Testweise Anpassung der Meldepflichten für die Meldetermine 2026 und 2027
Zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen des Bürokratieabbaus wurden die Meldepflichten in Niedersachsen für die Meldetermine 2026 und 2027 per Erlass des Nds. Landwirtschaftsministeriums testweise angepasst und eine optionale betriebliche Meldung des Nährstoffeinsatzes ermöglicht. Zudem entfällt für betroffene Betriebe die Meldepflicht für das Weidetagebuch.
An der Pflicht, alle durchgeführten Düngungsmaßnahmen schlagbezogen in den betrieblichen Aufzeichnungen festzuhalten und ggf. das Weidetagebuch zu führen, ändert sich nichts. Diese bundeseinheitlichen Vorgaben der Düngeverordnung gelten weiterhin uneingeschränkt.
Die Landesregierung setzt damit den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 10.09.2025 („Agrarsektor in Niedersachsen stärken“) um und erprobt ein vereinfachtes Meldeverfahren, bevor über eine dauerhafte Änderung der Meldeverordnung entschieden wird.
Optionale Meldung der Düngungsmaßnahmen auf Betriebsebene
In der Erprobungsphase wird in ENNI zusätzlich zur bestehenden schlagbezogenen Meldung die Möglichkeit neu geschaffen, die Düngungsmaßnahmen zusammengefasst auf Betriebsebene zu melden.
Die Freischaltung dieser Option in ENNI ist für die zweite Aprilhälfte 2026 vorgesehen.
Auswahl beim Einstieg in die „Dokumentation der Düngung“
Beim erstmaligen Aufruf des Bereichs „Dokumentation der Düngung“ ist – nach Bereitstellung der neuen Funktion – auszuwählen,
- ob die weiterhin verpflichtende schlagbezogene Dokumentation der Düngungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Düngeverordnung (ggf. einschließlich Weidetagebuch) wie bisher in ENNI erstellt und gemeldet wird
oder - ob der Nährstoffeinsatz als betriebliche Gesamtsumme gemeldet werden soll.
Eine Kombination beider Varianten ist nicht möglich. Wenn bereits Daten erfasst wurden, müssen diese vor dem Wechsel in das andere Verfahren gelöscht werden.
Voraussetzung für die Meldung auf Betriebsebene ist, dass die schlagbezogenen Aufzeichnungen zu den Düngungsmaßnahmen sowie ggf. das Weidetagebuch auf dem Betrieb vollständig vorliegen und im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden können.
Erfassung der Düngemittel bei betrieblicher Meldung
Bei Wahl der betrieblichen Meldung sind die eingesetzten Düngemittel unverändert in der Düngemittelliste zu erfassen, jeweils mit:
- Art des Düngemittels
(z. B. Milchkuh- und Färsengülle Laufstall, Kälbermist, Kalkammonsalpeter), - Angaben zu den Nährstoffen
(N‑Gesamt, NH₄‑N bzw. N‑verfügbar, P₂O₅).
Neu ist hier die zusätzliche Spalte „im Düngejahr aufgebrachte Menge“, in der die betriebliche Gesamtmenge je Düngemittel anzugeben ist.
Übernahme von Daten aus dem Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger
Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, können die entsprechenden Daten direkt aus dem Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger übernehmen.
Dabei gilt:
- Die Düngemittelliste wird systemseitig mit allen erforderlichen Pflichtangaben gefüllt.
- Die laut Meldeprogramm aufgenommene Menge wird automatisch in die Spalte
„im Düngejahr aufgebrachte Menge“ übernommen. - Die Menge kann angepasst werden, soweit der Wirtschaftsdünger nicht im Düngejahr ausgebracht wurde (z. B. noch im Lager).
Weitere Düngemittel wie:
- Wirtschaftsdünger aus eigener Tierhaltung,
- sonstige organische Düngemittel (z. B. Klärschlamm) sowie
- Mineraldünger
sind in der Düngemittelliste zu ergänzen.
Für alle Düngemittel gilt, dass Mengen und Nährstoffgehalte mit den Angaben aus den schlagbezogenen Aufzeichnungen übereinstimmen müssen.
Verlängerte Meldefrist
Im Rahmen der testweisen Anpassung der Meldepflichten wird den meldepflichtigen Betrieben für die Meldetermine 2026 und 2027 eine verlängerte Meldefrist bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres eingeräumt.

