Düngebehörde

Übersicht zu den geltenden Sperrfristen Herbst/Winter 2025/2026

Webcode: 01041926
Stand: 30.10.2025

Welche Sperrfrist ist wo einzuhalten? Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung (DüV) und der Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden Sperrfristen zu behalten. Die Düngebehörde bietet Ihnen mit der folgenden Tabelle einen Überblick über die im Herbst/Winter 2025/2026 einzuhaltenden Sperrfristzeiträume:

Tabelle: Sperrfristen Herbst-Winter 2025/2026 

Düngemittel und Kultur Grünes Gebiet Rotes Gebiet Gelbes Gebiet
Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (>1,5% N i. TM):     Einordnung nach Grünem oder Rotem Gebiet

auf Ackerland

nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis 
31. Januar
nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis
31. Januar
 

wenn Herbstdüngung zulässig
(Artikel Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst

02. Oktober bis
31. Januar
01. Oktober bis
31. Januar

zu Gemüse, Erdbeeren, Beerenobst

02. Dezember bis
31. Januar
02. Dezember bis
31. Januar

auf Grünland, mehrjährigem Feldfutterbau 

01. November bis
31. Januar
01. Oktober bis
31. Januar

Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel (FAQ Düngebehörde

01. Dezember bis
15. Januar
01. November bis
31. Januar
Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (>0,5% P2O5 i.TM) 01. Dezember bis
15. Januar
01. Dezember bis
15. Januar
01. Dezember bis
15. Februar

Dabei gilt es zu beachten:

  • Die jeweils strengere Sperrfrist in Abhängigkeit von Gebiet und Nährstoffgehalt ist bindend, auch in Kombination. 
    Beispiel: Kompost darf auf einem Schlag im Gelb/Roten Gebiet bei einem wesentlichen N- und P2O5-Gehalt im Zeitraum 01.11. bis einschl. 15.02. nicht aufgebracht werden.
  • Die Sperrfrist gilt schlagbezogen.
  • Keine Sperrfristverschiebung in roten/gelben Gebieten!
  • Düngemittel mit keinem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (≤ 1,5 % N i.TM.) und keinem wesentlichen Gehalt an Phosphat (≤ 0,5 % P2O5  i.TM.) können ganzjährig aufgebracht werden, solange die Kriterien zur Aufnahmefähigkeit der Böden (§ 5 Abs. 1 DüV) eingehalten werden.

FAQ Düngebehörde : Herbstdüngung