Düngebehörde

Rechtliche Grundlagen beim Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern

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Beim Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten sind eine Reihe von düngerechtlichen und tierseuchenrechtlichen Regelungen zu beachten. In der nachfolgenden Übersicht sind die wichtigsten Fundquellen aufgelistet.

Neben den Regelungen zur Aufzeichnungs- und Meldepflicht beim Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern bestehen sehr grundsätzliche Vorschriften, wie z. B. mit Material der Kategorie 2 (u. a. Gülle) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009  beim Transport umzugehen ist, wie ein organisches Düngemittel deklariert werden muss (Düngemittelverordnung) und welche konkreten Vorgaben bei der Anwendung von Wirtschaftsdüngern als Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes zu beachten sind (EU-Nitratrichtlinie, Düngeverordnung). Ergänzt werden diese Regelungen durch einen Runderlass des Landes Niedersachsen, welcher die Anforderungen an die Zwischenlagerung von Festmist und Geflügelkot detailliert beschreibt.

Im einzelnen sind u. a. folgende Regelungen zu beachten:

 Verordnungen der Europäischen Union:

Deutsche Gesetze und Verordnungen:

Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Art. 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (PDF, 15 MB, nicht barrierefrei):