Sperrfristende 2025
Am 01. Februar endet die Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel. Bei der Düngung sind einige düngerechtliche Vorgaben zu beachten, die wir im nachstehenden Artikel für Sie erläutern:
Sperrfristende 01. Februar, rechtliche Hinweise zur Stickstoffdüngung
Am 01. Februar endet für all Landwirte die allgemeine Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können. Grundsätzlich sollte der Aufbringzeitpunkt für die erste Stickstoffgabe so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung kommt. Dies gilt sowohl für mineralische als auch für organische Dünger. Daneben sind Aspekte der Befahrbarkeit und Bodenschonung zu berücksichtigen.
Bereits seit vielen Jahren sind in der Düngeverordnung Regeln zur Aufbringung von Düngern auf nicht aufnahmefähigen Böden enthalten. Grundsätzlich dürfen gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch u. a. Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr bei nachfolgenden Niederschlägen oder einsetzendem Tauwetter vorbeugen.
Aufgrund von EU-Vorgaben gilt, dass der Boden bei der Düngung völlig frostfrei sein muss.
Als gefroren gilt ein Boden, wenn er an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet: Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf kein Düngemittel aufgebracht werden. Gleiches gilt, wenn die Oberfläche frostfrei, einige Zentimeter darunter aber noch Eis im Boden ist. Auch dann ist keine Düngung zulässig.
Entscheidend ist damit allein der Bodenzustand zum Aufbringungszeitpunkt, nicht ein ggf. nachträgliches Auftauen. Ein nach dem Aufbringen einsetzender Frost ist unschädlich. Raureif auf der Grünlandnarbe stellt kein Problem dar, solange der Frost den Boden noch nicht erreicht hat, die Bodenoberfläche also noch frostfrei ist.
Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle stickstoff- und phosphathaltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nicht erlaubt. Ausnahmen für Düngungsmaßnahmen auf gefrorenen Böden existieren im Düngerecht nicht.
Überschwemmte oder wassergesättigte Flächen dürfen nicht gedüngt werden. Eine Wassersättigung ist daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt bzw. die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist. Das Aufbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
Schneebedeckte Flächen dürfen nicht gedüngt werden. Da es in diesem Zusammenhang keine Höhenbeschränkung gibt, ist auch bei geringer Schneeauflage keine Düngung mehr zulässig. Als Richtschnur für die Praxis gilt, dass eine Düngung verboten ist, sobald die Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen ist. Bei nur teilweiser Schneebedeckung eines Schlages (Nordhang, Waldschatten) sind diese Teilflächen bei der Aufbringung auszunehmen, der schneefreie Teil kann gedüngt werden.
Es besteht die Pflicht vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit des Bodens zu prüfen. Mit Hilfe eines Spatens kann der Bodenzustand einfach beurteilt werden. Im Zweifel und bei Grenzsituationen (Tagestemperaturen um 0° C) muss ggf. auf die Aufbringung verzichtet werden.
Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gewässern ist in jedem Fall einzuhalten. Weiterführende Informationen zum Thema Gewässerabstände sind im Internetartikel „Gewässerrandstreifen: Regelungen nach DüV, WHG und NWG“ einzusehen.
Die in Grünlandregionen verbreiteten Entwässerungsgrüppen fallen nicht unter diese Regelungen, dennoch ist der Eintrag von Düngemittel in Grüppen zu vermeiden und ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Einträge in wasserführenden Grüppen stellen einen Verstoß gegen § 5 Abs.1 DüV (Düngung wassergesättigter Böden) dar.
Zwei Wochen längere Sperrfrist für phosphathaltige/org. Düngemittel in „gelben“ Gebieten
Aufgrund der im November 2023 in Kraft niedersächsischen Landesdüngeverordnung sind weitere Düngungseinschränkungen in den nitratbelasteten („roten“) und eutrophierten („gelben“) Gebieten festgelegt. Um Oberflächengewässer vor Phosphat-Einträgen zu schützen, gilt in den gelben Gebieten ein Aufbringungsverbot für phosphathaltige Düngemittel bis zum 15. Februar. Da organische Dünger wie Gülle, Mist, Gärrest etc. immer Phosphat enthalten, dürfen diese erst ab dem 16. Februar aufgebracht werden. Die jeweilige Kulisse kann im LEA- bzw. Schlag-Infoportal eigesehen werden.

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