Fachliche Hinweise zum Ausgleich des Glyphosatverbotes in Wasserschutzgebieten für das Jahr 2021
Mit der am 07.09.2021 erfolgten Veröffentlichung der 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist seit dem 08.09.2021 der Einsatz von Glyphosat in festgesetzten Wasserschutzgebieten (WSG) verboten. Die einzelnen Regelungen sind auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zum Pflanzenschutz dargestellt (www.duengebehoerde-niedersachsen.de, Webcode: 01039569)
Durch dieses Verbot in WSG kann ein wirtschaftlicher Nachteil gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 NWG i. V. mit § 52 Abs. 5 WHG entstanden sein.
Eine Herbstanwendung mit Glyphosat ab dem 08.09.2021 könnte zur Bekämpfung des Ausfallrapses vor einer Wintergetreidebestellung notwendig gewesen sein. Aus diesem Grund ist für diesen Ausgleichstatbestand eine Berechnung (siehe Anlage) erstellt worden. Alle anderen Ausgleichstatbestände oder ein höherer Aufwand für dieses Fallbeispiel müssen im Einzelfall begründet und nachgewiesen werden.
Die Bewirtschafter sollten ab dem 08.09.2021 für die Schläge im WSG die Anbauverhältnisse incl. Zwischenfruchtanbau, die aufgebrachten Pflanzenschutzmittel und die Bodenbearbeitung incl. mechanischer Beikrautregulierung dokumentieren (siehe Hinweise zum Glyphosatverbot, NLWKN). Diese Aufzeichnungen sind bei formloser Antragstellung vorzulegen.
Bewirtschafter, die eine Freiwillige Vereinbarung auf der zu beantragenden Fläche mit einem Pflanzenschutzmittelanwendungsverbot abgeschlossen haben, können keinen Ausgleichsanspruch für das Glyphosatverbot geltend machen.
In der anliegenden Berechnungsgrundlage ist die Ermittlung des zusätzlichen Aufwandes zur Bekämpfung des Ausfallrapses vor der Wintergetreidebestellung für 2021 dargestellt. Sofern die Bekämpfung nicht über die betriebsübliche Bodenbearbeitung oder die Herbizidmaßnahmen im nachfolgenden Wintergetreide 2021 möglich war und zusätzliche Arbeitsgänge mechanischer Bodenbearbeitung erforderlich waren, kann ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sein. Die Berechnungsgundlage berücksichtigt eine durchschnittliche Betroffenheit vor dem Hintergrund der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB (s. Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten gem. § 93 NWG, www.duengebehoerde-niedersachsen.de, Webcode: 01041422). Örtliche Verhältnisse können von dieser Berechnungsgrundlage abweichen und in den jeweiligen Kooperationen angepasst werden.
Diese fachlichen Hinweise ersetzen nicht die juristische, beihilferechtliche Entscheidung, ob ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden kann und Ausgleich gezahlt wird.
Kontakte

Andrea Knigge-Sievers
landesweite Aufgaben im kooperativen Trinkwasserschutz §28 NWG
0441 801-431

Dorothea Flassig
landesweite Aufgaben im kooperativen Trinkwasserschutz §28 NWG
0441 801-425

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