Aufbringung von Mikronährstoffen, Saatgutbeizen und Formulierungshilfsmitteln
Nach den Vorgaben der Düngeverordnung ist das Aufbringen von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (>1,5 % Ges.-N in der TS) auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis einschließlich zum 31.01. des Folgejahres nur zu bestimmten Fruchtarten bis zum 01.10. möglich. Viele Saatgutbeizen und Formulierungshilfsmittel haben einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff. Wie ist bei der Applikation von Spurennährstoffdüngern, Saatgutbeizen und Formulierungshilfsmitteln innerhalb der Sperrfrist zu verfahren?
Entsprechend § 6 (8) Düngeverordnung (DüV) dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff
- auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar,
- auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar
nicht ausgebracht werden. Davon abweichende Regelungen gelten nach § 6 (9) DüV lediglich für bestimmte Kulturen, Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposte.
Ein wesentlicher Gehalt an Nährstoffen wird entsprechend § 2 Nr. 11 DüV wie folgt definiert:
Nährstoffgehalt in der Trockenmasse (TM) von mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff oder 0,5 % Phosphat.
Einige als Beize oder Blattdünger verwendeten Spurennährstoffdüngemittel enthalten Stickstoff. Überschreitet der Stickstoffgehalt die Grenze für den wesentlichen Nährstoffgehalt von 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse, ist nach den Vorgaben der DüV ein Einsatz während der Sperrzeit nicht zulässig.
Davon abweichend gilt folgende Regelung:
Zur Vermeidung eines möglichen Spurennährstoffmangels bei Winterraps und Wintergetreide wird ein Aufbringen o. g. stickstoffhaltiger Spurennährstoffdünger im Rahmen der Saatgutbeizung bzw. Blattdüngung während der Sperrzeiten zugelassen, wenn der Stickstoff nicht aktiv appliziert wird bzw. nicht als eigene Verbindungsform vorliegt (wie z. B. bei der Zugabe von Aminosäuren oder N-Düngemitteln), sondern „passiv“ in den Spurennährstoffverbindungen enthalten ist.
„Passiv“ kommt Stickstoff immer dann in Ausgangsstoffen von Spurennährstoffdüngemitteln vor, wenn er Bestandteil einer chemischen Verbindung ist. Als Beispiele sind hier Mangannitrat, Borethanolamin bzw. alle chelatisierten Mikronährstoffe zu nennen. In derartigen Produkten ist der Stickstoff damit „unvermeidbarer“ Bestandteil eines Anwendungs-/Formulierungshilfsmittels.
Derartige Spurennährstoffdünger werden bei der Saatgutbeizung bzw. Blattdüngung in der Regel nur in sehr geringen Mengen eingesetzt. Mit den zugegebenen Mengen dieser Spurennährstoffdünger bzw. den üblichen Saatgut- und Blattdüngungsmengen pro Flächeneinheit ergibt sich je nach Produkt und Aufwandmenge eine Stickstoffzufuhr von 20 - 300 g/ha Stickstoff. Diese Menge ist im Vergleich zur N-Aufnahme der Winterungen marginal.
Daher wird die Applikation solcher Spurennährstoffdünger während der Sperrzeiten über die o. g. Spurennährstoffformen im Rahmen der Beizung bzw. der Mikronährstoffblattdüngung entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis nicht als Zufuhr von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff gewertet.
Autoren: Tim Eiler, Jelko Djuren

Nitratbelastete Gebiete – Kabinett gibt Änderungsverordnung für die Verbandsbeteiligung frei
Presseinformation der Pressestelle des Niedersächischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Mehr lesen...
Zwischenfruchtanbaugebot in Roten Gebieten und Niederschlagsmengen
Nach § 13a (2) Nr. 7 gilt für Flächen in Roten Gebieten ein Zwischenfruchtanbaugebot, wenn die nachfolgende Sommerung im Folgejahr gedüngt werden soll. Eine Ausnahme von der Regelung besteht, wenn die Flächen in Gebieten …
Mehr lesen...Übersicht zu den geltenden Sperrfristen Herbst/Winter 2023/2024
Welche Sperrfrist ist wo einzuhalten? Durch die verschiedenen Regelungen in der Düngeverordnung (DüV) und der Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO) ist es schwierig einen Überblick über die einzuhaltenden …
Mehr lesen...
Begrenzung der Düngung im Sommer/Herbst 2023
Worauf ist aus rechtlicher Sicht zu achten, wenn im Herbst nach Ernte der Hauptfrucht gedüngt werden soll? Die bereits bekannten düngerechtlichen Regeln für die Herbstdüngung bleiben weiterhin bestehen, darüber hinaus …
Mehr lesen...Regionale Ansprechpersonen der Düngebehörde Niedersachsen
Wir, die Düngebehörde, sind eine nach dem niedersächsichen Landesrecht zuständige Stelle und für die Umsetzung des Düngegesetzes verantwortlich. Damit Sie den richtigen AnsprechpartnerIn für Ihr Anliegen finden…
Mehr lesen...
Abstands- und Bewirtschaftungsvorgaben auf Flächen mit einer Hangneigung ≥ 5%: Möglichkeiten zur Ermittlung der Betroffenheit
Für an Gewässer angrenzende Flächen mit Hangneigung ≥ 5% gelten erweiterte Regelungen. Diese betreffen sowohl den einzuhaltenden Mindestabstand zu einem Gewässer sowie die Bewirtschaftung auf der Fläche, die an ein Gew&…
Mehr lesen...