Düngebehörde

Gewässerrandstreifen in Niedersachsen: Welche Abstände gelten nach DüV, WHG und NWG?

Webcode: 01040611
Stand: 12.10.2026

Wer landwirtschaftliche Flächen an Gewässern bewirtschaftet, muss beim Düngen unterschiedliche Vorschriften beachten. Maßgeblich sind die Regelungen der Düngeverordnung (DüV), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).

Grundsätzlich gelten Wasserrecht und Düngerecht parallel. Entscheidend ist immer die strengere Vorgabe. Ist der erforderliche Gewässerabstand nach Wasserrecht größer als nach DüV, muss der größere Abstand eingehalten werden.

Kurzfassung

  • Für die Düngung an Gewässern gelten die Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) sowie des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).
  • Maßgeblich ist immer die strengste Regelung aus Wasser- oder Düngerecht.
  • Die erforderliche Breite des Gewässerrandstreifens richtet sich nach der Gewässerordnung und der durchschnittlichen Hangneigung der Fläche
Regelabstände nach Gewässerordnung:
  • Gewässer 1. Ordnung: 10 m
  • Gewässer 2. Ordnung: 5 m
  • Gewässer 3. Ordnung: 3 m
Mögliche Reduzierungen: Zusätzliche Anforderungen bei Hangneigungen ab 5 %:
  • Anlage eines 5 m breiten, dauerhaft begrünten Gewässerrandstreifens.
  • Ab 5 % Hangneigung gelten erweiterte Gewässerabstände nach DüV.
Wichtig: Neben den rechtlichen Mindestabständen muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass     keine Düngemittel oder Nährstoffe in Oberflächengewässer gelangen. Dies gilt auch für Flächen an     trockenfallenden Gewässern.

Welche Faktoren bestimmen die Breite des Gewässerrandstreifens?

Die erforderliche Breite hängt vor allem von zwei Kriterien ab:

Schmaler Wassergraben zwischen zwei Feldern, im Hintergrund ein Windrad und Bäume, darüber blauer Himmel mit Wolken.
Gewässer mit RandstreifenReno Furmanek

  1. Gewässerordnung (1., 2. oder 3. Ordnung)
  2. Durchschnittliche Hangneigung der Fläche entlang des Gewässers

Die Hangneigung kann im NIBIS-Kartenserver eingesehen werden.


Zusätzliche Vorgaben der GAP-Konditionalität

Seit Januar 2023 müssen Agrarantragsteller an Gewässern grundsätzlich einen 3 Meter breiten Gewässerrandstreifen anlegen.

Wichtig: Größere Abstände, die sich aus DüV, WHG oder NWG ergeben, gelten weiterhin und haben Vorrang.

Für Grünland- und Futterbauflächen in gewässerreichen Gebieten kann sich der Abstand unter bestimmten Voraussetzungen auf 1 Meter reduzieren. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht an Fließgewässern mit einem Einzugsgebiet von mindestens 10 km² gemäß OGewV.

Informationen zu den einzuhaltenden Gewässerabständen im Pflanzenschutzrecht finden Sie beim Pflanzenschutzdienst Niedersachsen (Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).


Anforderungen bei einer durchschnittlichen Hangneigung < 5 % (Erläuterungen zu Schaubild 1)

Je nach Gewässerordnung gelten folgende wasserrechtliche Gewässerrandstreifen:

  • Gewässer 1. Ordnung = Gewässerrandstreifen von 10 m,
  • Gewässer 2. Ordnung = Gewässerrandstreifen von 5 m,
  • Gewässer 3. Ordnung = Gewässerrandstreifen von 3 m.

Seit dem 1. Juli 2022 ist in diesen Gewässerrandstreifen die Anwendung und Lagerung von Düngemitteln grundsätzlich verboten.

Grundanforderung nach Düngeverordnung

Unabhängig vom Wasserrecht schreibt die Düngeverordnung grundsätzlich einen 4 Meter breiten Abstand zum Gewässer vor. Dieser kann bei Nutzung präziser Ausbringtechnik auf 1 m reduziert werden.

Maßgeblich ist anschließend immer die strengere Regelung aus Wasser- oder Düngerecht.

Gewässer 1. Ordnung: es gibt keine Ausnahmen, hier gilt grundsätzlich ein Gewässerrandstreifen von 10 Metern

Gewässer 2. und 3. Ordnung: unter bestimmten Voraussetzungen können die Anforderungen reduziert werden.

Für Gewässer 2. und 3. Ordnung können Ausnahmen gelten, wenn die bewirtschaftete Fläche in einem Gebiet mit hoher Gewässerdichte (I) liegt. Eine zusätzliche Ausnahme kann ausschließlich an Gewässern 3. Ordnung bestehen, wenn das Gewässer im Verzeichnis trockenfallender Gewässer des NLWKN (II) geführt wird.

  1. Flächen in Gebieten mit hoher Gewässerdichte

Einige niedersächsische Gemeinden gelten als Gebiete mit hoher Gewässerdichte. Diese sind in der Verordnung über Gebiete mit hoher Gewässerdichte (GewDV ND) festgelegt. Jedoch kann an Fließgewässern nach Anlage 1. Nr. 2.1 Oberflächengewässerverordnung (OGewV) mit einem Einzugsgebiet > 10 km² der Gewässerrandstreifen in diesen Gebieten nicht reduziert werden. Diese Fließgewässer sind auf dem Umweltkartenserver einsehbar: Niedersächsische Umweltkarten (umweltkarten-niedersachsen.de).

Aus der Kombination der wasserrechtlichen und düngerechtlichen Anforderungen ergibt sich, dass auf diesen Flächen der Gewässerrandstreifen nach Düngerecht von 4 Meter auf 1 Meter reduziert ist, vorausgesetzt, die Düngung erfolgt mittels exakter Ausbringtechnik. Exakte / präzise Ausbringtechnik ist insbesondere platzierte Düngung über Schleppschlauch, - schuh, Schlitz- oder Injektionstechnik, Flüssigdüngerausbringung mit Feldspritze oder eine Grenzstreueinrichtung beim Düngerstreuer. Außerdem gilt auf diesen Flächen zusätzlich ein Begrünungsgebot auf diesem 1 Meter des Gewässerrandstreifens.

  1. Gewässer führt weniger als 6 Monate im Jahr Wasser

Trockenfallende Gewässer führen regelmäßig weniger als sechs Monate pro Jahr Wasser und sind in einem Verzeichnis des NLWKN aufgeführt. Für diese Gewässer gelten die Mindestabstände der Düngeverordnung nicht.

Wichtig: Auch hier darf kein Dünger oder Nährstoff in das Gewässer eingetragen oder abgeschwemmt werden.

Welche Abstände gelten ohne Ausnahmeregelung?

  • Gewässer 2. Ordnung: Ist keine Ausnahme anwendbar, gilt ein Gewässerrandstreifen von 5 Metern.
  • Gewässer 3. Ordnung: Beim Einsatz präziser Ausbringtechnik kann der Abstand auf 3 Meter reduziert werden. Eine weitere Reduzierung auf 1 Meter ist nicht möglich, da der wasserrechtliche Mindestabstand von 3 Metern maßgeblich bleibt.

Anforderungen bei einer durchschnittlichen Hangneigungen ≥ 5 % (Erläuterung zu Schaubild 2)

Für Flächen mit einer durchschnittlichen Hangneigung von mindestens 5 % gelten zusätzliche Anforderungen.

Grundsätzlich gilt: Ab einer Hangneigung von 5 % ist ein 5 Meter breiter, dauerhaft begrünter Gewässerrandstreifen vorgeschrieben. Darüber hinaus gelten weitere Anforderungen an die Bewirtschaftung hanggeneigter Flächen (s. FAQ der Düngebehörde).

Vorgaben bei einer durchschnittlichen Hangneigung ≥ 5 % und < 10 %

Gewässer 1. Ordnung: es gibt keine Ausnahmen, hier gilt grundsätzlich ein Gewässerrandstreifen von 10 Metern

Gewässer 2. und 3. Ordnung: unter bestimmten Voraussetzungen können die Anforderungen reduziert werden, wenn die bewirtschaftete Fläche in einem Gebiet mit hoher Gewässerdichte (I) liegt. Eine zusätzliche Ausnahme kann ausschließlich an Gewässern 3. Ordnung bestehen, wenn das Gewässer im Verzeichnis trockenfallender Gewässer des NLWKN (II) geführt wird.

Aus der Kombination der wasserrechtlichen und düngerechtlichen Anforderungen ergibt sich, dass auf den Flächen in Gebieten mit Hoher Gewässerdichte (Ziffer I) der Gewässerrandstreifen von 5 Meter auf 3 Meter reduziert ist, vorausgesetzt, die Düngung erfolgt mittels exakter Ausbringtechnik (s.o.). 

Eine Reduzierung auf 1 Meter ist bei Hangneigungen ab 5 % grundsätzlich nicht mehr möglich, außer bei eingetragenen trockenfallenden Gewässern. An den anderen Gewässern ist eine Reduzierung nicht möglich. Der dann geringste einzuhaltende Gewässerrandstreifen beträgt 3 Meter

Besonderheit bei trockenfallenden Gewässern an Flächen mit Hangneigung ≥ 5 %

Auch an trockenfallenden Gewässern muss bei einer Hangneigung von ≥ 5 % der nach § 38a WHG vorgeschriebene 5 Meter breite, dauerhaft begrünte Gewässerrandstreifen angelegt werden.