Düngebehörde

Ausgleich für Glyphosatverbot in Wasserschutzgebieten

Webcode: 01042432

Der Einsatz von Glyphosat ist in festgesetzten Wasserschutzgebieten (WSG) seit dem 08.09.2021 verboten. Durch dieses Verbot in WSG kann ein wirtschaftlicher Nachteil gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 NWG i. V. mit § 52 Abs. 5 WHG entstanden sein, der nach Auffassung des Niedersächsischen Umweltministeriums ausgleichsfähig ist. Der Ausgleich kann beim zuständigen Wasserversorgungsunternehmen beantragt werden. Hierzu können die anliegenden Berechnungsgrundlagen der Landwirtschaftskammer verwendet werden. Muster der pauschalen Ausgleichsanträge hat der NLWKN als Vorlage für die Wasserversorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt.

Ausgleichsleistungen in festgesetzten Wasserschutzgebieten
Ausgleichsleistungen in festgesetzten WasserschutzgebietenDorothea Flassig
Mit der am 07.09.2021 erfolgten Veröffentlichung der 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist seit dem 08.09.2021 der Einsatz von Glyphosat in festgesetzten Wasserschutzgebieten (WSG) verboten. Die einzelnen Regelungen sind auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zum Pflanzenschutz dargestellt (www.duengebehoerde-niedersachsen.de, Webcode: 01039569)

Antragsverfahren

Durch dieses Verbot in WSG kann je nach Kulturart und Anbausystem ein wirtschaftlicher Nachteil gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 NWG i. V. mit § 52 Abs. 5 WHG entstanden sein. Es dürfen nur diejenigen Flächen beantragt werden, auf denen ein tatsächlicher Nachteil entstanden ist. D.h. der/die Bewirtschafter:in beantragt nur die Flächen, auf denen er oder sie tatsächlich Glyphosat angewendet hätte. Die Schadensminderungspflicht ist zu beachten (s. Folien im Download).

Bewirtschafter:innen, die auf der zu beantragenden Fläche eine Freiwillige Vereinbarung mit einem Pflanzenschutzmittelanwendungsverbot abgeschlossen haben, können keinen Ausgleichsanspruch für das Glyphosatverbot geltend machen (Doppelförderung).

An dieser Stelle werden vorrangig Informationen für einen Pauschalausgleich geliefert. Beim Einzelfall müssen die über den Pauschalausgleich hinausgehenden entstandenen wirtschaftlichen Nachteile anhand von einzelbetrieblichen Nachweisen (Aufzeichnungen gemäß Pflanzenschutzgesetz, Rechnungen, Lieferscheine, betriebsindividuelle Kostenkalkulationen; Vergleich der Anwendungen innerhalb und außerhalb des Wasserschutzgebietes u.v.m.) nachgewiesen und dem Antrag beigefügt werden. Der NLWKN hat mit dem Hinweis zum Glyphosatverbot in Wasserschutzgebieten vom 21.10.2021 (Freiwillige Vereinbarungen | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (niedersachsen.de) vorsorglich aufgefordert, die Anbauverhältnisse zu dokumentieren.

Für den Antrag auf Ausgleichsleistungen hat der NLWKN ebenfalls auf dieser Themenseite Freiwillige Vereinbarungen und Ausgleichszahlungen Muster zum Download zur Verfügung gestellt. Des Weiteren finden Sie dort Hinweise zur Abwicklung.

Berechnungsgrundlagen

Die Ausgleichsbeträge werden vom Wasserversorgungsunternehmen ermittelt. Hierzu können die Berechnungsgrundlagen der Landwirtschaftskammer verwendet werden. Die anliegenden Berechnungsgrundlagen wurden auf Basis der fachlichen Expertise zu Anbausystemen in Niedersachsen der Berater:innen und Referent:innen der LWK Niedersachsen aus den Fachgebieten Pflanzenbau und Pflanzenschutz sowie der Betriebswirtschaft entwickelt. Es besteht keine rechtliche Bindung.

Diese Grundlagen berücksichtigen eine durchschnittliche Betroffenheit der regionalspezifischen niedersächsischen Anbausysteme vor dem Hintergrund der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB (s. Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten gem. § 93 NWG, www.duengebehoerde-niedersachsen.de, Webcode: 01041422). Da es hierbei betrieblich große Unterschiede hinsichtlich der Betroffenheit geben wird, sollten die örtlichen Verhältnisse hinsichtlich Fruchtartenanteilen und Bodeneigenschaften in dieser Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden und in den jeweiligen Kooperationen angepasst werden. Zu diesem Zweck können in der anliegenden Excel-Tabelle die jeweiligen örtlichen prozentualen Anteile an den Anbausystemen einer Kultur eingegeben werden. So kann ein kulturspezifischer Pauschalausgleichbetrag pro Hektar für die Kulturen Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Raps, Wintergetreide und Sommergetreide berechnet werden. Für allen anderen Kulturen, wie beispielsweise Grünland, Leguminosen, Sonnenblumen etc. muss ein Antrag auf Einzelfallausgleich gestellt werden.

Die anliegende Tabelle bietet in erster Linie ein Berechnungsbeispiel für einen kulturspezifischen Pauschalausgleich. Ein fiktives Berechnungsbeispiel ist zum näheren Verständnis im Tabellenblatt 1) aufgeführt. Anhand der durchschnittlichen Betroffenheit und daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile wird ein einheitlicher Betrag/ha für die jeweiligen Kulturen im regionalspezifischen Anbausystem in der jeweiligen Kooperation festgelegt. Diese müssen zur Berechnung des kooperationsspezifischen Pauschalausgleich im Tabellenblatt 2) eingefügt werden. Im Blatt 3) sind Basisdaten für die Berechnung der mechanischen Beikrautregulierung bereitgestellt. In der erstellten Berechnungsgrundlage fließen nur zusätzliche mechanische Arbeitsgänge und/oder Ersatzmaßnahmen des chemischen Pflanzenschutzes ein. Dazu wurden als Grundlage für die Berechnung jeweils die Arbeitsgänge zur Beikrautregulierung mit und ohne eine Glyphosatbehandlung gegenübergestellt.

Gemäß des Bürgerlichen Gesetzsbuches (BGB) muss die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden. Sämtliche Kosten, die gegenüber der Ausgangssituation eingespart werden können, sind in Abzug zu bringen. Stehen mehrere Alternativen zur Wahl, ist die zumutbare Alternative mit dem geringsten Ausgleichsbedarf anzusetzen. Dieser Aspekt ist in die Berechnung eingeflossen. Die entfallende Glyphosatanwendung ist in Abzug gebracht und die Anzahl der Arbeitsgänge der mechanischen Beikrautregulierung sind durch das o.g. Expertengremium regionalspezifisch bewertet worden. Gemäß der 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung muss vor einer Pflanzenschutzmittelanwendung geprüft werden, ob alternativ vorbeugende Maßnahmen wie die Fruchtfolge, Wahl des Aussaatzeitpunktes oder mechanische Maßnahmen oder das Anlegen einer Pflugfurche durchgeführt werden können. (Im Bundesdurchschnitt 2021 wurde auf rd. 40 % der Ackerfläche Glyphosat angewendet).