Düngebehörde

Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland eingeschränkt möglich

Webcode: 01042170 Stand: 07.09.2023

Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung ist aber grundsätzlich nur auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau, nicht auf Ackerland, möglich. 
Wichtig: Antragstellung muss bis zum 08. Oktober erfolgen!

Gemäß der Düngeverordnung gilt eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn, bezogen auf die Trockenmasse, mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff im Düngemittel vorliegen. Somit gilt die Sperrfrist im Winter für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also N-Mineraldünger, Gülle, flüssige und feste Gärreste, Klärschlämme, Geflügelmiste, Geflügelkot und N-haltiges Oberflächenwasser.

Hier finden Sie eine Übersicht zu den geltenden Sperrfristen Herbst/Winter 2023/2024!

Ausbringung mit Schleppschlauch auf Grünland
Ausbringung mit Schleppschlauch auf GrünlandJelko Djuren
Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung ist aber grundsätzlich nur auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau, nicht auf Ackerland, möglich. Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen auf denen bereits vor dem 15. Mai 2023 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosengemenge angesät wurden. Gräser, die erst im Sommer 2023 nach der Hauptfruchternte gesät wurden, fallen nicht darunter und können bei der Sperrfristverschiebung nicht berücksichtigt werden!

Für eine optimale N-Effizienz sollten die Ausbringungstermine für Düngemittel mit schnell verfügbaren Stickstoffgehalten möglichst kurz vor Vegetationsbeginn liegen. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass die Ausnutzung des Güllestickstoffs auf Grünland bei zeitiger Ausbringung Mitte/Ende Januar in aller Regel besser ist, als bei einer späten Ausbringung im Herbst.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, als nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um auf Grünland eine bedarfsgerechte Düngung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist der Verbotszeitraum auf Grünland am 16.Oktober beginnt und am 15.Januar (einschl.) endet.

Keine Sperrfristverschiebung in Roten und Gelben Gebieten!

In der Düngeverordnung und niedersächsischen Landesdüngeverordnung sind weitere Düngungseinschränkungen in den nitratbelasteten („roten“) und eutrophierten, P-belasteten („gelben“), Gebieten festgelegt. Eine Sperrfristverschiebung wird in diesen Gebieten nicht zugelassen. Es bleibt bei den allgemeingültigen Regeln:

  • „Rote“ Gebiete: Keine N-Düngung vom 01.10. bis 31.01.
  • „Gelbe“ Gebiete: Keine P-Düngung (und damit auch keine Gülle, Gärreste etc…) vom 01.12. bis 15.02.

Anträge von Betrieben, deren gesamte Grünlandflächen im eutrophierten „gelben“ Gebiet liegen werden nicht angenommen! Betriebsleiter, deren Grünlandflächen nur teilweise in der „gelben“ Kulisse liegen, verpflichten sich, auch auf den Flächen in den gelben Kulissen bereits am 16. Oktober die Düngung einzustellen, aber dennoch dort erst nach dem 15.Februar zu düngen, damit die 3-monatige Sperrfrist für den Gesamtbetrieb nicht verkürzt wird.

Die Lage der Flächen in den jeweiligen Kulissen ist im Internet über das LEA-Portal einzusehen https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/

Bedingungen bei Antragstellung:

Interessierte Betriebsleiter, die trotz der Einschränkungen von der Sperrfristverschiebung Gebrauch machen wollen, können einen Antrag bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen stellen. Dazu stehen am Ende dieses Artikels Formulare im Downloadbereich zur Verfügung.

Bei der Verschiebung der Sperrfrist sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Keine vorzeitige Düngung in der zweiten Januarhälfte auf Flächen in „roten“ und „gelben“ Gebietskulissen
  2. Die Bestimmungen der Düngeverordnung zur Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen eingehalten werden. Das heißt, keine Ausbringung auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind. Das Aufbringen auf gefrorenem Boden ist in keinem Fall zulässig. Der Boden muss bei der Ausbringung frostfrei sei. 
  3. Um Abschwemmungen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln in Oberflächengewässer zu vermeiden, muss die Einhaltung der in der DüV und im nds. Wassergesetz (gemäß dem „niedersächsischen Weg“) festgelegten Mindestabstände zu Gewässern besonders beachtet werden. Da die Mindestabstände in Abhängigkeit von Gewässerordnung, geografischer Lage und Hangneigung zwischen 1 und 10 m variieren, kann hier nur auf die von der LWK veröffentlichten Internetseiten verwiesen werden. Unter https://www.duengebehoerde-niedersachsen.de/ sind die komplizierten Zusammenhänge dargestellt (Webcode 01040611).
  4. Grünlandflächen in den Moor- und Marschregionen verfügen häufig über Grüppen zur Entwässerung. Hier besteht bei ungünstigen Bedingungen ebenfalls eine hohe Abschwemmungsgefahr. Ein direkter Nährstoffeintrag oder ein Abschwemmen in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden.
  5. Die Regelungen in Wasserschutzgebieten werden mit der möglichen Verschiebung für die Sperrfristen nicht außer Kraft gesetzt. Somit gelten die in Wasserschutzgebieten durch Verordnung vorgegebenen oder vereinbarten Regelungen weiterhin und müssen entsprechend beachtet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Sperrfrist nicht für die Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte gilt. Für diese Düngemittel gilt je nach Lage der Fläche im „grünen“, „roten“ oder „gelben“ Gebiet ein gesonderter Verbotszeitraum in der Zeit vom 01. Dezember bis zum 15. Januar (grün), 01. November bis 31.Januar (rot) bzw. 01.Dezember bis 15. Februar (gelb). Diese Sperrfrist kann nicht verschoben werden. Aber auch für Mist und Kompost gelten die Gewässerabstände und das Verbot der Ausbringung bei Frost!

Digitale Antragsannahme  

Das Antragsformular im Downloadbereich  kann direkt am PC ausgefüllt und online an die Adresse sperrfrist@lwk-niedersachsen.de übermittelt werden. Bei technischen Schwierigkeiten ist in Ausnahmefällen ein Senden des am PC ausgefüllten Formulars als Scan an die Fax-Nummer 0441-801450 möglich. Bitte keine Anträge per Post zusenden!

Antragstellung bis zum 08. Oktober 2023!

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung: Damit gewährleistet ist, dass die Sperrfrist nicht verkürzt wird, muss der Antrag vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist, d. h. bis zum 16. Oktober 2023 genehmigt sein. Um dies sicherzustellen, muss die Antragstellung spätestens bis zum 08. Oktober 2023 erfolgen. Wer die Antragsvoraussetzungen erfüllt, erhält von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine schriftliche Genehmigung. Diese Genehmigung kann grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt werden.

Für die Bearbeitung der Anträge wird von der Düngebehörde eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer.

Hilfe bei technischen Problemen: Martina Kuik 0441/801-235  

Autor Jelko Djuren

Kontakte


Düngebehörde

sperrfrist~lwk-niedersachsen.de

Mehr zum Thema

Gewässerkundliche Messstelle

Nitratbelastete Gebiete – Kabinett gibt Änderungsverordnung für die Verbandsbeteiligung frei

Presseinformation der Pressestelle des Niedersächischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Mehr lesen...
Wetterstation WSV Thülsfelde

Zwischenfruchtanbaugebot in Roten Gebieten und Niederschlagsmengen

Nach § 13a (2) Nr. 7 gilt für Flächen in Roten Gebieten ein Zwischenfruchtanbaugebot, wenn die nachfolgende Sommerung im Folgejahr gedüngt werden soll. Eine Ausnahme von der Regelung besteht, wenn die Flächen in Gebieten …

Mehr lesen...

Übersicht zu den geltenden Sperrfristen Herbst/Winter 2023/2024

Welche Sperrfrist ist wo einzuhalten? Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung (DüV) und der Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden …

Mehr lesen...
Herbstdüngung 2023 im grünen Gebiet

Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst 2023

Worauf ist aus rechtlicher Sicht zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll? Die bereits bekannten düngerechtlichen Regeln für die Herbstdüngung bleiben weiterhin bestehen, darüber hinaus …

Mehr lesen...
Händische Ermittlung der Hangneigung im Gelände

Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben auf Flächen mit einer Hangneigung ≥ 5%: Möglichkeiten zur Ermittlung der Betroffenheit

Für an Gewässer angrenzende Flächen mit Hangneigung ≥ 5% gelten erweiterte Regelungen. Diese betreffen sowohl den einzuhaltenden Mindestabstand zu einem Gewässer sowie die Bewirtschaftung auf der Fläche, die an ein Gew&…

Mehr lesen...
Gewässerkundliche Messstelle

EU-Kommission bestätigt Entwurf der AVV Gebietsausweisung

Die EU-Kommission hat nach intensiven Gesprächsrunden einen entsprechenden Entwurf des Bundesministeriums für eine neugefasste AVV Gebietsausweisung bestätigt und zugleich eine sehr zügige Verabschiedung angemahnt. Ziel der …

Mehr lesen...