In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht zu den aktuellen Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Düngeverordnung (DüV) und Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO und NDüngMeldVO). Durch die Aufhebungsverordnung der Stoffstrombilanzbilanzverordnung (StoffBilV) vom 07.07.2025 gibt es derzeit keine Dokumentationspflichten nach Stoffstrombilanzverordnung.
Einhaltung der Betriebsobergrenze (170-N-Grenze; §6 (4) DüV)
AgrarbüroStockSnap / pixabay.comDie Einhaltung der 170 kg N-Grenze wird bei düngerechtlichen Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe geprüft.
Ermittelt wird die N-Aufbringung auf Betriebsebene mittels
der durchschnittlich gehaltenen Anzahl der Tiere in Verbindung mit deren in der DüV festgelegten N-Ausscheidungswerten je belegtem Platz,
der Aufnahme von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln und
der Abgabe von organisch/organisch-mineralischen Düngemitteln.
Den landwirtschaftlichen Betrieben wird empfohlen bereits zu Jahresbeginn überschlägig die jeweilige N-Menge aus Organik zu berechnen.
Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Aufzeichnung/Einhaltung der Betriebsobergrenze für das Düngejahr 2025 bis zum 31.03.2026 in ENNI melden.
Aufzeichnungspflichten bei der Düngebedarfsermittlung (DBE) gemäß § 10 (1) DüV:
Vor der Düngung ist der Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf auf der Einzelfläche zu ermitteln und aufzuzeichnen.
Der Stickstoff- und Phosphat-Düngebedarf der Einzelflächen ist bis zum 31.03. des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme aufzuzeichnen. (Stickstoff in kg; Phosphat in kg P2O5)
Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
Aufzeichnungspflichten bei der Dokumentation der durchgeführten Düngemaßnahmen gemäß § 10 (2) DüV:
Spätestens vierzehn Tage nach jeder Düngungsmaßnahme ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit die Art und Menge der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger aufzuzeichnen.
Bei organisch / organisch-mineralischen Düngemitteln ist neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff aufzuführen.
Bei der Weidehaltung ist nach Abschluss der Weideperiode die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere zu dokumentieren.
Die aufgebrachten Nährstoffmengen müssen bis zum 31.03. des Folgejahres zu einem gesamtbetrieblichen Nährstoffeinsatz aufsummiert werden.
Folgende aufgebrachten Nährstoffe müssen aufgezeichnet und gemeldet werden.
mineralische Düngemittel
a) Stickstoff
b) Phosphat
organische (inkl. organisch-mineralische) Düngemittel
a) Stickstoff in N-Gesamt, N-verfügbar und N-Ausnutzung
b) Phosphat
Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
Meldepflicht! Aufzeichnungspflichtige Betriebe müssen die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen für das Düngejahr 2025 bis zum 31.03.2026 in ENNI melden.
Durch die Aufhebungsverordnung der Stoffstrombilanzbilanzverordnung (StoffBilV) vom 07.07.2025 gibt es derzeit keine Dokumentationspflichten nach Stoffstrombilanzverordnung.
Es gibt jedoch Förderprogramme z.B. der Rentenbank, bei denen eine Stoffstrombilanz vorgelegt werden muss. In solchen Fällen muss, bis zur Änderung der Vorgaben dieser Programme, eine Stoffstrombilanz erstellt werden.
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