Düngebehörde

Düngerechtliche Änderungen 2025

Webcode: 01043862
Stand: 22.01.2025

Zum Beginn der Düngesaison 2025 treten einige düngerechtliche Änderungen in Kraft, die berücksichtigt werden müssen. Dies betrifft u.a. die Aufzeichnungspflichten gemäß Düngeverordnung, die Einarbeitung von organischen Düngemitteln und dessen verlustarme Aufbringung. Was konkret zu beachten ist, erfahren Sie im folgenden Artikel:

Aufzeichnungsfrist zur Dokumentation der Düngung verlängert sich von zwei auf vierzehn Tage

Die mit der Novelle der Düngeverordnung (DüV) im Jahr 2020 in Kraft getretene Aufzeichnungsfrist zur Dokumentation der Düngung innerhalb von zwei Tagen nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme wurde zum 01.01.2025 auf vierzehn Tage verlängert. Grundlage für diese Änderung bildet die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“, welche am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen wurde.

Somit haben Betriebe seit dem 01. Januar 2025 vierzehn Tage Zeit die aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger auf ihren Schlägen oder Bewirtschaftungseinheiten zu dokumentieren. 

Die sofortige Einarbeitung von Gülle ist eine der kostengünstigsten Maßnahmen zur Minderung von Ammoniakemissionen
Sofortige Einarbeitung von GülleAnsgar Lasar
Frist zur Einarbeitung von organischen Düngemitteln verkürzt sich von vier Stunden auf eine Stunde

Bei der Aufbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltem Ackerland ist eine Einarbeitungsfrist zu beachten. Die genannten Düngemittel sind unverzüglich, ab dem 1. Februar 2025 jedoch spätestens innerhalb einer Stunde (vorher innerhalb von vier Stunden) nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten.

Die verpflichtende emissionsarme Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln gilt ab dem 01.02.2025 auch für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau

Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch bodennah streifenförmig aufgebracht werden. Die Verpflichtung betrifft alle flüssigen organischen Düngemittel, die einen wesentlichen Nährstoffgehalt aufweisen.

Emissionsarme Gülleausbringung: Schleppschuhverteiler
Emissionsarme Gülleausbringung: SchleppschuhverteilerJörn Gläser / Tammo Gläser Productions
Hierzu zählen unter anderem Gülle, Jauche, flüssige Gärreste, Potato Protein Liquid (PPL), flüssiger Klärschlamm, Silagesickersaft, Kartoffelfruchtwasser etc.. Als streifenförmige Aufbringung wird eine Applikation verstanden, bei der weniger als 50 % der Fläche mit flüssigen organischen Düngemitteln benetzt und der Streifen maximal 25 cm breit ist. Bodennah aufgebracht wird, wenn die Aufbringungstechnik (z. B. Schleppschläuche) nicht höher als 20 cm über dem Boden appliziert. Diese Vorgaben sind rechtliche Mindestanforderungen und können vor allem durch Schleppschlauch-, Schleppschuh, Schlitz- und Injektionsverteiler erfüllt werden. Weiterführende Informationen sind im Internetartikel „Emissionsarme Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln“ bereitgestellt.

Auf Grünland erhöht sich die Mindestwirksamkeit von Rindergülle, Schweinegülle und flüssigen Gärresten zum 01.02.2025

Die Mindestwerte (Mindestwirksamkeit [%]) nach Anlage 3 DüV für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln auf Grünland werden erhöht. Ab 1. Februar 2025: Rindergülle von 50 % auf 60 %, Schweinegülle von 60 % auf 70 %, flüssige Gärreste von 50 % auf 60 %. Die erhöhten Mindestwirksamkeiten sind bei der Düngung zu berücksichtigen, sodass der zuvor ermittelte Düngebedarf eingehalten werden kann. Eine vollständige Übersicht ist Internetartikel „Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs organischer Düngemittel“ bereitgestellt.

Die genannten Änderungen stellen keine Novelle der Düngeverordnung dar. Sie wurden bereits mit der Düngeverordnung vom 28.04.2020 festgelegt und treten im Jahr 2025 in Kraft.

Landesspezifische Änderungen

Darüber hinaus folgen weitere Änderungen von landesspezifischen Regelungen, die ausschließlich für Niedersachsen gelten.

Keine Anpassung der Nmin­-Werte mehr notwendig

Im Jahr 2025 werden erstmals keine aktuellen Nmin-Jahreswerte veröffentlicht. Die N-Düngebedarfsermittlung ist mit den Mittelwerten durchzuführen, die bereits im Vorjahr vorliegen. Sollten eigene Nmin-Untersuchungen im Grünen Gebiet durchgeführt werden, ist eine Anpassung der Werte natürlich möglich. Die Pflicht zur Nmin-Probenahme in den Roten Gebieten bleibt davon unberührt.

Weiterführende Informationen finden im Internetartikel „Düngebedarfsermittlung ab 2025: keine Anpassung der Nmin-Werte mehr nötig“.

Neue Definitionen für Leguminosen in Zwischenfruchtmischungen

In den Richtwerten, gültig ab dem 01.01.2025, wurden die für eine Düngung relevanten Leguminosenanteile (Samenanteile) in Zwischenfruchtmischungen neu definiert.

Bei einem Leguminosenanteil bis 50 % besteht ein N-Düngebedarf. Bei einem Anteil größer 50 % besteht kein N-Düngebedarf für diese Zwischenfruchtmischungen. Die Stickstoffbedarfswerte finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich in dem Internetartikel „Stickstoffbedarfswerte und N- bzw. P2O5-Gehalte von Ackerkulturen und Grünland“.