Wirtschaftsdünger Inverkehrbringen: Merkblatt zur Dokumentation bei Betrieben mit Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern
Für diese Betriebe stellt sich die Frage nach der richtigen Dokumenation der inverkehrgebrachten Wirtschaftsdünger.
Ist der Betriebssitz entscheidend oder können die Betriebsstätten in einem anderen Bundesland für sich betrachtet werden?
Das anliegende Merkblatt gibt Aufschluss.
Das anliegende Merkblatt beschreibt drei Fallgruppen für Betriebe mit und ohne Flächen. Im Zweifel sollte die Regelung im Einzelfall mit den beteiligten Landesbehörden abgestimmt werden.
Kontakte
Sabine Deking
Düngerecht, Wirtschaftsdünger Verordnungen
0441 801-784
0152 5478 2578

Meldeprogramm - Update 23.08.2022 - Eingabemasken und Nährstoffgehaltsprüfungen überarbeitet
Update Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger am 23.08.2022 – Eingabemasken vereinheitlicht und Plausibilitätsprüfungen für Nährstoffgehalte überarbeitet.
Mehr lesen...Meldeprogramm - Benachrichtigungsservice durch E-Mail
Programmerweiterung vom 28.04.2022 - Das Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger wurde um einen E-Mail-Benachrichtigungsservice bei Unstimmigkeiten im Meldungsabgleich erweitert.
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Neue Datenschnittstelle für Sammelmeldung per Datei
Als Service für Betriebsleiter und Berater bietet das Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger eine neue Datenschnittstelle für Sammelmeldungen per Datei
Mehr lesen...Deklarationsmanager im Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger
Deklarationsmanager zur Erstellung von Deklarationen und Weiterleitung an den Empfänger sowie zur Erstellung von Abgabemeldungen auf Basis der Deklaration.
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Gärreste: Merkblatt zur Berechnung des Anteils Stickstoff aus Wirtschafsdüngern tierischer Herkunft
Bei düngerechtlichen Kontrollen stellen die Prüfdienste häufiger fest, dass bei Gärresten der Gehalt "N-tierisch" fehlerhaft berechnet wurde. Das anliegende Merkblatt enthält ein Berechnungsbeispiel.
Mehr lesen...Wirtschaftsdünger Abgabe: Mitteilung als Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger gem. § 5 Bundesverbringensverordnung nicht vergessen! (zur einmaligen Registrierung als Inverkehrbringer)
Bei düngerechtlichen Kontrollen stellen die Prüfdienste häufiger fest, dass bei abgebenden Betrieben keine Mitteilung als Inverkehrbringer gemäß § 5 Bundesverbringensverordnung (WDüngV) erfolgt ist. Diese Pflicht …
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