Neues europäisches Düngemittelrecht tritt am 16.7.2022 in Kraft
Mit der neuen Düngeprodukteverordnung wird die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abgelöst und bringt viele Änderungen für die Düngemittelhersteller und Anwender auf dem europäischen und deutschen Düngemittelmarkt mit sich.
Der Großteil der mineralischen Düngemittel und Kalkdüngemittel sind bisher als „EG-Düngemittel“ nach der EG-Düngemittelverordnung aus dem Jahr 2003 in Verkehr gebracht worden. Diese Verordnung wird am 16.7.2022 durch die neue EU-Düngeprodukteverordnung abgelöst. Das nationale Düngemittelrecht gilt weiterhin parallel. Hersteller und Inverkehrbringer können sich aussuchen, ob sie ihr Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nach europäischem Recht oder über die Regelungen der Düngemittelverordnung nach deutschem Recht in Verkehr bringen wollen. Düngemittel nach EU-Düngeprodukteverordnung dürfen in allen EU Mitgliedsstaaten verkauft und angewendet werden, auch wenn es in den nationalen Regeln strengere Vorgaben z.B. für Schadstoffgehalte geben sollte.
Noch im Lager befindliche EG-Düngemittel nach alter Verordnung dürfen weiterhin verkauft und angewendet werden, sofern sie vor dem 16.07.2022 produziert bzw. in die EU importiert wurden.
Die EU-Düngeprodukteverordnung enthält neben den mineralischen Düngemitteln und Kalkdüngemitteln auch organische und organisch-mineralische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel, Kultursubstrate, Hemmstoffe, Biostimulanzien und Mischungen und kann daher eine große Spanne des Düngemittelangebotes abdecken. Die EU Düngeprodukteverordnung ordnet die Düngemitteltypen in sogenannte „Produktfunktionskategorien (PFC)“ und die Ausgangsstoffe für die Herstellung in sogenannte „Komponentenmaterialkategorien (CMC)“ ein. Bezeichnungen und Kennzeichnungen von Düngemitteln werden sich daher in vielen Fällen ändern. Den PFC und teilweise auch den CMC werden spezifische Bedingungen zugeordnet wie Mindestgehalte an Nährstoffen, Löslichkeiten und Höchstgehalte an Schadstoffen. Im Sinne einer Positiv-Liste dürfen nur die für die jeweiligen Kategorien genannten Stoffe für die Herstellung der EU-Düngeprodukte verwendet werden, etliche Stoffe werden explizit ausgeschlossen wie z.B. bestimmte Abfälle. Die EU-Düngeprodukteverordnung soll die Vermarktung von Recyclingdüngern ermöglichen, wie zum Beispiel Phosphat-Düngemittel, die aus Aschen aus der Verbrennung von Klärschlamm hergestellt werden. Auch der Einsatz von Pflanzenkohlen aus verschiedenen organischen Ausgangsstoffen wird über die EU-Düngeprodukteverordnung geregelt.
Für Landwirte bedeutet die EU-Düngeprodukteverordnung ein größeres Angebot an Produkten und eine, verglichen mit den bisherigen EG-Düngemitteln, höhere Produktsicherheit durch die Einführung von Schadstoffgrenzwerten, die vor allem bei P-Düngemitteln ein Rolle spielen. Dafür müssen sich die Käufer auf zuweilen sehr sperrige Bezeichnungen der Düngemittel einstellen („Festes anorganisches Einnährstoff-Makronährstoff Düngemittel“).
Die Hersteller sind in der Pflicht, für Ihre Produkte Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dafür können sich sogenannte Konformitätsbewertungsstellen notifizieren lassen.
Noch nicht alle Regelungen, die für die Umsetzung der EU-Düngeprodukteverordnung wichtig sind, sind fertig. Auf europäischer Ebene wird z.B. noch an den Vorgaben für Analysemethoden, tierische Nebenprodukte, technische Dokumentation, Wirksamkeitsprüfungen gearbeitet. Weitere Ergänzungen der Liste der Ausgangsstoffe („CMC“) und der dazugehörigen Regeln sind zu erwarten. In der ersten Zeit wird das zu gewissen Unsicherheiten bei allen Beteiligten führen.
Kontakte
Onno Seitz
Leiter Sachgebiet Düngemittelrecht und Abfallrecht
Kennzeichnungsvorschriften für Düngemittel
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