Düngebehörde

Änderung der Notifizierung für tierische Nebenprodukte bei der Verbringung von und nach Deutschland

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Bei der Verbringung von Abfällen aus einem Mitgliedstaat der EU in einem anderen Mitgliedstaat sind Vorgaben einzuhalten, die in der Verordnung (EG) 1013/2006 vom 14.06.2006 geregelt sind. Nach den Erlassen des Niedersächsichen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz wurden bisher Küchen- und Speiseabfälle und behandelte Güllen als notifizierungspflichtig eingestuft.

Mit Aufhebung der Erlasse vom 26.08.2019 des Niedersächischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat sich die Notifierungspflicht von tierischen Nebenprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.Mai 2019 geändert.

Eine Notifizierungpflicht von behandelten Güllen ist mit der Aufhebung der Erlasse nicht mehr gegeben.

Eine abfallverbringungsrechtliche Notifizierungspflicht auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt jedoch für tierische Nebenprodukte, wenn diese mit gefährlichen Abfällen gemischt oder kontaminiert sind. Liegt eine Kontamination mit anderen Abfällen vor, ist eine Einzelfallprüfung notwendig.