

Mindestwirksamkeit
Acker (Anlage 3 DüV)

N-NH4*

N verfügbar*

N-Ausnutzung

Ngesamt x % / 100 = kg N

kg je Einheit

% von
N gesamt

kg je Einheit

kg je Einheit

kg je Einheit

kg je Einheit

1 dt Kalkammon-
salpeter

27

100

27

13,5

27

27

1 m3 Mastbullengülle

4,8

60

2,9

2,6

2,6

2,9

1 m3 Schweinegülle

5,5

70

3,9

3,3

3,3

3,9

1 t Rindermist

5

25

1,3

0,5

0,5

1,3

1 t Hähnchenmist

25

30

7,5

6,1

6,1

7,5

1 t Hühner-
Trockenkot

21

60

12,6

4,4

4,4

12,6

1 t Gärrest flüssig

5,5

60

3,3

3,6

3,6

3,6

* Gehalte gemäß Analyse/Deklaration/Kennzeichnung oder Richtwert

Hinweis: Auf Grünland, Dauergrünland bzw. Ackerflächen mit mehrschnittigem Feldfutter darf bei Aussaat bis 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum 1. November (Grünland) bzw. 1. Oktober (Feldfutter) maximal 80 kg Gesamt-N je ha aus flüssigen organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt aufgebracht werden.  

Zulässige Düngung im Herbst 2026

Eine Übersicht der Regelungen finden Sie in der nachfolgenden Abbildung. Hier ist dargestellt, wann und in welchen Fällen im Sommer/Herbst eine Stickstoff-Düngung zulässig ist. 

Abbildung: Zulässige Herbstdüngung 2026

Zulässige Herbstdüngung 2026
Zulässige Herbstdüngung 2026Jutta Klaukien

Berechnung der maximalen Stickstoff-Düngung im Herbst 2026 

Die Stickstoff-Düngung im Herbst ist am Stickstoff-Düngebedarf (Stickstoff-Ausnutzung ohne weitere Abzüge), sowie an den Höchstwerten 60 kg Gesamt-N/ha und 30 kg NH4-N/ha auszurichten. Hierbei wirkt der zuerst erreichte Wert limitierend.  

Der Einsatz von Festmist (Huf- oder Klauentiere), Kompost, Grünguthäcksel, Pilzsubstrat und Klärschlammerden ist von dieser Regelung ausgenommen. Diese können unabhängig von der Vorfrucht oder einem aktuellen Stickstoff-Düngebedarf im Herbst sowie ohne Begrenzung auf 60/30 kg N/ha (60 kg Gesamt-N/ha, 30 kg NH4-N/ha) ausgebracht werden. Es gelten hierfür aber die entsprechenden Sperrfristen. Die maximal auszubringende Menge orientiert sich hierbei am Gesamt-Stickstoff-Düngebedarf der nachfolgenden Kultur und der Stickstoff-Ausnutzung zur Folgekultur im Frühjahr.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere auf Ackerland nur eingeschränkte Möglichkeiten einer Herbstdüngung bestehen. Bei der mengenmäßigen Bemessung der Stickstoff-Düngung nach Getreidevorfrüchten zu Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter sind die Maximalwerte (60 kg Gesamt-N/ha, 30 kg NH4-N/ha) zu berücksichtigen. Eine ggf. zulässige Herbstdüngung zu Winterraps und Wintergerste ist mit dem Wert der Stickstoff-Ausnutzung auf den Stickstoff-Düngebedarf im Frühjahr anzurechnen. Die von der Düngebehörde veröffentlichten Stickstoffbedarfswerte im Artikel Stickstoffbedarfswerte und N- bzw. P2O5-Gehalte von Ackerkulturen und Grünland sind einzuhalten und der ermittelte Düngebedarf ist zu dokumentieren.