Landwirte in Niedersachsen müssen verschiedene Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Düngeverordnung (DüV), niedersächsischen Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) und Niedersächsischen Meldeverordnung (NDüngMeldVO) erfüllen. Dazu gehören die Düngebedarfsermittlung, die Dokumentation von Düngemaßnahmen sowie Meldungen über ENNI. In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Fristen, Pflichten und Meldetermine, die für das Düngejahr 2026 eingehalten werden müssen, übersichtlich zusammengefasst.
Einhaltung und Meldepflicht der Betriebsobergrenze (170-N-Grenze; §6 (4) DüV)
AgrarbüroStockSnap / pixabay.comDie Einhaltung der 170 kg N-Grenze wird bei düngerechtlichen Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe geprüft.
Ermittelt wird die N-Aufbringung auf Betriebsebene mittels
der durchschnittlich gehaltenen Anzahl der Tiere in Verbindung mit deren in der DüV festgelegten N-Ausscheidungswerten je belegtem Platz,
der Aufnahme von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln und
der Abgabe von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln.
Den landwirtschaftlichen Betrieben wird empfohlen bereits zu Jahresbeginn überschlägig die jeweilige N-Menge aus Organik zu berechnen.
Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Aufzeichnung/Einhaltung der Betriebsobergrenze für das Düngejahr 2026 bis zum 30.06.2027 in ENNI melden.
Aufzeichnungs- und Meldepflicht bei der Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß § 10 (1) DüV:
Aufzeichnungspflicht Schlag:Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen vor der Düngung den Stickstoff- (N) und Phosphat- (P2O5) Düngebedarf auf der Einzelfläche ermitteln und aufzeichnen.
Aufzeichnungspflicht Gesamtsumme: Die Aufzeichnungspflichtigen Betriebe müssen den für die einzelnen Flächen ermittelten Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf für das Düngejahr 2026 ist bis zum 31.03.2027 zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenfassen und aufzeichnen.
Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
Aufzeichnungs- und Meldepflicht bei der Dokumentation der durchgeführten Düngemaßnahmen gemäß § 10 (2) DüV:
Aufzeichnungspflicht Schlag:
Spätestens vierzehn Tage nach jeder Düngungsmaßnahme ist für jeden Schlag die Art und Menge der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger aufzuzeichnen.
Bei organisch / organisch-mineralischen Düngemitteln ist neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff aufzuführen.
Folgende aufgebrachten Nährstoffe müssen dafür aufgezeichnet und gemeldet werden.
mineralische Düngemittel
a) Stickstoff (N)
b) Phosphat (P2O5)
organische/organisch-mineralische Düngemittel
a) Stickstoff in N-Gesamt, N-verfügbar und N-Ausnutzung
b) Phosphat (P2O5)
Aufzeichnungspflicht Gesamtsumme:Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die aufgebrachten Nährstoffmengen des Düngejahres 2026 bis zum 31.03.2027 zu einem gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz aufsummieren und aufzeichnen. D.h. im Prüfungsfall muss die Dokumentation der Düngung (DdD) für den Gesamtbetrieb für das Düngejahr 2026 ab dem 01.04.2027 auf dem Betrieb vorliegen.
Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen (DdD) für das Düngejahr 2026 bis zum 30.06.2027 in ENNI melden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten der Meldung:
Tabellarische Übersicht der Aufzeichnungs- und Meldefristen
Anforderung
Aufzeichnungspflicht:
muss bis zum .... auf dem Betrieb vorliegen:
Meldepflicht
in ENNI bis zum:
Einhaltung der Betriebsobergrenze
(170-N) (§6 (4) DüV)
30.06.2027
Düngebedarfsermittlung (DBE)
(§ 10 (1) DüV:
Schlag
vor der 1. Düngung!
30.06.2027
Gesamtsumme
31.03.2027
Dokumentation der Düngung (DdD)
(§ 10 (2) DüV)
Schlag
14 Tage nach der Düngugnsmaßnahme
30.06.2027*
Gesamtsumme
31.03.2027
30.06.2027*
*) zwei Möglichkeiten der Meldung, eine Kombination ist nicht möglich
FAQ
Wer ist aufzeichnungspflichtig?
Aufzeichnungspflichtig sind die in § 10 der Düngeverordnung genannten Betriebe. Eine Orientierungshilfe zur Frage, ob Ihr Betrieb von der Aufzeichnungspflicht betroffen ist, finden Sie in folgenden Artikeln:
Das Düngejahr 2026 umfasst das Kalenderjahr 2026 und das Wirtschaftsjahr 2025/2026 (01.07.2025-30.06.2026).
Grundsätzlich empfehlen die Düngebehörde und die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer Niedersachsen allen Betrieben das Düngejahr im Kalenderjahr zu führen. Unabhängig vom gewählten Bezugszeitraum muss eine durchgehend einheitliche Zuordnung beibehalten werden. Eine Änderung des Bezugszeitraums ist zulässig. Wird das Düngejahr geändert, darf keine zeitliche Lücke entstehen. Folglich müssen zwei aufeinanderfolgende Düngejahre einen überlappenden Zeitraum erfassen.
Wie lange müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?
Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
Über ENNI müssen die betriebliche Düngebedarfsermittlung, die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen und die Einhaltung der 170-kg-N-Grenze gemeldet werden.
Welche zusätzlichen Maßnahmen, Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflichten galten im Düngejahr 2026 für landwirtschaftliche Betriebe in Roten und Gelben Gebieten?
Im Düngejahr 2026 galten aufgrund der ausgesetzten Gebietskulisse keine zusätzlichen Aufzeichnungs- oder Dokumentationspflichten für rote oder gelbe Gebiete. Die erweiterten Regelungen der Landesdüngeverordnung sind derzeit ausgesetzt.
Es gelten die allgemeinen Pflichten gemäß Düngeverordnung.
ENNI-Update: Freischaltung der Meldefunktion für das Düngejahr 2026
Mit dem ENNI-Update am 01. Oktober wurde die Meldefunktion für das Düngejahr 2026 freigeschaltet. Darüber hinaus steht eine neue Funktion zur Verfügung, die die Erfassung von Anbaubaudaten im Grünland vereinfacht.
Testweise Anpassung der Meldepflichten für die Meldetermine 2026 und 2027.
Das Modul zur betrieblichen Erfassung der Dokumentation der Düngung wurde am 07.05.2026 freigeschaltet.
BVerwG-Urteile: Auswirkungen auf Düngeregelungen in Roten/Gelben Gebieten
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