Am 30.04.2024 wurde die neue Abfallverbringungsverordnung (EU) VO 2024/1157 veröffentlicht. Sie löst zum 21.05.2026 die alte Abfallverbringungsrichtlinie EU VO 1013/2006 ab und gilt nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist ab dem 21.05.2026 in jedem Mitgliedsstaat.
Zuständigkeiten
Die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ZustVO-Abfall,Ni in Verbindung mit § 1 Nr. 33 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zuständige notifizierende Behörde in ausschließlich folgenden Fällen:
- R 1 und R 3, wenn die Verwertung in einer Biogasanlage zur Gaserzeugung durchgeführt werden soll,
- R 10, wenn die Abfälle direkt oder über eine vorläufige Verwertung (R 12 oder R 13) auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden sollen.
Somit sind alle anderen Verfahren in Niedersachsen nicht im Zuständigkeitsbereich der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Bitte wenden Sie sich für alle anderen Fälle an die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH: Notifizierung - NGS .
Änderungen
Ab dem 21. Mai 2026 müssen alle Notifizierungen, die noch keine Zustimmung erhalten haben oder neu eingereicht werden, in DIWASS (DIgital WAste Shipment System – kurz DIWASS) beantragt werden. Alle an der Verbringung Beteiligten werden gem. Art. 27 der (EU) VO 2024/1157 zur Teilnahme an sämtlichen Verwaltungsverfahren im Rahmen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung in elektronischer Form verpflichtet.
Für die Nutzung des DIWASS sind sowohl eine Standortregistrierung von Betreibern im Sinne des Art. 2 Nr. 13 der (EU) VO 2025/1290, der sog. Durchführungsverordnung zu elektronischen Datenübermittlung mit Durchführungsbestimmungen zur (EU) VO 2024/1157, als auch eine Benutzerauthorisierung und eine behördliche Freischaltung erforderlich. Hierfür wird ein EU-Login benötigt. Informationen zur Erstellung eines EU-Logins erhalten Sie hier: Handlungsempfehlungen für Unternehmen zur DIWASS-Einführung | gadsys
Die Registrierung von Standorten erfolgt über den Online-Dienst für elektronische Registrierungsverfahren für DIWASS der LAG GADSYS. Erfolgt der Zugriff auf DIWASS über eine externe Software, kann eine Registrierung ggf. auch vom Anbieter erfolgen. Weitere Informationen zur Standortregistrierung erhalten Sie hier: Registrierung von Standorten im DIWASS | gadsys
Zur Nutzung der Inhalte in DIWASS ist nach Registrierung eine behördlich Freischaltung durch einen Antrag des Betreibers vonnöten.
Um eine einwandfreie Identifizierung von Betreibern in DIWASS durchführen zu können benötigen Betreiber eine Hauptindentifizierungsnummer. Sollten die Betreiber bereits beim Zoll registriert sein, wird hierfür die EORI-Nummer eingesetzt. Für Betreiber, die nicht beim Zoll registriert sind, soll hierfür die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (W-IdNr.) genutzt werden. Weitere Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten Sie hier: Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Wirtschafts-Identifikationsnummer
Allgemeine Informationspflicht und Anhang VII-Formulare
Im Rahmen der Novelle der Abfallverbringungsrichtlinie ergibt sich eine elektronische Ankündigungspflicht via DIWASS für alle Verbringungen, die gem. Artikel 4 Absatz 4 und 5 der Allgemeinen Informationspflicht gem. Art. 18 der (EU) VO 2024/1157 unterliegen. Zur Handhabung dieser Transporte in DIWASS verweisen wir auf die Mitteilung des Bundesumweltministeriums BMUKN vom 28.04.2026: BMUKN: Aktuelle Information des BMUKN und der Länder zum Digital Waste Shipment System (DIWASS) | Meldung
