Düngebehörde

Wirtschaftsdünger Abgabe: Mitteilung als Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger gem. § 5 Bundesverbringensverordnung nicht vergessen! (zur einmaligen Registrierung als Inverkehrbringer)

Webcode: 01030880

Bei düngerechtlichen Kontrollen stellen die Prüfdienste häufiger fest, dass bei abgebenden Betrieben keine Mitteilung als Inverkehrbringer gemäß § 5 Bundesverbringensverordnung (WDüngV) erfolgt ist. Diese Pflicht aus der Bundesverordnung von 2010 besteht in Niedersachsen weiter, auch wenn die betroffenen Betriebe seit 2012 zusätzlich durch Landesverordnung jede erfolgte Einzellieferung (Abgaben und Aufnahmen) in der zentralen Datenbank, dem Niedersächsischen Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger, melden müssen.

Nicht erfolgte Mitteilungen gemäß § 5 WDüngV müssen umgehend nachgeholt werden (Vordruck siehe unten).

Die Mitteilungspflicht eines Betriebes besteht ab Überschreiten einer Abgabemenge von 200 t in einem Kalenderjahr.

Die fehlende Mitteilung gem. § 5 Bundesverbringensverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann durch die zuständige Behörde entsprechend geahndet werden. Holen Sie daher eine ggf. noch fehlende Mitteilung umgehend nach (nicht erst bei Ankündigung einer Kontrolle).

Die Mitteilungspflicht besteht für jeden abgebenden Betrieb und muss spätestens einen Monat vor der ersten Abgabe erfolgen. Die Mitteilungspflicht erlischt nicht. Eine Mitteilung ist in jedem Fall noch nachzuholen, wenn die Frist versäumt wurde.

Ist der Betrieb einmal  als Inverkehrbringer registriert, sind eventuelle Adressänderungen und dgl. mittzuteilen. Bei Umfirmierungen und Betriebsteilungen ist jeder neue abgebende Betrieb auch neu als Inverkehrbringer mitzuteilen.

Die Mitteilung ist mit beigefügtem Vordruck per Fax, E-Mail oder Post an die LWK, Frau Kuik, zu senden.

Bei Fragen steht Ihnen auch die Meldestelle für Wirtschaftsdünger der LWK unter der Hotline 0441 801 650 zur Verfügung.