Darstellung der Verbotszeiträume für die Stickstoff- und Phosphordüngung gemäß Düngeverordnung und Schutzgebietsverordnungen
Wann darf man laut Düngeverordnung keine Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Phosphat aufbringen?
Welche Sperrfristen für die Aufbringung von Gülle, Jauche, Silosickersaft, Gärresten und Geflügelkot sind in Wasserschutzgebieten durch die SchuVO zusätzlich geregelt?
Die im Anhang befindliche Abbildung verdeutlicht diese Zeiträume und stellt sie vergleichend dar.
Unter Beachtung des Zeitrahmens für eine kulturartenspezifische sinnvolle Verwertung der Düngung (s. Blaubuch Erntejahr 19/20, Tabelle 8) werden im Blaubuch für verschiedene Kulturen aus den unterschiedlichen Zeiträumen resultierende Ausgleichstatbestände durch zusätzliche Sperrfristen/ Ausbringverbote ermittelt und Ausgleichsbeträge beispielhaft errechnet.
Die aktuelle Abbildung wurde nach den Maßgaben der Düngeverordnung 2020 und der weiteren genannten Verordnungen erstellt und wird demnächst im Blaubuch des Erntejahres 2020/ 21 (Ausgleichsleistungen gemäß §93 NWG und für freiwillige Vereinbarungen) in dem genannten Zusammenhang veröffentlicht.
Kontakte
Dorothea Flassig
landesweite Aufgaben im kooperativen Trinkwasserschutz §28 NWG
Andrea Knigge-Sievers
landesweite Aufgaben im kooperativen Trinkwasserschutz §28 NWG
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