Die Düngeverordnung legt für bestimmte Düngemittel Sperrfristen fest. Während dieser Zeit dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff nicht ausgebracht werden. Welche Sperrfrist ist im Herbst 2026 bzw. Winter 2027 einzuhalten? Die in den vergangenen Jahren einzuhaltenden, umfangreicheren Sperrfristen in den nitratbelasteten (Roten) und eutrophierten (Gelben) Gebieten in Niedersachsen entfallen aufgrund der Aussetzung der Vollziehung der Landesdüngeverordnung. Damit gilt die Sperrfrist der Düngeverordnung (DüV) für Niedersachsen.
Tabelle: Einzuhaltende Sperrfristen Herbst-Winter 2026/2027 in Niedersachsen
| Düngemittel und Kultur | einzuhaltende Sperrfrist |
|---|---|
| Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (>1,5% N i. TM): | |
|
auf Ackerland |
nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar |
|
wenn Herbstdüngung zulässig |
02. Oktober bis 31. Januar |
|
zu Gemüse, Erdbeeren, Beerenobst |
02. Dezember bis 31. Januar |
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auf Grünland, mehrjährigem Feldfutterbau |
01. November bis 31. Januar |
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Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel (FAQ Düngebehörde) |
01. Dezember bis 15. Januar |
| Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (>0,5% P2O5 i.TM) | 01. Dezember bis 15. Januar |
Sperrfristen im Überblick
Stickstoffhaltige Düngemittel auf Ackerland
Für Düngemittel mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt (> 1,5 % N in der Trockenmasse) auf Ackerland eine Sperrfrist von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar. (Düngeverordnung § 6 (8))
Bei zulässiger Herbstdüngung auf Ackerland
Ist eine Herbstdüngung nach den Vorgaben der Düngeverordnung zulässig, gilt die Sperrfrist vom 2. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar. (Düngeverordnung § 6 (9))
Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst
Für diese Kulturen gilt die Sperrfrist vom 2. Dezember bis zum Ablauf des 31. Januar. (Düngeverordnung § 6 (9))
Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau
Auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau dürfen entsprechende Düngemittel vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht ausgebracht werden. (Düngeverordnung § 6 (8))
Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel
Für Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel gilt eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. (Düngeverordnung § 6 (8))
Phosphathaltige Düngemittel
Für Düngemittel mit einem wesentlichen Phosphatgehalt (> 0,5 % P₂O₅ in der Trockenmasse) gilt ebenfalls eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar. (Düngeverordnung § 6 (8))
Was gilt für Düngemittel ohne wesentlichen Nährstoffgehalt?
Düngemittel mit höchstens 1,5 % Stickstoff (N) in der Trockenmasse und höchstens 0,5 % Phosphat (P2O5) in der Trockenmasse können grundsätzlich ganzjährig ausgebracht werden. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit des Bodens nach § 5 Abs. 1 Düngeverordnung eingehalten werden. (Düngeverordnung § 6 (8))
Häufige Fragen
Gelten in roten oder gelben Gebieten zusätzliche Sperrfristen?
Nein. Im Herbst/Winter 2026/2027 gelten in Niedersachsen keine zusätzlichen Sperrfristen für rote oder gelbe Gebiete. Die erweiterten Regelungen der Landesdüngeverordnung sind derzeit ausgesetzt.
Kann die Sperrfrist verschoben werden?
Ja, die Sperrfrist kann im Herbst 2026 für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau in Niedersachsen verschoben werden, sofern der Boden- und Gewässerschutz gewährleistet bleibt. Eine Sperrfristverschiebung für die Ausbringung auf Ackerland ist nicht möglich. Anträge sind digital bis zum 12. Oktober einzureichen, die Genehmigung gilt für ein Jahr. Antragsunterlagen und Informationen dazu finden Sie im Artikel Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland möglich
Was bedeutet Aufnahmefähigkeit des Bodens nach § 5 Abs. 1 Düngeverordnung?
Grundsätzlich dürfen gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch u. a. Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr bei nachfolgenden Niederschlägen oder einsetzendem Tauwetter vorbeugen.


