Die Düngeverordnung legt für bestimmte Düngemittel Sperrfristen fest. Während dieser Zeit dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff nicht ausgebracht werden. Welche Sperrfrist ist im Herbst 2026 bzw. Winter 2027 einzuhalten? Die in den vergangenen Jahren einzuhaltenden, umfangreicheren Sperrfristen in den nitratbelasteten (Roten) und eutrophierten (Gelben) Gebieten in Niedersachsen entfallen aufgrund der Aussetzung der Vollziehung der Landesdüngeverordnung. Damit gilt die Sperrfrist der Düngeverordnung (DüV) für Niedersachsen.
Die Düngebehörde bietet Ihnen mit folgender Tabelle einen Überblick über die im Herbst/Winter 2026/2027 einzuhaltenden Sperrfristzeiträume.
Tabelle: Einzuhaltende Sperrfristen Herbst-Winter 2026/2027 in Niedersachsen
| Düngemittel und Kultur | einzuhaltende Sperrfrist |
|---|---|
| Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (>1,5% N i. TM): | |
|
auf Ackerland |
nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar |
|
wenn Herbstdüngung zulässig |
02. Oktober bis 31. Januar |
|
zu Gemüse, Erdbeeren, Beerenobst |
02. Dezember bis 31. Januar |
|
auf Grünland, mehrjährigem Feldfutterbau |
01. November bis 31. Januar |
|
Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel (FAQ Düngebehörde) |
01. Dezember bis 15. Januar |
| Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (>0,5% P2O5 i.TM) | 01. Dezember bis 15. Januar |
Dabei gilt es zu beachten:
- Düngemittel mit keinem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (≤ 1,5 % N i.TM.) und keinem wesentlichen Gehalt an Phosphat (≤ 0,5 % P2O5 i.TM.) können ganzjährig aufgebracht werden, solange die Kriterien zur Aufnahmefähigkeit der Böden (§ 5 Abs. 1 DüV) eingehalten werden.
- Die bislang in nitratbelasteten (roten) und eutrophierten (gelben) Gebieten Niedersachsens geltenden, erweiterten Sperrfristen entfallen im Herbst/Winter 2026/2027 aufgrund der Aussetzung der Vollziehung der Landesdüngeverordnung.


