Übersicht zu den geltenden Sperrfristen Herbst/Winter 2024/2025
Welche Sperrfrist ist wo einzuhalten? Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung (DüV) und der Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden Sperrfristen zu behalten. Die Düngebehörde bietet Ihnen mit der folgenden Tabelle einen Überblick über die im Herbst/Winter 2024/2025 einzuhaltenden Sperrfristzeiträume:
Sperrfristen Herbst/Winter 2024/2025
Düngemittel und Kultur |
Grünes Gebiet |
Rotes Gebiet |
Gelbes Gebiet |
Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (>1,5% N i.TM.) |
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Einordnung nach Grünem oder Rotem Gebiet |
auf Ackerland |
nach Ernte d. letzten HF |
nach Ernte d. letzten HF |
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wenn Herbstdüngung zulässig |
2. Oktober – 31. Januar |
1. Oktober – 31. Januar |
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zu Gemüse-, Erdbeeren, Beerenobst |
2. Dezember – 31. Januar |
2. Dezember – 31. Januar |
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auf Grünland, mehrjähriger Feldfutterbau |
1. November – 31. Januar |
1. Oktober – 31. Januar |
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Mist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel |
1. Dezember – 15. Januar |
1. November – 31. Januar |
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Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (>0,5% P2O5 i.TM.) |
1. Dezember – 15. Januar |
1. Dezember – 15. Januar |
01. Dezember – 15. Februar |
Dabei gilt es zu beachten:
- Die jeweils strengere Sperrfrist in Abhängigkeit von Gebiet und Nährstoffgehalt ist bindend, auch in Kombination.
Beispiel: Kompost darf auf einem Schlag im Gelb/Roten Gebiet bei einem wesentlichen N- und P2O5-Gehalt im Zeitraum 01.11. bis einschl. 15.02. nicht aufgebracht werden. - Die Sperrfrist gilt schlagbezogen.
- Keine Sperrfristverschiebung in roten/gelben Gebieten!
- Düngemittel mit keinem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (≤ 1,5 % N i.TM.) und keinem wesentlichen Gehalt an Phosphat (≤ 0,5 % P2O5 i.TM.) können ganzjährig aufgebracht werden, solange die Kriterien zur Aufnahmefähigkeit der Böden (§ 5 Abs. 1 DüV) eingehalten werden.
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