Wann darf man laut Düngeverordnung keine Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Phosphat aufbringen?
Welche Sperrfristen für die Aufbringung von Gülle, Jauche, Silosickersaft, Gärresten und Geflügelkot sind in Wasserschutzgebieten durch die SchuVO zusätzlich geregelt?

Unter Beachtung des Zeitrahmens für eine kulturartenspezifische sinnvolle Verwertung der Düngung werden im jeweils aktuellen Blaubuch für verschiedene Kulturen aus den unterschiedlichen Zeiträumen resultierende Ausgleichstatbestände durch zusätzliche Sperrfristen/ Ausbringverbote ermittelt und Ausgleichsbeträge beispielhaft errechnet.
An dieser Stelle wird auszugsweise diese schematische Darstellung separat zur Verfügung gestellt.



