Dokumentation der Düngungsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 2 DüV
Die Novellierung der Düngeverordnung (DüV) ist seit dem 30.04.2020 in Kraft. Seitdem ist der Betriebsinhaber gemäß § 10 Absatz 2 verpflichtet, spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, diese zu dokumentieren. Um dieser Pflicht nachzukommen, stellt die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Formblätter zur handschriftlichen Dokumentation als Arbeitshilfe zur Verfügung.
Gemäß §10 (2) DüV hat der Betriebsleiter spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:
- eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche (betrifft satzweisen Gemüseanbau),
- Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche (betrifft satzweisen Gemüseanbau),
- die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
- die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen.
Wichtig: Die Düngebehörde bietet auch ein Handformular für die Dokumentation der Düngung für Betriebe, die ihre DBE in ENNI erstellt haben, direkt als download aus ENNI im Bogen Düngebedarfsermittlung im Reiter „Ergebnis“ an. Dort sind dann die Schlaginformationen und der Bedarf bereits eingetragen.
Bei Rückfragen und Problemen wenden Sie sich bitte an die Hotline der Düngebehörde.
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