170 kg N-Grenze bleibt bestehen
Die Einhaltung der Betriebsobergrenze für Stickstoff, umgangssprachlich "170-N-Grenze", bleibt auch nach der Novellierung der Düngeverordnung vom 30.04.2020 bestehen. Auch die Ermittlung der Betriebsobergrenze erfolgt nach bekanntem Schema. Für weitere Infos zu diesem Thema, lesen Sie bitte weiter.
Nicht entfallen ist jedoch die seit Jahren geltende sog. 170 N-Grenze, wonach im Betriebsdurchschnitt nicht mehr als 170 kg Gesamt-N je ha aus organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden dürfen. Die seit Jahren geltende sog. 170 N-Grenze ist unabhängig vom Düngebedarf und gilt gemäß Nitratrichtlinie EU-weit.
Die Berechnung erfolgt weiterhin nach den bekannten Regeln, eine Berechnung mittels Aufsummierung der in Einzelschlagkarteien dokumentierten gestreuten Tonnagen und N-Gehalte je m3 ist nicht zulässig.
Die Einhaltung der 170 kg N-Grenze wird bei düngerechtlichen Kontrollen landwirtschaftlicher Betriebe weiterhin für die Düngejahre 2019, 2020 und Folgende geprüft. Den landwirtschaftlichen Betrieben wird empfohlen, wie bisher zu Jahresbeginn überschlägig die jeweilige N-Menge aus Organik zu berechnen, um sich ggf. im Jahresverlauf durch Abgabe von Nährstoffmengen noch anpassen zu können.
Umsetzung des § 6 Abs. 4 DüV, Restriktionsflächen bei 170 N im Betriebsdurchschnitt
Mit Änderung der DüV zum 01.Mai 2020 sind Flächen, auf denen die N-Düngung beschränkt oder verboten ist bei der 170 N-Berechnung zu berücksichtigen. Im Verordnungstext heißt es dazu in § 6 Abs. 4 S. 5 und 6 DüV:
Flächen, … auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist.
Mit “Aufbringung“ ist hier auch die Beweidung mit Nutztieren gemeint. Das bedeutet:
Solange eine Beweidung ohne Einschränkung zulässig ist und der Betrieb Weidetiere hält, zählt eine Grünlandfläche zu 100 % bei der 170 N-Grenze mit. Unabhängig davon, ob die organische oder mineralische Düngung eingeschränkt ist.
Ist die Beweidung eingeschränkt, bspw. „max. 1 GV/ha“ muss diese Einschränkung in kg N umgerechnet werden. Bezüglich dieser Umrechnung entspricht eine GV 80 kg N.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 liegt der Sinn und Zweck der Norm darin, eine Einschränkung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks sind die Sätze 5 und 6 des § 6 Abs. 4 so zu verstehen, dass sich die Beschränkung nur auf N-haltige organische bzw. organisch-mineralische Düngemittel bezieht und nicht auf alle N-haltigen Düngemittel.
Damit sind folgende Fälle denkbar, wobei immer davon ausgegangen wird, dass der Betrieb Weidetiere hält:
- Verbot sämtlicher aktiver N-Düngung, Weideverbot
- Fläche zählt mit 0 kg N/ha
- Verbot sämtlicher aktiver N-Düngung, Weide ohne Einschränkung erlaubt
- Fläche zählt mit 170 kg N/ha
- Verbot sämtlicher aktiver N-Düngung, Weide mit Einschränkung 1 GV/ha erlaubt
- Fläche zählt mit 1 GV/ha = 80 kg N/ha
- Verbot eines bestimmten N-Düngemittels, andere org. / org.-min. Dünger ohne Einschränkung erlaubt, Weideverbot
- Fläche zählt mit 170 kg N/ha
- Verbot eines bestimmten N-Düngemittels, die Aufbringung aller anderen org./org.-min. Dünger ist eingeschränkt (bspw. 120 N org.), Weideverbot
- Fläche zählt mit der Einschränkung des genannten Düngemittels = 120 kg N/ha
- Verbot eines bestimmten N-Düngemittels, die Aufbringung anderer org./org.-min. Dünger ist eingeschränkt, (bspw. 120 N org.), Weide ohne Einschränkung erlaubt
- Fläche zählt mit 170 kg N/ha
- Verbot eines bestimmten N-Düngemittels, die Aufbringung anderer org./org.-min. Dünger ist eingeschränkt, (bspw. 120 N org.), Weide mit Einschränkung erlaubt (bspw. 1 GV/ha)
- Fläche zählt mit der Summe der Einschränkungen, (120 + 80 = 200), also 170 kg N/ha
- Verbot der Beweidung, Verbot jeglicher org./org.-min. Düngung, N-Mineraldüngung zulässig
- Fläche zählt mit 0 kg N/ha
Möglicherweise gibt es noch weitere Kombinationen, aber grundsätzlich gilt:
Eine Fläche zählt trotz N-Düngungs-Restriktionen bei 170 N immer dann voll mit, sobald die Einschränkungen bzw. Verbote nicht alle organischen N-Aufbringungsmöglichkeiten (org./org.-min. Düngung, Beweidung) betrifft, sondern zumindest eine völlig freigestellt und für den Betrieb nutzbar ist. Ansonsten greifen die Restriktionen.
Die 170 N-Berechnung unter Berücksichtigung der Restriktionsflächen gilt für alle Düngejahre, die mit/nach dem 01.05.2020 beginnen.
An dieser Stelle wird ein Excel-Rechner zur Berechnung der N-Obergrenze (170 N-Rechner) bereitgestellt.
Autor: Jelko Djuren; Prüfdienste
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