Ausweitung der ENNI-Meldepflicht auf alle aufzeichnungspflichtigen nieders. Betriebe durch Verordnungsanpassung.
Mit Novellierung der ENNI-Meldeverordnung (NDüngMeldVO) hat das Land Niedersachsen die Ausweitung der ENNI-Meldepflicht auf alle nach Düngeverordnung aufzeichnungspflichtigen Betriebe mit Betriebssitz in Niedersachsen beschlossen. Niedersächsische Betriebe, die nicht oder nur in geringem Umfang von den nitratbelasteten "roten" oder eutrophierten "gelben" Gebietskulissen betroffen sind, müssen ihre düngerechtlichen Aufzeichnungen nun erstmals wieder zum 31.03.2023 in ENNI melden. Eine entsprechende Änderungsverordnung vom 23.02.2022 zur ENNI-Meldeverordnung aus dem Jahr 2019 ist am 28.02.2022 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7, 76. Jahrgang, veröffentlicht worden und tritt am 01.03.2022 in Kraft.
Für Betriebe, die von den nieders. Gebietskulissen in größerem Umfang betroffenen sind, wird unabhängig davon weiterhin die Meldepflicht aus der nieders. Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO vom 07.05.2021) gelten, die hier auch schon für das Düngejahr 2021 gilt (aktuelle Hinweise zum Meldetermin 31.03.2022 finden Sie in unserem Online-Artikel unter webcode 01040237).
Somit werden alle aufzeichnungspflichtigen niedersächsischen Betriebe ihre Aufzeichnungen aus dem Düngejahr 2022 (Wirtschaftsjahr 2021/2022 bzw. Kalenderjahr 2022) nach Abschluss dieses Düngejahrs zum 31.03.2023 in ENNI melden müssen.
Zudem kann nach nieders. Landesdüngeverordnung auch für Betriebe mit Sitz außerhalb Niedersachsens eine gesamtbetriebliche Meldepflicht in ENNI entstehen, wenn deren Betriebsflächen in den niedersächsischen Gebietskulissen liegen (s. Online Artikel unter webcode 01035859).
Ebenfalls enthalten in der o.g. Änderungsverordnung vom 23.02.2022 ist eine Ergänzung der Wirtschaftsdüngermeldeverordnung (WDüngMeldPflV ND) um die Pflichtangabe des Vermittlers bei Wirtschaftsdüngerverbringungen (s. Online-Artikel unter webcode 01040332).
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