Herbstdüngung 2025
Worauf ist aus rechtlicher Sicht jetzt schon zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll?
Grundsätzlich bleiben die bereits bekannten düngerechtlichen Regeln für die Herbstdüngung bestehen. Neu ist: Die für eine Düngung relevanten Leguminosenanteile (Samenanteile) in Zwischenfruchtmischungen sind seit dem 01.01.2025 neu definiert. Bei einem Leguminosenanteil bis 50% besteht ein N-Düngebedarf. Ist der der Anteil im Saatgut größer 50% besteht kein N-Düngebedarf für die Zwischenfrucht.
Die Sperrfrist für Stickstoff- (N-) haltige Dünger auf Ackerland beginnt mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Sie gilt für alle Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (mehr als 1,5 % N i. d. Trockenmasse (TM)), also neben Gülle, Jauche, Gärrest, Geflügelkot- und Mist auch für N-Mineraldünger.
Die Einschränkungen der N-Düngung im Herbst beziehen sich immer auf die Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht. Als letzte Hauptfrucht gilt dabei die Kultur, die im Anbaujahr noch geerntet wird. Wird nach Getreide noch eine weitere Kultur als zweite Frucht z. B. zur Energie- bzw. Futternutzung (u. a. Ackergras oder Hafer) bis zum 15.08. ausgesät und noch im Anbaujahr geerntet, kann diese bis in Höhe des N-Düngebedarfs gedüngt werden.
Ein ausführlicher Artikel zur Herbstdüngung wird Mitte des Jahres veröffentlicht. Vorab informieren wir Sie über die erlaubte Düngung im Herbst über die folgenden Abbildungen.
Eine Übersicht der erlaubten Herbstdüngung für Flächen, die nicht in mit Nitrat belasteten Gebieten liegen, finden Sie in Abbildung 1. Hier ist dargestellt, wann und in welchen Fällen im Sommer/Herbst eine N-Düngung zulässig ist.
Abbildung 1: Zulässige Herbstdüngung außerhalb mit Nitrat belasteter Gebiete 2025 |
Für die Anwendung von Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt im Herbst gelten in den roten Gebieten weiterführende Einschränkungen.
Die Übersicht für Regelungen der Herbstdüngung für Flächen, die in mit Nitrat belasteten (roten) Gebieten nach geltender Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2023) liegen, finden Sie in Abbildung 2. Hier ist dargestellt, wann und in welchen Fällen im Sommer/Herbst eine N-Düngung im roten Gebiet zulässig ist.
Abbildung 2: Zulässige Herbstdüngung im mit Nitrat belasteten (Roten) Gebiet 2025 |

Sperrfristende 2025
Am 01. Februar endet die Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel. Bei der Düngung sind einige düngerechtliche Vorgaben zu beachten, die wir im nachstehenden Artikel für Sie erläutern:
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Dokumentation der Düngung – Aufzeichnungsfrist nach § 10 Absatz 2 Düngeverordnung wird von zwei auf vierzehn Tage verlängert.
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Emissionsarme Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln
Vorgaben zur bodennahen streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln sowie generelle Regeln zu Ausnahmemöglichkeiten gemäß § 6 (3) Düngeverordnung (DüV).
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