Worauf ist aus rechtlicher Sicht jetzt schon zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll? Der Artikel behandelt die rechtlichen Aspekte der Herbstdüngung nach der Ernte der Hauptfrucht. Die bestehenden düngerechtlichen Regeln bleiben unverändert, wobei die zusätzlichen Vorgaben für nitratbelastete Gebiete 2026 außer Kraft gesetzt sind.
Die Sperrfrist für Stickstoff- (N-) haltige Dünger auf Ackerland beginnt mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Sie gilt für alle Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (mehr als 1,5 % N i. d. Trockenmasse (TM)), also neben Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelkot- und Mist auch für N-Mineraldünger.
Die Einschränkungen der N-Düngung im Herbst beziehen sich immer auf die Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht. Als letzte Hauptfrucht gilt dabei die Kultur, die im Anbaujahr noch geerntet wird. Wird nach Getreide noch eine weitere Kultur als zweite Frucht z. B. zur Energie- bzw. Futternutzung (u. a. Ackergras oder Hafer) bis zum 15.08. ausgesät und noch im Anbaujahr geerntet, kann diese bis in Höhe des N-Düngebedarfs gedüngt werden.
Ein ausführlicher Artikel zur Herbstdüngung wird Mitte des Jahres veröffentlicht. Vorab informieren wir Sie über die erlaubte Düngung im Herbst über die folgende Abbildung.
Abbildung: Zulässige Herbstdüngung 2026





