Düngebehörde

Gelbe Gebiete - Was gilt in den eutrophierten Gebieten?

Webcode: 01039515 Stand: 15.02.2023

Neben den Vorgaben der bundesweit gültigen Düngeverordnung (DüV) sind in der Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) zusätzliche Auflagen in eutrophierten Gebieten (gelbe Gebiete) formuliert. Durch die Regelungen soll die Eutrophierung der oberirdischen Gewässer durch Nährstoffeinträge aufgrund landwirtschaftlicher Aktivitäten verringert werden.

Wir haben die wichtigsten Fragen zu den gelben Gebieten für Sie zusammengefasst.

Gelbe Gebiete - was ist zu beachten?
Gelbe Gebiete - was ist zu beachten?Kurt Bonda / pixabay.com

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Welche Gebietskulissen gelten?

Seit dem Inkrafttreten der neuen Landesdüngeverordnung sind die Gebietkulissen festgelegt. 

Gebiet / Kulisse

Symbol LEA-Portal

Maßnahmentyp

Auffangkulisse Oberflächengewässer
(seit 01.01.2021)

[gilt landesweit]

Phosphat-Maßnahme
Auffangkulisse

Kulisse Eutrophierte Gebiete
(Gelbe Gebiete)
(Landesdüngeverordnung, seit 15.02.2023)

Symbolisierung Gelbes Gebiet
Symbolisierung Gelbes GebietLars Henneke

Phosphat-Maßnahmen
Land

 

Wo kann ich die Kulissen einsehen?

Zur Überprüfung ob ggf. eine betriebliche Betroffenheit vorliegt, können die Gebietskulissen über das LEA-Portal in einer interaktiven Karte eingesehen werden. 

Betriebe und bevollmächtigte Berater*innen können auch das Schlaginfo-Portal nutzen und sich hier die beantragten Flächen aus ANDI in Verbindung mit den Gebietskulissen anzeigen lassen.

Bedienungshinweise zum Portal finden Sie in unseren Handzetteln und Hilfestellungen.

 

Welche Maßnahmen gelten in den „gelben Gebieten“?

Die nachfolgenden landesspezifischen Maßnahmen gem. § 4 NDüngGewNPVO betreffen die ausgewiesenen Einzugsgebiete der großen Seen in Niedersachsen, im LEA-Portal als „gelbe Gebiete“ gekennzeichnet.

Diese Maßnahmen gelten:

  1. die verminderte Phosphatdüngung auf hoch und sehr hoch versorgten Böden, ca. ab Anfang der Bodenversorgungsstufe D bzw. E, wird fortgeführt. Im Vergleich zur Maßnahme gemäß 2019er Landesdüngeverordnung erfolgt zusätzlich eine Differenzierung nach Humusgehalt, Näheres siehe Tabelle 1.
  2. eine erweiterte Sperrfrist für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar.

Tabelle 1: Phosphatdüngung nach Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO, 2023)

Humusgehalt

mg P2O5 CAL/100 g Boden
im gewogenen Mittel
ab 01.01.2021

ab 01.01.2023

≤ 15 %
(h), h, sh

> 25 75 % der P-Abfuhr

50 % der P-Abfuhr

> 40

50 % der P-Abfuhr

keine Düngung*

> 15 %
a, H

> 12 75 % der P-Abfuhr

50 % der P-Abfuhr

> 20

50 % der P-Abfuhr

keine Düngung*

*) Für Öko-/Bio-Betriebe, die nach § 35 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, bleibt der Höchstwert von 50% der P-Abfuhr bestehen.

Die Betroffenheit der Flächen kann in den Bodenuntersuchungsergebnissen eingesehen werden. Da die im Boden ermittelten Phosphatwerte auf den Analysebescheiden i.d.R. in mg P/100 g Boden (bzw. bei organischen Böden in mg P/100 ml Boden) ausgewiesen werden, ist eine Umrechnung erforderlich (s. Tabelle 2).

Tabelle 2: Umrechnung der P2O5 – Gehalte in P-Gehalte

Mineralböden (≤ 15 % Humus)

Organische Böden (> 15 % Humus)

25 mg P2O5 = 10,9 mg P - Anfang Stufe D

12 mg P2O5 = 5,2 mg P - Anfang Stufe D

40 mg P2O5 = 17,5 mg P - Anfang Stufe E

20 mg P2O5 = 8,7 mg P - Anfang Stufe E

 

Aufgrund der oben erläuterten Tatsache, dass aktuell der Verpflichtung zur Ausweisung von eutrophierten Gebieten gemäß DüV lediglich teilweise – und zwar bezüglich der stehenden Oberflächenwasserkörper – nachgekommen werden kann, gilt seit dem 01.01.2021 in Bezug auf Phosphat bis zur vollständigen Ausweisung eutrophierter Gebiete zusätzlich eine sogenannte Auffangregelung (vgl. § 13a Abs. 5 DüV) für die Einhaltung bundesrechtlicher Maßnahmen nach § 13a Abs.3 Satz 3 Nr. 4 DüV.  

Daher gelten die nachfolgenden Abstandsauflagen nicht nur in den gelben Gebieten, sondern betreffen die gesamte Landesfläche.

  • Hier gelten höhere Abstände zu Gewässern bei der Ausbringung von N- und P-haltigen Düngemitteln.

Grundsätzlich ist demnach gem. § 13a Abs.3 Satz 3 Nr. 4 DüV niedersachsenweit auf nicht hanggeneigten Flächen (Hangneigung < 5 %) ein Mindestabstand von 5 statt 4 m zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei sich dieser Abstand bei Verwendung einer präzisen Aufbringtechnik (Grenzstreueinrichtung) auf 1 m reduziert.

 

Tabelle 3: Abstandsauflagen Hangneigung

Durchschnittliche Hangneigung in % (innerhalb eines Abstandes bis ...zur BOK1)

Keine Düngung erlaubt Düngung m. zusätzlichen Auflagen Zusätzliche Auflagen unter folgenden Bedigungen
Innerhalb eines Abstandes von ... zur BOK1 Auflage zur Gabenteilung Auflagen unbestellte Flächen Auflagen bestellte Flächen (innerhalb des Abstandes von 20 bzw. 30 m zur BOK1)
< 5%

5 m 3)
(bei präziser Ausbring-
technik 1 m)

- - - -
ab 5% bis < 10%

5 m 3)
(bei präziser Aus-
bringtechnik 3 m)

5 - 20 m 3)
(bei präziser Ausbringtechnik
 3 – 20 m)
- sofortige Einarbeitung

a) Reihenkultur mit Abstand > 45 cm:
nur bei ausreichend entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung

b) ohne Reihenkultur: nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

c) bei Anbau im Mulchsaat-/ Direktsaatverfahren

ab 10% bis < 15%
(bis 20 m)
10 m 3) 10 - 30 m 3) Gabenteilung 2)
erforderlich auf max. 80 kg N/ha
sofortige Einarbeitung

> 15%
(bis 30 m)

10 m 3) 10 - 30 m sofortige Einarbeitung auf der Gesamtfläche (gilt hier auch bei nicht hinreichend entwickeltem Pflanzenbestand)

1) BOK = Böschungsoberkante
2) wenn ermittelte Gesamtdüngermenge > 80 kg N/ha, dann Gabenteilung erforderlich.
3) seit dem 01.01.2021 neue Abstandsauflagen aufgrund der landesweiten, flächendeckenden Anwendung der „Auffangregelung“ nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 DüV

(Als präzise Ausbringungstechnik gilt = platzierte Düngung über Schleppschlauch, -schuh, Schlitz- oder Injektionstechnik, Flüssigdüngerausbringung mit Feldspritze oder eine Grenzstreueinrichtung beim Düngerstreuer)

Demzufolge ist auf Flächen mit einer durchschnittlichen Hangneigung von mindestens 10 % innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante ein Abstand von 10 m einzuhalten und stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel dürfen innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante nur wie folgt ausgebracht werden:

  1. Auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung
  2. Auf bestellten Ackerflächen
  1. Mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung
  2. Ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
  3. Nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren

Beachten Sie auch unsere Artikel zu Gewässerrandstreifen: „Regelungen nach DüV, WHG und NWG“ und „Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben auf Flächen mit einer Hangneigung ≥ 5%: Möglichkeiten zur Ermittlung der Betroffenheit“

Informationen zur Hangneigung können dem NIBIS Kartenserver entnommen werden.

 

Weitere Informationen:

Bei weiteren Fragen zur Ausweisung der Gebiete wenden Sie sich bitte an: zald@lwk-niedersachsen.de .